Leitsatz (amtlich)
Zur Verhältnismäßigkeit der Einziehung eines Computers und der rechtlichen wie tatsächlichen Möglichkeit einer nachhaltigen Datenlöschung.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts B. zurückverwiesen.
Gründe
1.
Das Amtsgericht S. hatte am 23. November 2007 den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in 4 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von 13,- Euro - unter Ratenzahlung - verurteilt und das sichergestellte Notebook Fujitsu Siemens Amilo 1405, S/N: YSNG0200 36 eingezogen. Die in der Berufungshauptverhandlung auf die Einziehung des Notebooks beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht B. "mit der Maßgabe verworfen, dass angeordnet wird, dass die unzulässig gespeicherten Gesprächsaufzeichnungen auf dem Notebook Amilo 1405, S/N: YSNG0200 36 zu löschen sind" und dass "die Anordnung der Einziehung entfällt".
a)
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lebt der im Jahre 1979 geborene Angeklagte von seiner Ehefrau getrennt. Ein gemeinsames Kind im Alter von knapp zwei Jahren lebt bei der Kindsmutter. Der Angeklagte ist arbeitslos und "lebt von Hartz IV" in Höhe von 347,00 EUR monatlich. Hinzu kommt eine monatliche Mietbeihilfe in Höhe von 90,00 EUR. Nach den vom Landgericht weiterhin getroffenen Feststellungen gehört der Angeklagte zu "einer Gruppierung, die eher dem rechten Rand des politischen Spektrums zuzuordnen ist" und sich "insbesondere diesbezüglich ... höchster Aufmerksamkeit durch die Strafverfolgungsbehörden [erfreut]". Das Landgericht benennt hierzu Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Betrugs und Sachbeschädigung. Nach Teilverbüßungen seien Strafreste bis zum 25. Januar 2009 zur Bewährung ausgesetzt und sei ein Bewährungshelfer bestellt worden. Wegen der Voreintragungen im Einzelnen hat das Landgericht auf die diesbezügliche Darstellung im angegriffenen Urteil auf Seite 2 unter I. (Bl. 95 d.A.) Bezug genommen.
b)
Zur Sache hat das Landgericht, das von einer Beschränkung der Berufung "auf die Rechtsfolge, insbesondere auf die Einziehung des Notebooks" ausging, unter Bezugnahme auf die im Urteil des Amtsgerichts S. getroffenen Feststellungen ausgeführt, der Angeklagte habe am 28. November 2006 in L. mehrere "Quatschanrufe" durchgeführt, die er aufnahm und auf seinem Notebook speicherte:
So rief er zunächst um 02.23 Uhr bei der Polizei in B., Abschnitt 19, an und behauptete, angebliche Vandalen aus B.-W. hätten in H. das Wochenende zuvor Sachbeschädigungen begangen;
Um 02.40 Uhr rief der Angeklagte bei der H. Davidswache an und meldete einen ausgedachten Sachverhalt über einen angeblichen Katzenkauf von einem Seemann;
Immer noch am selben Tag rief er um 15.01 Uhr bei der Polizeiinspektion N./S. an und fragte den Kriminalhauptkommissar B., Leiter der Staatsschutzabteilung, ob er wisse, wie man Gesetze umgehen könne. Er suche jemanden, der dazu einen Vortrag halten könne. Als der Zeuge B. den Angeklagten an den [damaligen] Leiter der Staatsanwaltschaft B., Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt P., verwies, fragte der Angeklagte, ob denn der Herr P. sich damit auskenne, wie man Gesetze umgehen könne;
Schließlich rief der Angeklagte an dem selben Tag um 22.31 Uhr nochmals bei der Polizei H., diesmal beim 14. Revier, an. Das Gespräch wurde von dem Polizeibeamten G. wegen Unsachlichkeit abgebrochen;
Keiner der Gesprächspartner hatte sich mit der Aufzeichnung des Telefonats einverstanden erklärt. Alle haben Strafantrag gestellt.
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen, von der vom Amtsgericht angeordneten Einziehung des Notebooks hingegen abgesehen mit der Erwägung, dies verstoße gegen das Übermaßverbot nach § 74 b StGB. Vielmehr sei ausreichend, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden die entsprechenden Aufzeichnungen "nachhaltig gelöscht" werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen als auch formellen Rechts. Soweit das Landgericht das Löschen der Daten in seinen Rechtsfolgenausspruch aufgenommen habe, entbehre der Tenor einer gesetzlichen Grundlage und sei überdies auch nicht vollstreckbar. Im Übrigen habe das Landgericht das Wesen der Einziehung als Nebenstrafe verkannt, weshalb die Rechtsfolge insgesamt rechtsfehlerhaft gebildet worden sei. Schließlich habe das Landgericht es unterlassen, den Wert des Notebooks zu ermitteln und mitzuteilen. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt das Rechtsmittel.
2.
Die Revision des Angeklagten ist letztlich zulässig erhoben und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bereits mit der Sachrüge Erfolg.
a)
Gegenstand der revisionsrecht...