Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 10 O 20/05)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.775,55 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 56 % und die Beklagte 44 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Seite gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

a) für die 1. Instanz auf 76.693,32 EUR,

b) für das Berufungsverfahren auf 57.637,27 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als ehemalige Franchisenehmerin der Beklagten gegen diese u.a. Provisions- und Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des Handelsvertreterrechts geltend.

Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "c1 ..." ein Internetportal, welches über verschiedene Regionen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Informationen anbietet. Den in diesen Regionen ansässigen Unternehmen wird die Möglichkeit eingeräumt, kostenpflichtig auf den jeweiligen Regionalseiten im Internet Werbung zu betreiben. Die Regionalseiten werden von den Franchisenehmern der Beklagten betreut, welche die Unternehmer ihrerseits akquirieren, mit diesen Verträge abschließen und hiermit ihre Einnahmen erzielen.

Am 14.4.2000 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Ehemann der Klägerin einen Systemmietvertrag. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtete sich u.a. zur Bereitstellung eines Webservers sowie zur Kundenverwaltung einschließlich der Überwachung des Zahlungsverkehrs. Dem Ehemann der Klägerin wurde das Recht eingeräumt, die Bezeichnung "c1 ... B." zu führen und das Gebiet "Stadt B." zu betreuen. Im Gegenzug behielt die Beklagte gem. § 3 des Systemmietvertrags 35 % der in jedem Monat erzielten Nettoerlöse ein, mindestens aber einen Betrag i.H.v. 1.750 EUR. Der Jahresmindestumsatz wurde auf 20.000 EUR festgesetzt. Für den Fall einer Unterschreitung sollte die Beklagte zur Kündigung des Vertrags berechtigt sein. Die Parteien vereinbarten ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von einem Jahr nach Kündigung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Bl. 11-15 d.A. Bezug genommen. Ebenfalls Bestandteil des Vertrags wurde das Franchisekonzept der Beklagten (Bl. 81-86 d.A.). Die von der Beklagten und der Klägerin ggü. den Kunden verwendeten Geschäftsbedingungen sehen unter § 2 Abs. 5 vor, dass die Beklagte bei Ausscheiden eines Systempartners in die von diesem geschlossenen Verträge eintritt.

Mit Wirkung vom 23.10.2003 trat die Beklagte für ihren Ehemann in den Vertrag ein.

Mit Schreiben vom 30.8.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Vertrag nicht über den 31.12.2004 hinaus verlängern wolle.

Die Klägerin meint, dass sie nach Vertragsbeendigung analog § 87 HGB Auszahlung der Überhangprovision verlangen könne, soweit es um Geschäfte gehe, die vor Beendigung des Lizenzvertrags geschlossen, aber erst danach ausgeführt worden seien. Zur Vorbereitung dieses Anspruchs sei die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs verpflichtet.

Weiter sei die Beklagte aufgrund des vereinbarten Wettbewerbsverbots zur Zahlung einer Karenzentschädigung analog § 90a Abs. 1 Satz 3 HGB verpflichtet.

Schließlich müsse die Beklagte einen Ausgleich analog § 89b HGB zahlen. Die Beklagte werde auch zukünftig von der Akquisitionstätigkeit der Klägerin profitieren.

Die Beklagte ist der Ansicht, zur Kündigung berechtigt gewesen zu sein. Die Klägerin habe im August 2004 im Internet den Vertrieb für die Konkurrenzfirma "c2 ..." übernommen. Diesen Vertrieb habe sie dann später auf B. ausgedehnt. Für einen Kunden habe auf den ersten Blick kein Unterschied bestanden zwischen der c1 ... AG und c2 ... Auch der Auftritt sei vergleichbar.

Im Übrigen habe die Beklagte im August 2004 festgestellt, dass die Klägerin die - kostenlose - Aufnahme von Interessenten in Firmenlisten vom Abschluss eines Vertrags abhängig gemacht habe. Wenn die Interessenten dem nicht Folge geleistet hätten, sei ihnen eine Registrierung verwehrt worden. Darüber hinaus habe die Klägerin auch bereits erfolgte Einträge wieder gelöscht. Nach erfolgter Abmahnung habe die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 30.12.2004 deshalb gekündigt.

Ein Anspruch auf Karenzentschädigung bestehe nicht. Die Beklagte habe der Klägerin nach Vertragsbeendigung die Übernahme der Kunden angeboten. Sie habe die Klägerin in diesem Zusammenhang aufgefordert, die Kunden über die Vertragsbeendigung zu unterrichten. Da dies nicht geschehen sei, habe die Beklagte die Kunden selbst angeschrieben. Etwa 2/3 der Kunden hätten sich daraufhin nicht gemeldet, sodass die Kunden deaktiviert worden seien. Die Beklagte habe nicht einen einzigen Kunden übernommen. Von den 109 im Januar 2005 n...

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