Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 28.12.2006; Aktenzeichen 21 O 100/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.07.2009; Aktenzeichen I ZR 77/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des LG Hannover vom 28.12.2006 abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zu werblichen Zwecken Briefe an Tankstellenpächter mit folgendem Wortlaut zu versenden:

"Prüfen Sie anhand der folgenden Fragen selbst, ob Sie bereits optimal betreut werden:

1. Bietet Ihnen ihr EKW-Steuerberater keine Standardlösungen, sondern individuelle Betreuung?

und bzw. oder

2. Können Sie die Höhe ihrer Steuerberatungsgebühren selbst bestimmen?

und bzw. oder

3. Hat ihr Steuerbüro einen Abhol- und Bringdienst für Ihre Buchführung?

und bzw. oder

4. Ist Ihr EKW-Steuerberater gesetzlich zugelassener Steuerberater?

und bzw. oder

5. Sind Sie mit der Höhe Ihrer Steuerabgaben zufrieden?"

Jeweils verknüpft mit dem Satz:

"Wenn Sie eine der Fragen mit Nein beantwortet haben, gibt es noch Verbesserungspotential".

und bzw. oder

sich unter Bezugnahme auf ein solches Schreiben- in einem weiteren Schreiben an Tankstellenpächter zu wenden mit folgendem Inhalt:

"... haben wir Ihnen eine kostenlose Beratung zur Gewinnmaximierung angeboten. Sie haben bisher nicht auf unser Angebot reagiert. Verschenken Sie kein Geld! Fordern Sie Ihren Beratungsanspruch! Scheuen Sie nicht, einen Termin mit uns zu vereinbaren (Tel. 0511 2858114). Wir zeigen Ihnen, wie Sie die zuviel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest für die Zukunft einsparen."

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die in erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist zur Hauptsache vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 65.000 EUR und hinsichtlich der Kosten i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bzw. i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Mit der am 18.10.2006 zugestellten Klage hat die Klägerin Unterlassungsansprüche wegen zweier Rundschreiben der Verfügungsbeklagten vom 6.2. und 13.2.2006 geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zu gewerblichen Zwecken an Tankstellenpächter mit dem folgenden oder einem ähnlichen, sinngemäßen Wortlaut Briefe zu versenden, mit dem folgenden oder einem ähnlichen, sinngemäßen Wortlaut

"Prüfen Sie anhand der folgenden Fragen selbst, ob Sie bereits optimal betreut werden:

1. Bietet Ihnen ihr EKW-Steuerberater keine Standardlösungen, sondern individuelle Betreuung?

und bzw. oder

2. Können Sie die Höhe Ihrer Steuerberatungsgebühren selbst bestimmen?

und bzw. oder

3. hat ihr Steuerbüro einen Abhol- und Bringdienst für Ihre Buchführung?

und bzw. oder

4. ist Ihr EKW-Steuerberater gesetzlich zugelassener Steuerberater?

und bzw. oder

5. sind Sie mit der Höhe Ihrer Steuerabgaben zufrieden?"

"Wenn Sie eine der Fragen mit Nein beantwortet haben, gibt es noch Verbesserungspotential.

und bzw. oder

Mit Schreiben vom 7.2.2006 haben wir Ihnen eine kostenlose Beratung zu Gewinnmaximierung angeboten. Sie haben bisher nicht auf unser Angebot reagiert. Verschenken Sie kein Geld! Fordern Sie Ihren Beratungsanspruch! Scheuen Sie nicht, einen Termin mit uns zu vereinbaren (Tel. 0511 2858114). Wir zeigen Ihnen, wie Sie die zuviel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest für die Zukunft einsparen."

Ferner hat sie beantragt, der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 18.12.2006 hat das LG die Klage als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie stellt die in erster Instanz gestellten Anträge, nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Auffassung, ihre Klage sei zulässig, insbesondere seien die gestellten Anträge nicht zu unbestimmt. Die Formulierung ähnlicher, sinngemäßer Wortlaut solle nur klarstellen, dass auch Formulierungen verboten sein sollen, die im Kern mit der konkreten Verletzungsform übereinstimmten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Klageverfahren voraus gegangen ist ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem LG Hannover (21 0 12/06) und dem OLG Celle (13 U 76/06). Hinsichtlich des Sachverhaltes und der Entscheidungsgründe wird verwiesen auf das Urteil des OLG Celle vom 10.8.2006 (Bl. 197 ff. d.A.) und des LG Hannover vom 3.4.2006. Mit Schreiben vom 4.9.2006 (Bl. 224 aus 13 U 76/06) hatte die Beklagte beantragt, gem. § 926 ZPO anzuordnen, dass die Antragstellerin innerhalb ein...

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