Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 10 O 95/17) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Juni 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 18.233,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gem. § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Das angefochtene Urteil war zu ändern und die Klage abzuweisen. Das Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 513 i.V.m. § 546 ZPO.
1. Ein Anspruch auf Zahlung von Mietzinsen für den streitgegenständlichen Zeitraum scheidet entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Landgerichts aus. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Erwägungen im Hinweisbeschluss vom 9. August 2018 (Bl. 117 ff. d.A.) Bezug, wo der Senat wie folgt ausgeführt hat:
"Sowohl der erkennende Einzelrichter als auch die beiden Parteien haben die Rechtslage verkannt. Das Urteil dürfte abzuändern und die Klage mangels Schlüssigkeit abzuweisen sein.
Zwar unterfallen Miet- und Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Regelung des § 103 InsO (Urteil vom 1. März 2007, Az.: XI ZR 81/05). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führe jedoch nicht zu einem Erlöschen der beiderseitigen Erfüllungsansprüche. Die Ansprüche beider Vertragsparteien auf Leistung und Gegenleistung würden vielmehr bestehen bleiben. Sie würden lediglich zunächst, nämlich bis zu einem Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters, ihre Durchsetzbarkeit verlieren (BGH, a.a.O. zitiert nach juris Rn. 11).
Der Bundesgerichtshof hat allerdings auch klargestellt, dass allein die Weiternutzung von gemieteten beweglichen Sachen keine Erfüllungswahl i.S. von § 103 InsO darstelle. Der Bundesgerichtshof hat aber ferner ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter, der nicht die Erfüllung des Mietvertrages wähle, dem Vermieter zur Herausgabe der Mietsache gemäß § 546 BGB verpflichtet sei und der Vermieter bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen in analoger Anwendung des § 546a BGB einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung habe, welche eine Masseforderung darstelle (BGH, a.a.O. zitiert nach juris Rn. 14 ff.).
Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB besteht allerdings nur dann, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGH, a.a.O. Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen für die streitgegenständlichen Zeiträume, für die Miete verlangt wird, ersichtlich nicht vor, denn die Klägerin hat mit ihrer auf Mietzahlung gerichteten Klage gerade zum Ausdruck gebracht, dass sie mit einer Weiternutzung durch den Beklagten einverstanden war."
An dieser Beurteilung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des nachgeschobenen Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 5. September 2018 fest.
a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass der Beklagte bereits im Oktober 2013 versucht habe, das Pflegeheim im Wege eines notariellen Kaufvertrages zu verkaufen und in diesem Vertrag versichert habe, dass die im Vertrag aufgeführten Gegenstände frei von Rechten Dritter seien.
Die Klägerin verkennt grundlegend, dass eine Erklärung gegenüber einem Dritten nicht zugleich - auch nicht konkludent - eine Willenserklärung gegenüber der Klägerin darstellt. Ungeachtet dessen verkennt die Klägerin, dass die Erklärung in dem Kaufvertrag auch deshalb keine Ausübung eines Wahlrechts nach § 103 InsO darstellen kann, weil sich diese Erklärung darin erschöpft, dass der Beklagte sich einer Eigentümerstellung berühmt und gerade damit zum Ausdruck gebracht hat, dass kein (wirksamer) Mietvertrag bestehe und deshalb - zwangsläufig - auch die Ausübung eines Wahlrechts per se ausscheidet.
b) Auch der Hinweis auf rechtsmissbräuchliches Verhalten verfängt nicht. Die Klägerin war nämlich hinreichend dadurch geschützt, dass sie von der Möglichkeit gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO Gebrauch macht. Wenn die Klägerin dies unterlässt, geht dies zu ihren Lasten.
2. Auch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB scheidet aus.
Zwar hat die Klägerin das Mietverhältnis unwidersprochen mit E-Mail vom 20. August 2013 gekündigt und dieses Mietverhältnis hat sich auch nicht stillschweigend verlängert, weil zumindest in der E-Mail der Klägerin vom 30. August 2018 ein Widerspruch zu sehen ist. Selbst dann scheidet aber ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung aus.
Die Klägerin hat sich in ihrer Klage, ihrer Klageerwiderung und sogar noch in der Berufungserwiderung eines Anspruches auf Zahlung von Mietzinsen berühmt und damit deutlich gemacht, dass die unterlassene Rückgabe der Mietsache im Zeitrau...