Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzung der Unterhaltsansprüche wegen Alters oder Krankheit nach der Unterhaltsreform. Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung der Unterhaltsansprüche wegen Alters oder Krankheit nach der Unterhaltsreform
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch der nacheheliche Unterhaltsanspruch wegen Alters gemäß § 1571 BGB oder Krankheit gemäß § 1572 BGB unterliegt nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform gemäß § 1578b BGB im Grundsatz der Begrenzung (Herabsetzung und Befristung).
2. Die für eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sprechenden Umstände hat der Unterhaltsverpflichtete darzulegen und zu beweisen. Im Fall der Krankheit muss der Unterhaltsverpflichtete konkret zur Situation während der Ehe, insbesondere zur vereinbarten Arbeitsteilung zwischen den Eheleuten sowie zu den vorehelichen Verhältnissen vortragen; auch der Hinweis darauf, dass die Erkrankung auch ohne die Ehe aufgetreten wäre, ist unzureichend.
3. Macht der Unterhaltsberechtigte mit einer Abänderungsklage einen ggü. dem Ursprungstitel höheren nachehelichen Unterhalt geltend, kann der Unterhaltsverpflichtete eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nur im Wege einer Abänderungswiderklage erreichen.
Normenkette
BGB §§ 1572, 1571, 1578b
Verfahrensgang
AG Celle (Urteil vom 21.09.2007; Aktenzeichen 23 F 23021/07) |
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
I. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage in wirtschaftlicher Hinsicht eine Heraufsetzung des Unterhalts von 213,32 EUR auf 457 EUR seit 1.9.2006 mit der Begründung, dass der Beklagte schon seit diesem Monat wieder vollschichtig arbeite ...
3. Unterhaltsbemessung
Damit ergibt sich für die Unterhaltsbemessung die folgende Übersicht:
Für den Zeitraum vom 15.2.2007 bis zum 31.5.2007 ergibt sich im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius, dass es bei dem angefochtenen Urteil verbleibt; im Übrigen war die Entscheidung - wie aus der Urteilsformel ersichtlich - abzuändern. IV. 1. Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit nach Januar 2008 auf den ursprünglich titulierten Betrag von 213,32 EUR aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 1578b Abs. 1 BGB n.F. kommt nicht in Betracht.
Richtig ist zwar, dass nach dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform auch der - nach altem Recht geschützte - Unterhaltsanspruch wegen Alters oder Krankheit nach §§ 1571, 1572 BGB nunmehr im Grundsatz auch der Begrenzung (Herabsetzung und Befristung) nach § 1578b BGB n.F. unterliegt. Der Unterhaltspflichtige hat indessen die für eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rz. 1073c; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz [2007] Rz. 170). Dieser Darlegungslast genügt der Beklagte nicht allein durch den Hinweis darauf, dass die Erkrankung der Klägerin auch ohne die Ehe mit dem Beklagten aufgetreten wäre; vielmehr hat der Unterhaltspflichtige, soll der Einwand der Begrenzung erhoben werden, konkret zur Situation während der Ehe, insbesondere zur vereinbarten Arbeitsteilung zwischen den Eheleuten sowie zu den vorehelichen Verhältnissen, vorzutragen: Nur dann lässt sich zuverlässig beurteilen, ob der Unterhaltsberechtigte tatsächlich keine Nachteile erlitten hat, die sich etwa aus der vereinbarten Rollenverteilung ergeben.
2. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheidet schon aus prozessualen Gründen aus. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist das Abänderungsbegehren der Klägerin, mit dem sie einen ggü. dem Ursprungstitel höheren Unterhalt geltend macht. Diesen Abänderungsbegehren könnte der Beklagte - ohne selbst eine Abänderungswiderklage zu erheben - eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nur hinsichtlich des streitgegenständlichen Heraufsetzungsbetrages entgegen halten. Dies würde zu einer unzulässigen Aufspaltung des Unterhaltsanspruchs führen, da über die Befristung des Unterhaltsanspruchs nur einheitlich entschieden werden kann.
Fundstellen
FamRZ 2009, 121 |
FuR 2008, 498 |
AnwBl 2009, 31 |
ZFE 2009, 71 |
OLGR-Nord 2008, 971 |