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OLG Celle Urteil vom 20.06.2002 - 14 U 209/01

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Normenkette

StVG § 7; BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 6 O 288/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.6.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet haben.

Die Beschwer des Klägers beträgt 25.772,04 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26.9.2000 in H., für den die Beklagten gesamtschuldnerisch in vollem Umfang einzustehen haben. In der Berufung ist lediglich noch im Streit, ob der Kläger berechtigt ist, den Schaden an seinem Fahrzeug auf Neuwagenbasis abzurechnen.

Der Kläger klagt aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht. Er kaufte am 18.9.2000 von S., der Mitarbeiter bei der Volkswagen AG war, einen Pkw VW Sharan Turbo-D TDI Family (Listenpreis einschl. der Extra-Ausstattung 58.285,39 DM) zum Kaufpreis von 46.271,42 DM. S., der als Werksangehöriger das Fahrzeug allein für den Kläger bestellt hatte, übergab am selben Tag das Fahrzeug unmittelbar an den Kläger.

Am 26.9.2000 ereignete sich der Unfall, über dessen Folgen die Parteien streiten. Das Fahrzeug hatte zum Schadenszeitpunkt eine Laufleistung von 322 km. Die Beklagte zu 2) ließ ein Schadensgutachten bei der Fa. G. erstellen. Das Gutachten vom 20.11.2000 (GA 11) weist Reparaturkosten i.H.v. 5.539,67 DM und einen merkantilen Minderwert von 2.300 DM aus. Die Zweitbeklagte regulierte auf der Basis dieses Gut...

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