Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des LG Verden vom 26.10.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht als Konkursverwalter Ansprüche geltend, die einem Schwesterunternehmen der Konkursschuldnerin gegen den Beklagten als deren Gesellschafter-Geschäftsführer zustehen sollen und auf die der Kläger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugegriffen hat.
Der Kläger ist Verwalter der 1992 in Konkurs gefallenen m. GmbH. Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH, Gleichzeitig war er von § 181 BGB befreiter Gesellschafter-Geschäftsführer und Liquidator der S. GmbH, der im vorliegenden Verfahren der Streit verkündet worden ist.
Im Jahre 1994 war der Kläger zugleich Konkursverwalter über das Vermögen der Streitverkündeten. In dieser Funktion erhob er am 19.4.1994 Klage gegen den jetzigen Beklagten vor dem LG Verden (4 O 137/94). Der Klage lag eine vom Kläger behauptete Forderung zwischen der Streitverkündeten und dem Beklagten zugrunde, die aus einem handelsrechtlichen Kontokorrent resultieren soll. Während des damaligen Prozesses wurde das Konkursverfahren über die Streitverkündete wieder aufgehoben. Die Einstellung des Konkursverfahrens wurde von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, die 20 % der später titulierten Forderung der Konkursmasse der m. GmbH gegen die Streitverkündete betrug. Dieser zunächst hinterlegte Betrag (111.154,85 EUR) wurde nach Titulierung der Forderung an den Kläger geleistet.
Nach Aufhebung des Konkursverfahrens über die Streitverkündete beauftragte der Beklagte in seiner Eigenschaft als deren Liquidator eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung der Streitverkündeten. Durch diese und den Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde der vom Kläger begonnene Rechtsstreit wieder aufgenommen. Der Beklagte entzog sodann den Anwälten der Streitverkündeten das Mandat für die Streitverkündete. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien für die Streitverkündete niemand. Daraufhin erwirkte der Beklagte ein klageabweisendes Versäumnisurteil, gegen das zunächst kein Einspruch eingelegt wurde.
Nach Auszahlung der Sicherheitsleistung von 11.154,85 EUR erwirkte der Kläger am 22.4.2003 wegen einer restlichen Gesamtforderung i.H.v. 634.284,40 EUR gegen die Streitverkündete als Schuldnerin und den Beklagten als Drittschuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.4.1994. Durch diesen Beschluss wurden für den Kläger die nachfolgend benannten angeblichen Ansprüche der Streitverkündeten gegen den Beklagten gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen:
"1. Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1.053.544,62 DM (entspricht 538.6689,81 EUR) nebst 4 % Zinsen seit dem 19.4.1994, rechtshängig gewesen in dem Rechtsstreit ... Konkursverwalter der S. GmbH gegen W. - 4 O 137/94 LG Verden (Aller) -,
2. Anspruch auf Schadensersatz aus Untreue, vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und pVV, der daraus entstanden ist, dass der Drittschuldner nach Aufhebung des Konkursverfahrens der S. GmbH als Geschäftsführer der nunmehr aktivlegitimierten S. GmbH das Verfahren 4 O 137/94 LG Verden (Aller) wieder aufgenommen. hat, sodann in dem Verhandlungstermin am 13.10.1994 klageabweisendes Versäumnisurteil gegen die S. GmbH hat ergehen lassen und gegen dieses Versäumnisurteil keinen Rechtsbehelf eingelegt hat."
Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 24.12.2004 als Nebenintervenient Einspruch gegen das in dem Rechtsstreit 4 O 137/94 ergangene Versäumnisurteil ein. Das LG Verden hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Der 16. Zivilsenat des OLG Celle hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat vorgetragen, die Streitverkündete habe für den Beklagten ein Verrechnungskonto eingerichtet, das bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Streitverkündeten einen Saldo von 1.053544,62 DM aufgewiesen habe. Der. Beklagte habe als Geschäftsführer bzw. Liquidator der Streitverkündeten vorsätzlich Sorgfaltspflichten verletzt, indem er das Versäumnisurteil gegen die Streitverkündete herbeigeführt und dadurch das Vermögen der Gesellschaft geschädigt habe. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der Gründe der abweisenden Entscheidung des LG wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Die Berechtigung der Forderung ergebe sich aus der vom Beklagten in Auftrag gegebenen testierten und vom Beklagten festgestellten Bilanz.
Bei objektiver Zweifel...