Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 14 O 4791/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.3.2001 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschwer des Klägers: 20.524,28 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger erhielt von der Beklagten im November 1999 den Auftrag, für das … in … für den Bereich Messen, Regeln Steuern die Planungen zu erstellen und Schaltschränke zu liefern. Mit der Durchführung des Auftrages beauftragte der Kläger die …

Aus der Schlussrechnung des Klägers blieben 41.071,23 DM offen. Das LG hat in dieser Höhe nebst Zinsen die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 4.12.2000 verurteilt.

Mit dem Einspruch hat sich die Beklagte gegen die Verurteilung i.H.v. 40.142,14 DM gewandt mit der Begründung, ihr stehe in dieser Höhe eine Schadensersatzforderung wegen mangelhafter Planung des Klägers zu. Der Kläger habe durch seinen Subunternehmer fehlerhafte Kabellisten erstellt, die zwischen dem Schaltschrank im 5. OG und den Ventilatoren nicht feuerbeständige Kabel der Qualität E 90 vorsahen. Dieser Fehler sei erst nach Verlegung der Kabel durch ein anderes Unternehmen im Februar 2000 festgestellt worden. Wegen des Baufortschritts seien durch die erforderliche Neuverlegung der Kabel über das Dach Nachbesserungskosten von 40.142,14 DM entstanden.

Der Kläger hat einen Planungsfehler in Abrede genommen und Berichtigung des Rubrums beantragt, weil bereits vor Klageerhebung die … GmbH gegründet und das Vermögen der Einzelfirma in die GmbH eingebracht worden sei. Die Beklagte hat einem Parteiwechsel nicht zugestimmt.

Das LG hat das Versäumnisurteil – soweit angefochten – aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht mehr Forderungsinhaber sei. Ein Parteiwechsel oder eine Rubrumsberichtigung komme nicht in Betracht.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er beantragt, das Versäumnisurteil des LG mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass Zahlung an die … GmbH zu leisten ist. Die Voraussetzungen der Prozessstandschaft lägen vor.

Er bestreitet weiter einen Planungsfehler und ist der Auffassung, dass die mit der Verlegung beauftragte … einen etwaigen Fehler hätte bemerken müssen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt zu Grund und Höhe des Anspruchs ergänzend vor.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten … vom 12.3.2002 verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf restlichen Werklohn (zu zahlen an die … GmbH) nicht zu.

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie richtet sich gegen die Klagabweisung durch das Urteil des LG wegen fehlender Aktivlegitimation. Mit der Berufung nimmt der Kläger für sich in Anspruch, aufgrund Prozessstandschaft zur Führung des Verfahrens für die … GmbH befugt zu sein. Damit greift er die Beschwer durch das Urteil des LG an.

Die Voraussetzungen der Prozessstandschaft liegen auch vor, denn der Kläger hat die Einverständniserklärung der … GmbH zur Prozessführung vorgelegt (Bl. 172); er hat auch ein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung der Forderung dargetan, weil er damit die der GmbH geschuldete Einlage zuführen will. Schützenswerte Interessen der Beklagten stehen im Übrigen nicht entgegen, weil die Durchsetzung ihrer Interessen durch die Prozessstandschaft nicht tangiert werden.

2. Die Berufung hat aber im Ergebnis keinen Erfolg, weil die Beklagte der Forderung einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe entgegen halten kann.

Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten … ist davon auszugehen, dass die vom Kläger durch seinen Subunternehmer … erstellten Kabelpläne fehlerhaft waren, weil sie entgegen den Anforderungen nach DIN für die Entrauchungsanlagen keinen Funktionserhalt (d.h. Kabelmaterial entsprechender Qualität in E 90) vorsahen. Auf das Gutachten, das insoweit von den Parteien auch nicht angegriffen wird, nimmt der Senat Bezug.

Dass dies etwa erst aufgrund nachträglicher Änderungen durch den Bauherrn nötig geworden sei, trägt der Kläger nicht hinreichend vor. Dies ergibt sich auch nicht aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen (Bl. 264 ff.).

3. Dem Grunde nach besteht deshalb ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz gem. § 635 BGB. Einer gesonderten Fristsetzung an den Kläger bedurfte es nicht, weil an der fehlerhaften Planung nichts mehr zu ändern war und sich der Fehler bereits durch die Installation der durch eine andere Firma verlegten Ka...

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