Verfahrensgang
LG Stade (Aktenzeichen 4 O 391/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.5.2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Stade teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.749,28 DM nebst Zinsen p.a. i.H.v. 9 % vom 22.12.1999 bis 20.6.2000, 9,5 % vom 21.6. bis 30.11.2000, 10 % vom 1.12.2000 bis 19.7.2001 und 4 % seit dem 20.7.2001 zu zahlen. Hinsichtlich des weiter gehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 91,43 % und der Beklagte 8,57 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: 10.705,64 DM
Beschwer des Beklagten: 4.420,25 DM.
Gründe
Die Berufung ist weit gehend begründet.
I. Nur soweit die Klaghauptforderung und die auf diese geschuldeten Prozesszinsen betroffen sind nach dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a., welcher für vor dem 1.5.2000 fällig gewordene Forderungen gilt, beruht dieses auf dem Anerkenntnis des Beklagten, das dieser in der Verhandlung vor dem Senat am 20.11.2001 erklärt hat (§ 307 Abs. 1, § 523 ZPO). Dieses ist bei verständiger Würdigung aus objektiver Sicht (entsprechend § 133 BGB) nicht so aufzufassen, dass es auch die weiter gehende Zinsforderung einschließt. Der Beklagte hat es ausdrücklich mit Rücksicht auf die geänderte Rechtsprechung des BGH erklärt. Damit meinte er, wie die Erörterungen zeigen, die dem Anerkenntnis voraufgegangen sind, die eigene Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ähnlich derjenigen der offenen Handels- oder Kommanditgesellschaft, die der BGH jener neuerdings zuspricht. Mit Zinsen hat dies nichts zu tun.
II. Der Zinsanspruch ist nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang gerechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs auf Seiten des Beklagten (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB a.F.).
1. Dieser ist erst mit Zustellung der Klage an den Beklagten am 22.12.1999 (§ 284 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB a.F.) eingetreten.
a) Das Schreiben des Klägers an die … GmbH als Bevollmächtigte der … vom 21.9.1998 (Anlage K 6 zur Klagschrift – Bl. 17 d.A.) hat den Beklagten nicht mit Ablauf der zum 30.9.1998 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug gesetzt. Dieses stellt allenfalls eine wirksame Mahnung der … gegenüber dar. Die geforderte Summe von 523.620 DM ist viel zu hoch, als dass der Kläger auf diese Forderung Zahlung des Beklagten erwarten durfte, der nur 51.749,28 DM schuldete.
b) Davon abgesehen wirkte die Mahnung gegenüber der … (entsprechend § 425 Abs. 1, 2 Fall 2 BGB) ohnehin nicht gegen den Beklagten. Dieser schuldete wegen der Identität der Schuld von Gesellschaft und Gesellschafter mit dieser wie ein Gesamtschuldner.
2. Einen höheren Schaden aus der durch den Verzug des Beklagten begründeten Unmöglichkeit, den laufenden Kredit bei der Kreissparkasse … teilweise zurückzuführen und dadurch Kreditzinsen zu ersparen, als aus der Urteilsformel ersichtlich hat der Kläger durch das Schreiben der Sparkasse vom 19.7.2001 (Anlage zum Schriftsatz vom 23.7.2001 – Bl. 121 d.A.) trotz Bestreitens auf Seiten des Beklagten (Seite 2 der Klagerwiderung – Bl. 29 d.A.) nicht belegt. Wann um 5 % höhere Zinsen angefallen sind, weil der Kläger den ihm eingeräumten Kreditrahmen überschritten hat, ist in dem Schreiben nicht mitgeteilt. – Außerdem hätte der Kläger insoweit wegen seiner Obliegenheit dem Beklagten gegenüber, den Schaden gering zu halten (§ 254 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB), ohnehin keinen Anspruch.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 S. 1 Fall 2, §§ 93, § 708 Nr. 1, 10, §§ 713, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Beklagte hat, soweit er den Anspruch sofort anerkannt hat, nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben. Noch bis nach Verkündung des angefochtenen Urteils, nämlich Anfang des laufenden Jahres schuldete der Beklagte dem Kläger nach einhelliger gefestigter Rechtsprechung nichts. Erst dadurch, dass der BGH Anfang des Jahres der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erstmals eigene Rechtspersönlichkeit zusprach, war daraus zu folgern, auch wenn ein solcher Fall im Lichte dieser Änderung bislang, soweit ersichtlich, nicht entschieden ist, dass der Beklagte, obwohl er erst, nachdem die Forderung gegen die Gesellschafter – und neuerdings daneben: gegen die Gesellschaft – bereits begründet war, zum Kreise der Gesellschafter stieß – neuerdings: in die Gesellschaft eintrat –, entsprechend § 130 HGB auch für die vor seinem Beitritt begründete Forderung haftete, und zwar außer mit seiner Mitberechtigung an den Gegenständen des Gesellschaftsvermögens auch mit all seinem Vermögen, das er außer dieser Berechtigung hat. Bis dahin durfte der Beklagte sicher sein, dem Kläger neben den Personen, die Gesellschafter waren, als die Schuld ihm – dem Kläger – gegenüber entstand, nichts zu schulden. Denn weder dem Kläger noch den Gesellschaftern gegenüber hatte er erklärt, er werde der Schuld beitreten (§§ 414, 415 Abs. 1 S. 1 BGB). Vorher beurte...