Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschaftsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ausnahme von §§ 709 Abs. 1, 714 BGB, dass Gesellschafter einer Freiberufler-Sozietät für Verträge mit ihren Mandanten auch ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter vertretungsberechtigt sind, erstreckt sich nicht auf nicht typischerweise mandatsbezogene Geschäfte, wie z.B. Darlehensanträge, die mit der beruflichen Betätigung nicht einmal indirekt verbunden sind.

 

Normenkette

BGB § 709 Abs. 1, § 714

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 07.06.1999; Aktenzeichen 10 O 2/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. Juni 1999 teilweise abgeändert und vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung über die restliche Klageforderung in Höhe von 15.265 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. September 1997 wie folgt neu gefasst:

  1. Das Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Achim vom 1. März 1996 bleibt unter Fortbestand seiner Vorbehaltloserklärung aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass Jahreszinsen in Höhe von 9,25 % vom 1. August 1994 bis zum 23. Juni 1995 und seit dem 24. Juni 1995 in Höhe von 4 % geschuldet sind. Die weiter gehende Zinsforderung wird abgewiesen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86.514,61 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. September 1997 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 5.034,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Dezember 1997 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Widerklage abgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Klageforderungen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 86.514,61 DM abzuwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Sicherheitsleistung darf auch durch Stellung einer unwiderruflichen, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

4. Beschwer für den Beklagten: mehr als 60.000 DM, Beschwer für die Klägerin: 22.330,16 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht verschiedene Ansprüche geltend, die aus dem Gesellschaftsvertrag, der zwischen dem Beklagten und den übrigen Gesellschaftern der Klägerin abgeschlossen worden war, sowie aus sonstigen vertraglichen Beziehungen im Rahmen des Gesellschafts- und Geschäftsführerverhältnisses resultieren. Der Beklagte war Geschäftsführer der Klägerin und ist jetzt Geschäftsführer der E. GmbH in A., der die Klägerin den Streit verkündet hat.

Unstreitig ist der Beklagte verpflichtet, seine restliche Stammeinlage in Höhe von 8.500 DM zu zahlen. Dagegen hat er erstinstanzlich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, weil die übrigen Gesellschafter ihre Stammeinlage ebenfalls nicht geleistet hätten. Insoweit ist der Beklagte durch Vorbehaltsurteil vom 1. März 1996 zur Zahlung nebst 9,25 % Zinsen seit dem 1. August 1994 verurteilt worden.

Die Klägerin hat behauptet, die übrigen Gesellschafter hätten die Stammeinlage gezahlt. Weitere Ansprüche ergäben sich aus einer vertraglichen Vereinbarung über eine Mitbenutzung von Büromobiliar gegen eine monatliche Pauschale von 500 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer und hälftiger Abschreibungsbeträge, aus Untervermietung von Räumen über Bürofläche im Hause A., O., in Höhe von 1.950 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, aus hälftiger Bezahlung von Personalkosten für den Mitarbeiter M. in Höhe von nach einer Aufrechnung verbleibenden 3.647,81 DM, aus einem Verkauf von zwei Softwareprogrammpaketen in Höhe von 203.840,40 DM, aus unberechtigter Einlösung eines Schecks der Firma t.-r. in Höhe von 15.657,03 DM und als Ersatz für beim Auszug des Beklagten mitgenommene Bürogegenstände in Höhe von 5.589 DM abzüglich vom Beklagten anerkannter 2.195,35 DM. Daraus hat die Klägerin einen klagerweiternd geltend gemachten Gesamtbetrag von 313.256,08 DM nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen errechnet.

Die Klägerin hat ferner Auskunft über Geschäfte des Beklagten über Software in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Oktober 1993 wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsverpflichtungen in seiner Eigenschaft als ihr früherer Geschäftsführer begehrt.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. das Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Achim für vorbehaltlos zu erklären;
  2. an sie 313.156,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  3. Auskunft über Geschäfte über Computer-Software in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Oktober 1993 zu erteilen, die Vertrage darüber und die vom Beklagten erstellten Rechnungen vorzulegen und erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern;
  4. die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt,

  1. das Vorbehaltsurteil aufzuheben und auch im übrigen die Klage abzuweisen;
  2. widerklagend,

    1. an ihn 9.600 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer nebst 8,5 % Zinsen auf 2.400 DM seit dem 1. Janu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge