Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitverschulden wegen Fehlplanung, Adressat eines Hinweises nach § 4 Nr. 3 VOB/B
Leitsatz (amtlich)
Ein Handwerker, der das ihm übertragene Gewerk (hier: Einbau einer Warmluftheizung in ein Fitnessstudio) in Kenntnis dessen übernimmt, dass es eine Fachplanung des Bauherrn oder seiner Architekten nicht gibt, kann sich im Fall einer mangelhaften Ausführung der Werkleistung nicht auf ein Mitverschulden wegen fehlender Planung berufen.
Ein Hinweis auf Bedenken gegen die beabsichtigte Bauausführung gem. § 4 Nr. 3 VOB/B ist an den Bauherrn selbst zu richten, wenn sich dessen Architekt - sei er auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt - den Bedenken verschließt (Anschluss an BGH, Urt. v. 10.4.1975 - VII ZR 183/74 = BauR 1978, 278 f.).
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 21.11.2003; Aktenzeichen 13 O 402/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.11.2003 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer: 17.280,52 Euro.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO):
Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen, weil die dem Kläger zustehende Restwerklohnforderung durch Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Werkleistung erloschen ist. Die Einwendungen der Berufung, mit welcher der Kläger nach teilweiser Berufungsrücknahme lediglich noch den vom LG in dem vorangegangenen Urteil vom 3.3.2000 zunächst zugesprochenen Teilbetrag von 33.797,75 DM (17.820,52 Euro) weiterverfolgt (hinsichtlich der Teilabweisung wegen des ursprünglich geltend gemachten darüber hinausgehenden Betrags ist jenes Urteil rechtskräftig geworden, vgl. Verfügung des Berichterstatters vom 15.7.2004, Bl. 640 d.A.) greifen demgegenüber nicht durch.
1. So ist entgegen der Auffassung des Klägers für den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch (der sich im Übrigen auf § 13 Nr. 7 VOB/B stützt und nicht, wie vom LG angenommen, § 13 Nr. 5 VOB/B, welcher lediglich den Nachbesserungsanspruch regelt) eine Ablehnungsandrohung nicht erforderlich, sondern lediglich eine Fristsetzung. Im Übrigen wäre eine Ablehnungsandrohung bei der gegebenen Sachlage ohnehin auch deswegen entbehrlich, weil der Kläger die von der Beklagten gerügten Mängel stets vehement bestritten hat (und noch bestreitet).
2. Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Architekten der Beklagten hätten die streitgegenständliche Beheizungsanlage für das Fitnessstudio der Beklagten fehlerhaft geplant (mit der rechtlichen Folge zumindest eines der Beklagten zuzurechnenden Mitverschuldens), teilt der Senat die Auffassung der Kammer, wonach für die Planung dieser Gewerke der Kläger selbst verantwortlich gewesen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger selber vorgetragen hat, von der Beklagten bzw. den ihm ggü. auftretenden Architekten lediglich mit Grundrissplänen des Bauobjektes sowie der Maßgabe, eine Warmluftheizung einzubauen, ausgestattet worden sei. Dass es seitens der Beklagten oder der für sie tätigen Architekten eine Fachplanung für das Heizungsgewerk gegeben habe, hat der Kläger weder vorgetragen noch belegt. Irgendeine Planung, die dem Kläger die Ausführung der Heizung vorgeschrieben hätte, hat es nicht gegeben, sodass sich der Kläger auch nicht auf die Richtigkeit einer solchen hat verlassen können.
Dabei ist es ohne Bedeutung, dass das von der Beklagten beauftragte Architekturbüro (welches in erster Instanz als Streithelferin der Beklagten beteiligt gewesen ist) ggü. der Beklagten verpflichtet gewesen sein mag, eine solche Fachplanung zu erstellen. Solange eine solche Planung, wie hier, nicht vorgenommen wird, gibt es nichts, worauf sich der Kläger als Fachunternehmer hätte verlassen können. Insofern greift auch nicht etwa, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 28.9.2004 nahe legen will (vgl. Bl. 650 d.A.) eine Art "Erst-Recht-Schluss". Eine vorliegende, aber fehlerhafte Planung kann als Mitverschulden für einen konkreten Fehler bei der Ausführung ursächlich werden, eine von vornherein fehlende Planung hingegen nicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers vermag der Senat auch nicht davon auszugehen, dass sich die Architekten der Beklagten das zuvor eingeholte Angebot einer weiteren Anbieterin (der Firma B.) als Planung zu Eigen gemacht hätten, weshalb der Kläger sich auf diese habe verlassen dürfen. Abgesehen davon, dass das LG zu Recht angenommen hat, dass sich die Architekten der Beklagten auf die Richtigkeit dieser Angebote keineswegs verlassen wollten, sondern die Verantwortung bei den Werkunternehmern belassen wollten (vgl. Bl. 236 d.A.: "Die Verantwortung für eine technisch und funktional einwandfreie Lösung obliegt ausschließlich Ihnen"), stellt ein Angebot (welches Leistungspositionen, die nach vorläufiger Einschätzung erforderlich werden, auflistet) keine Fachplanung...