Leitsatz (amtlich)
1. Eine Bank ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen (kick-back Zahlungen), die ihr durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären.
2. Die im Jahr 2004 unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen hat die Bank verschuldet, da sie es unterlassen hat, ihre Mitarbeiter in Ansehung der schon damals von Rechtsprechung und Literatur für geboten erachteten Information über Rückvergütungen, zu einer Offenlegung im Rahmen der Anlageberatung anzuweisen.
3. Kann der Anleger den zur (Teil-)Finanzierung seiner Fondsbeteiligung abgeschlossenen Darlehensvertrag wegen unzureichender Widerrufsbelehrung widerrufen und damit die Rückabwicklung des Darlehensvertrages bewirken, ist er hierzu ggü. der ihn beratenden Bank gleichwohl nicht aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung verpflichtet, da der Geschädigte grundsätzlich auch dann vollen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht.
Normenkette
BGB §§ 280, 255
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 19.02.2009; Aktenzeichen 8 O 397/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.2.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hannover teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 14.875 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung Nr ... an der F. & E. Medienfonds GmbH & Co KG.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Zinsen und Kosten aus dem Darlehensvertrag mit der Y.-Bank mit der Kontonummer xx freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 70 % und die Beklagte zu 1 30 %. Von den außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger die der Beklagten zu 2 insgesamt und die der Beklagten zu 1 zu 40 %, die Beklagte zu 1 die des Klägers zu 60 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank und deren ihn beratende Mitarbeiterin wegen eines behaupteten Anlageberatungsfehlers auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Durch Beitrittserklärung vom 23.6.2004 beteiligte sich der Kläger als Kommanditist mit einem Aufwand von 26.250 EUR (Beteiligung i.H.v. 25.000 EUR zzgl. 5 % Agio) an der F. & E. Medienfonds GmbH & Co KG (im Folgenden: Medienfonds). Seine Kommanditeinlage erbrachte er i.H.v. 14.875 EUR (54,5 % der Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio, wie in der Anteilsübernahmeerklärung vorgesehen, die nur als Muster vorliegt, Anhang zum Emissionsprospekt, Anl. B 1 Anlagenband der Beklagten) aus Eigenmitteln. Den Restbetrag der Zeichnungssumme zzgl. Agio i.H.v. 11.375 EUR finanzierte der Kläger durch ein bei der Y.-Bank aufgenommenes Darlehen. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages, der dem Senat ebenfalls nur als Muster vorgelegt wurde (Anhang zum Emissionsprospekt, Anl. B 1, Anlagenband der Beklagten und Anl. CB 60, gesondert geheftete Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 8.6.2009) hat das Darlehen eine Laufzeit bis zum 30.11.2014. Zu diesem Zeitpunkt sind der Darlehensnennbetrag und die bis dahin aufgelaufenen Zinsen in einem Betrag an die Y.-Bank zurückzuzahlen. Die bis dahin anfallenden Zinsen sind dem Kläger bis dahin zinsfrei gestundet.
Auf die Möglichkeit der Beteiligung am Medienfonds war der Kläger durch die Beklagte zu 2 hingewiesen worden, die bei der Beklagten zu 1 als Anlageberaterin beschäftigt ist und mit dem Kläger und seiner Familie befreundet war. Im Rahmen einer privaten Zusammenkunft im Jahre 2004 sprachen der Kläger und die Beklagte zu 2 über die Möglichkeit einer steuerlich attraktiven Kapitalanlage. Nach der vom Kläger - im Rahmen des Beratungsgespräches - unterschriebenen Selbstauskunft (die dem Senat indes nicht vorliegt), ist seine Risikobereitschaft mit der zweithöchsten Stufe angegeben. Hinsichtlich der Anlagestrategie ist für den Kläger "balanceorientiert" angegeben worden, was mit der Bemerkung, dass große Wertentwicklungschancen aber auch Wertverluste jederzeit möglich seien, umschrieben ist. Der Kläger verfügte bei Zeichnung der Beteiligung am Medienfonds lediglich über Aktien seines Arbeitgebers, die er als Teil seiner Vergütung als Projektleiter der Firma I. erhalten hatte. Seine Ehefrau, die Zeugin K.-K., hat darüber hinaus Geld in Investmentfonds angelegt.
Im Rahmen des Gesprächs legte die Beklagte zu 2 dem Kläger ein Schreiben des Finanzamts M. vor, woraus sich die vorläufige steuerliche Anerkennung des Fonds ergab. Etwa eine Woche vor der Zeichnung übergab die Beklagte zu 2 dem Kläger den Emissionsprospekt für den Medienfonds, der auf der Titelseite mit "Garantiefonds" bezeichnet wird.
Der Prospekt weist auf S. 63 die Mittelverwendung für emissionsbedingte Nebenkosten u.a. wie folgt aus:
Neben dem Agio i.H.v. 5 % sind dort u.a. folgend...