Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 30.11.2020; Aktenzeichen 13 O 210/20) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. November 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit mit diesem Urteil die Berufung der Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Zahlung eines Schadenersatzes nach Art. 82 DSGVO im Zusammenhang mit der Führung der Personalakten durch Landesbedienstete zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Der Streitwert wird (auch) für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen unberechtigter Weitergabe besonders geschützter personenbezogener Daten und Mobbings.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass zwar das erforderliche Feststellungsinteresse bestehe, jedoch habe die Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche auf materiellen Schadenersatz oder Schmerzensgeld weder wegen einer Weitergabe personenbezogener Daten noch wegen Mobbings. Ein Anspruch aus § 83 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG bestehe schon mangels Anwendbarkeit der Vorschrift nicht. Mangels hinreichend substantiierter Darlegung materieller oder immaterieller Schäden komme auch ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO nicht in Betracht. Der Vortrag im Schriftsatz vom 13. November 2020 könne gemäß § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, weil Schluss der mündlichen Verhandlung am 6. November 2020 gewesen und der Klägerin lediglich nachgelassen worden sei, zu neuem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 Stellung zu nehmen. Auch Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG scheiterten an der Darlegung eines Schadens. Nur ergänzend hat die Kammer angeführt, dass sie nicht überzeugt sei, dass das Verhalten der Mitarbeiter der B. gegenüber der Klägerin als Mobbing zu qualifizieren sei. Es verblieben zumindest Restzweifel daran, dass das von der Klägerin zur Begründung ihres Mobbingvorwurfs herangezogene Verhalten ihrer Kollegen und Vorgesetzten - jeweils für sich oder auch in seiner Gesamtheit - aufeinander aufbauend und ineinander übergreifend dem Ziel ihrer Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung diente. Die Führung der Personalakte sei grundsätzlicher Art gewesen und habe nicht nur die Klägerin getroffen. Dass die Beurteilung aus dem Jahr 2015 mangels einer ausreichenden Begründung des Gesamturteils nicht gerichtfest war, vermöge ebenso wenig eine Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung zu belegen wie der Umstand der Dauer des Beurteilungsverfahrens. Eine zögerliche Bearbeitung könne vielfältige Ursachen haben. Dies gelte auch, soweit die Klägerin eine Verzögerung eines von ihr selbst eingeleiteten Disziplinarverfahrens kritisiere. Soweit der Klägerin Erholungsurlaub verweigert worden sei, habe die Beklagte dafür dienstliche Gründe benannt. Es lasse sich nicht sicher feststellen, dass diese nur vorgeschoben waren. Dies gelte auch im Hinblick auf die der Klägerin aufgegebene Begründung von Dienstreisen. Die Versuche der Ver- oder Umsetzung der Klägerin habe die Beklagte mit den aufgetretenen Differenzen und Spannungen erklärt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Antrag aus der ersten Instanz weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass das Landgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Mobbings und der Datenschutzverletzung rechtswidrig verneint habe. Die fortwährenden Verletzungen der Klägerin seien durch das Mobbing und die über Jahre andauernden Datenschutzverletzungen hervorgerufen worden und würden bis heute anhalten. Der Rechtsstreit sei im Hinblick auf die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Die Klägerin beantragt weiterhin, gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Das Landgericht habe die Anlagen 4-6 nicht geprüft und nicht berücksichtigt. Gleiches gelte für die Voten der Gleichstellungsbeauftragten. Diese hätte als Zeugin vernommen werden müssen. Es sei unzutreffend, dass das X. um eine Abordnung der Klägerin gebeten habe. Die Beiakte 002 aus dem Verfahren 13 A 6458/16 belege, dass der Wunsch aus dem Jahr ...