Leitsatz (amtlich)

1. Die in der Rechtsschutzversicherung verwendete Ausschlussklausel "Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortlaufende Einnahmequelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird, sowie im Zusammenhang mit der eigenen Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die selbständige Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird und nach § 24 nicht versicherbar ist", erfasst Vorbereitungshandlungen für eine selbständige Tätigkeit nur dann, wenn diese sich bereits in äußerlich erkennbaren Maßnahmen hinreichend verfestigt haben und ein erkennbarer sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zu dem den Streit auslösenden Umstand besteht. Eine rein subjektiv gebliebene Planung des Versicherungsnehmers bleibt demgegenüber außer Betracht.

2. Die eigene Vermögensverwaltung unter reiner Verwendung von Eigenmitteln führt nur dann zum Ausschluss des Versicherungsschutzes, wenn sie sich zugleich als selbständige Tätigkeit darstellt. Das ist erst dann anzunehmen, wenn die Verwaltung des angelegten Vermögens einen so außergewöhnlichen Umfang annimmt, dass sie neben einer sonstigen beruflichen Tätigkeit praktisch nicht mehr ausgeübt werden kann oder die Vermögensverwaltung auf Erzielung von das sonstige Einkommen praktisch ersetzenden Einkünften ausgelegt ist.

 

Normenkette

ARB 1975/95 § 25

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 13.04.2007; Aktenzeichen 13 O 384/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.4.2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des LG Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckung aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch.

Zwischen den Parteien bestand vom 23.12.1989 bis zum 31.12.2005 eine Rechtsschutzversicherung (Bl. 12 f. d.A. 13 O 349/06 LG Hannover, i.F.: BA). Im Rahmen des Familienrechtsschutzes nach § 25 ARB 1975/95 (Anl. B 1) ist auch die Ehefrau des Klägers K. W. mitversichert. § 25 Abs. 1 S. 2 und 3 ARB 1975/95 bestimmt:

"Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortlaufende Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird, sowie im Zusammenhang mit der eigenen Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die selbständige Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird und nach § 24 nicht versicherbar ist."

Der Kläger hatte am 26.3.2002 von der T. Ges. zum Preis von 5.113, EUR ein 40.089 qm großes Anwesen in G. (Landkreis G.), bestehend aus Gutshaus, Inspektorenhaus, Kutschenstall, Wäschehaus, Eiskeller, Park- und Teichanlagen erworben (Anl. B 2 mit Lageplan Bl. 29 BA). Dieses Grundstück übertrug er am 22.7.2002 auf seine Ehefrau (Anl. K 13). Die Ehefrau des Klägers schloss am 23.9.2003 bei der C. Vers. (i. F.: Gebäudeversicherer) einen Gebäudeversicherungsvertrag, der bei einer Gesamtversicherungssumme von 3,92 Mill. EUR für das Gutshaus einen Teilwert von 2,45 Mill. EUR vorsieht (Bl. 17-19 BA).

Am 20.2.2005 erlitt das Gutshaus einen Brandschaden. Der Gebäudeversicherer lehnte mit Schreiben vom 16.5.2006 ggü. der Ehefrau des Klägers eine Eintrittspflicht ab (Bl. 20 f. BA). Die Ehefrau des Klägers hat nunmehr Klage gegen diesen auf Feststellung der Eintrittspflicht aus der Gebäudeversicherung erhoben (8 O 127/07 LG Hannover). Der Kläger bat mit Schreiben vom 28.5.2006 um Erteilung einer Deckungszusage zunächst für den außergerichtlichen Bereich (Bl. 24 f. BA), was von der Beklagten mit Schreiben vom 17.7.2006 verweigert wurde (Bl. 26 f. BA). Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und seine Ehefrau wegen Verdachts der Brandstiftung wurde eingestellt (Bl. 28 BA).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten,

die Beklagte müsse seiner Ehefrau Rechtsschutz wegen des Brandschadens gegen den Gebäudeversicherer gewähren. Sie könne sich nicht auf den Risikoausschluss des § 25 I 2 und 3 ARB 1975/95 berufen. Das alleine vom Brand betroffene Gutshaus habe in keinem Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit der Ehefrau des Klägers gestanden (Bl. 5 f. d.A.). Lediglich das auf dem Gelände belegene Inspektorenhaus habe nach einer Konzeption zur ambulanten sozialen und pflegerischen Betreuung für ein Projekt des altersgerechten Wohnens genutzt werden sollen (Bl. 6 f., 50 f., 57 f., 65 f. d.A., Bl. 32 - 37 BA). Die bloße Vermietung von Wohnungen stelle...

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