Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltsführungsschaden nach französischem Recht

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung eines fiktiv geltend gemachten Haushaltsführungsschadens nebst Verzinsung infolge eines Verkehrsunfalls in Frankreich nach französischem Recht.

 

Normenkette

BGB § 843; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 23.09.2019; Aktenzeichen 6 O 106/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.09.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Lüneburg ≪ 6 O 106/15 ≫ teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.953,02 EUR nebst Zinsen aus diesem Betrag in nachfolgend bestimmter Höhe zu zahlen:

  • vom 16.03.2016 bis zum 30.06.2016 in Höhe von 9,08 %,
  • vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 8,7 %,
  • vom 01.01.2017 bis zum 30.06.2017 in Höhe von 8,32 %,
  • vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 7,88 %,
  • vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2018 in Höhe von 7,46 %,
  • vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 in Höhe von 7,2 %,
  • ab dem 01.01.2019 bis zur Rechtskraft des Urteils in Höhe des zweifachen Wertes des jeweils geltenden Arrêté relatif à la fixation du taux de l'interêt legal und
  • mit Rechtskraft in Höhe des Wertes des jeweils geltenden Arrêté relatif à la fixation du taux de l'interêt legal.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.768,00 EUR nebst Zinsen aus diesem Betrag in nachfolgend bestimmter Höhe zu zahlen:

  • vom 26.07.2015 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 8,58 %
  • vom 01.01.2016 bis zum 30.06.2016 in Höhe von 9,08 %
  • vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 8,7 %
  • vom 01.01.2017 bis zum 30.06.2017 in Höhe von 8,32 %
  • vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 7,88 %
  • vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2018 in Höhe von 7,46 %
  • vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 in Höhe von 7,2 %
  • vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 6,8 %
  • vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2019 in Höhe von 6,52 %
  • vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2020 in Höhe von 6,30 %
  • vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 in Höhe von 6,22 %
  • ab dem 01.01.2021 bis zur Rechtskraft des Urteils in Höhe des zweifachen Wertes des jeweils geltenden Arrêté relatif à la fixation du taux de l'interêt legal und
  • mit Rechtskraft in Höhe des Wertes des jeweils geltenden Arrêté relatif à la fixation du taux de l'interêt legal.

zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 01.10.2013, ca. 17:00 Uhr in Frankreich auf der Route D. zwischen G. und St. T. resultieren.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 22.560,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin und Berufungsklägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 01.10.2013 in Frankreich auf der Route D. zwischen G. und S. T. ereignet hat. In der Berufungsinstanz ist allein noch streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Ersatz eines fiktiv berechneten Haushaltsführungsschadens in Höhe von insgesamt 22.560,00 EUR hat.

Bei dem Verkehrsunfall wurde die Klägerin, als sie im Begriff war, die Straße zu Fuß zu überqueren, von dem Motorrad des Versicherungsnehmers der Beklagten erfasst und erheblich verletzt. Sie zog sich neben Prellungen und Schürfwunden eine offene Unterschenkelfraktur, einen Trümmerbruch des Hüftgelenks und jedenfalls eine Beckenringfraktur zu.

Die Klägerin, welche vor dem Unfall in Vollzeit als Krankenschwester tätig war, hat zu dem geltend gemachten Haushaltsführungsschaden behauptet, dass sie seit dem Unfall an der Versorgung ihres Haushalts gehindert sei, um welchen sie sich zuvor zu mindestens 2/3 gekümmert habe. Gemeinsam mit ihrem Lebenspartner habe sie eine im Erdgeschoss gelegene Wohnung mit einer Wohnfläche von 90 m2 bewohnt. Der 25-jährige Sohn habe ebenfalls in dem zweigeschossigen Haus gewohnt. Das Hausgrundstück sei 500 m2 groß. Zu ihren Tätigkeiten im Haushalt hätten das Putzen der Badezimmer, das Wäschewaschen, das Kochen, das Abwaschen und das Einkaufen gehört. Insgesamt sei ein werktäglicher Aufwand von mindestens 4 Stunden angefallen, so dass bei 94 Wochen zwischen dem Unfallgeschehen und Ende Juni 2015 (der Zeitpunkt ist vier Wochen nach Abschluss einer Reha-Maßnahme gewählt) eine Gesamtstundenzahl von 2.256 anfalle, welche mit einem Stundensatz von 10 EUR zu kapitalisieren sei. Die Beklagte hat diesen Vortrag vollumfänglich mit Nichtwissen bestritten.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil vom 23.09.2019 (Bl. 280 ff. d. A.) gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die E...

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