Leitsatz (amtlich)
Es verstößt weder gegen § 1 Abs. 1, 6 PAngV noch gegen § 4 Abs. 1 BGB-InfoV, wenn in einem Reisekatalog für eine bestimmte, ausschließlich über ein Reisebüro zu buchende Reise vorgegeben ist, dass zu dem bestimmt genannten Grundpreis der Reise noch ein Flughafenzu- bzw. -abschlag i.H.v. jeweils höchstens 50 EUR treten kann, dessen genaue Höhe vom Verbraucher im Reisebüro zu erfragen ist.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 1; BGB-InfoV § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 05.09.2007; Aktenzeichen 23 O 156/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Hannover vom 5.9.2007 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Art und Weise der Preisangabe in einem von der Beklagten herausgegebenen Reiseprospekt.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Preisangabe der Beklagten in dem streitgegenständlichen Reiseprospekt verstoße hinsichtlich der Flughafenzu- und/oder -abschläge gegen das sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BGB-InfoV ergebende Gebot, bei der Preisangabe über den Reisepreis klare und genaue Angaben zu machen. Das streitgegenständliche Preisangebot der Beklagten erlaube es nicht, den jeweiligen Preis eines bestimmten Leistungsangebotes dem Prospekt zu entnehmen. Es stelle lediglich einen Spannen- oder Margenpreis dar. Der durch die Preisangabe angesprochene Kunde könne den für seinen Reisewunsch maßgeblichen Preis nicht mehr allein mittels des Prospektes, sondern nur durch Nutzung weiterer und zusätzlicher Informationsquellen in Erfahrung bringen. Die Werbung der Beklagten sei auch nicht im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 3 BGB-InfoV unbedenklich. § 4 Abs. 1 Satz 3 BGB-InfoV biete den Reiseveranstaltern die Möglichkeit, in Prospektangeboten einen Änderungsvorbehalt aufzunehmen, wenn von einer solchen Möglichkeit nur vor Vertragsschluss Gebrauch gemacht werde und die Änderung ausdrücklich in dem Prospekt aufgenommen worden sei. Ein zulässiger Änderungsvorbehalt müsse wiederum aber klar und genau sein, also erkennen lassen, wann und wie er wirksam werde. Für einen solchen Änderungsvorbehalt müsse zudem ein sachlich vernünftiger Grund vorhanden sein. An diesen Voraussetzungen fehle es vorliegend aber.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte wiederholt und vertieft zunächst ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend trägt sie vor, § 4 Abs. 1 Satz 1 BGB-InfoV sei im Lichte von Art. 3 Abs. 2 PauschalreiseRL auszulegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 BGB-InfoV ergebe, dass nicht die Angabe des Reisepreises selbst, sondern lediglich Angaben zu dem Reisepreis verlangt würden. Diesen Anforderungen halte der streitgegenständliche Reiseprospekt stand. Auf die PAngV könne in diesem Rahmen nicht abgestellt werden. Die PAngV werde durch die spezialgesetzlich normierte Informationspflicht des Reiseveranstalters in Reiseprospekten gem. § 4 BGB-InfoV verdrängt. Selbst wenn die PAngV für Preisangaben in Reiseprospekten anwendbar wäre, würde das streitgegenständliche Preismodell der Beklagten jedoch nicht gegen § 1 PAngV verstoßen. Nicht in den Endpreis i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV einzubeziehen seien nämlich zeit- und ortsabhängige Preiskomponenten, für die sich angesichts der Vielschichtigkeit der bei einer individuellen Buchung möglichen Variationen letztlich kein alle Variationen erfassender Endpreis bilden lasse. Das sei bei den streitigen Flughafenzu- und -abschlägen der Fall, da es sich hierbei um Kostenpositionen handele, deren genaue Höhe bei Katalogerstellung nicht feststünden, da sie von im Vorhinein nicht festlegbaren Faktoren, wie u.a. der Auslastung des Fluges, plötzlichen Schwankungen der Beschaffungskosten und unvorhersehbaren unternehmerischen Entscheidungen anderer Marktteilnehmer abhingen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 5.9.2007 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend macht er geltend, dass eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 1 BGB-InfoV im Lichte des Art. 3 Abs. 2 Pauschalreise-Richtlinie nicht zu dem von der Beklagten vertretenen Ergebn...