Leitsatz (amtlich)
1. Macht der Kläger einen auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhenden Schadensersatzanspruch geltend, der sich aus mehreren Positionen berechnet, von denen das Gericht einzelne als unberechtigt erkennt, steht dies dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen und erfordert dies auch keine teilweise Klagabweisung, denn die Prüfung, ob und inwieweit die einzelnen Schadenspositionen in einem Ursachenzusammenhang zur schadensstiftenden Handlung stehen, kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.
2. Die in ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.5.1998 - II ZR 355/95 -, juris) angewandte Auslegungsregel, nach der sog. unternehmensbezogene Geschäfte grundsätzlich auf ein Handeln im Namen des Inhabers hindeuten, wenn nicht besondere Umstände etwas anderes ergeben, kommt nur dann zum Tragen, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Bestehen Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäftes - etwa weil das Geschäft auch das eigene Unternehmen des Vertreters betreffen kann - geht dies zu Lasten des Erklärenden und es greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein.
3. Beauftragt ein Bauherr verschiedene Architekten mit der Planung unterschiedlicher Bereiche und sind die Pläne des einen für die Planung des anderen von Bedeutung, muss der Bauherr sich etwaige Fehler in den Plänen des einen Architekten gegenüber dem anderen Architekten dann nicht im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (BGH, Urt. v. 27.11.2008 - VII ZR 206/06 -, juris; Urt. v. 15.5.2013 - Az.: VII ZR 257/11 -, juris), wenn die Planungsfehler den Bereich betreffen, mit dessen Planung der andere Architekt selbst beauftragt war.
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 20.03.2013; Aktenzeichen 5 O 282/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. gegen das am 20.3.2013 verkündete Urteil des LG Stade werden zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Berufung: EUR 921.878,01.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung der Grundschule F. in den Jahren 2001 und 2002 auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Als Trägerin der Grundschule schloss die Klägerin mit dem Beklagten zu 1. am 6.12.2001 den als Anlage K 1 vorgelegten Einheitsarchitektenvertrag, in dem letzterem die Planung und Überwachung des Baus der Grundschule übertragen wurden. Die Klägerin schloss zudem am 11.2.2002 den als Anlage K 2 vorgelegten Vertrag mit den "W.-Landschaftsarchitekten", die u.a. mit der Planung und Überwachung des Baus der Freianlagen des Neubaus der Grundschule beauftragt wurde. Schließlich beauftragte die Klägerin durch Vertrag vom 5.11.2001 mit weiteren Nachtragsvereinbarungen die Beklagte zu 3. mit der Lieferung und dem Einbau von Tür- und Fensterelementen für den Neubau der Grundschule.
Nach Fertigstellung und Abnahme des Gebäudes am 18.9.2002 wurde die Schule im Oktober 2002 bezogen. Zu Beginn der Sommerferien 2004 stellte der Hausmeister der Schule in verschiedenen Räumen des Gebäudes Schimmelbildung fest. Zur Veranschaulichung des Umfangs und der Ausprägung der Schimmelbildung wird auf Seite 58 des Gutachtens des Sachverständigen Th. vom 14.1.2005 verwiesen. Die Schule wurde deshalb ab August 2004 geräumt. Die Schüler wurden nach den Sommerferien in einer benachbarten Schule und von Januar 2005 bis zu den Sommerferien 2006 zusätzlich in angemieteten Containern unterrichtet.
Nachdem die Klägerin die Beklagten zur Nachbesserung aufgefordert hatte, sind u.a. der gesamte Estrichbelag ausgetauscht, die Sohlplatte neu abgedichtet und im Außenbereich eine Ringdrainage um das Gebäude angelegt worden.
Auf Antrag der Klägerin vom 17.9.2004 wurde vor dem LG Stade ein selbständiges Beweisverfahren zu dem Aktenzeichen 5 OH 23/04 durchgeführt. Das Gutachten des Sachverständigen Th. und dessen
Ergänzungen hat die Klägerin als Anlagen K 8 bis K 11 vorgelegt.
Nach dem Ergebnis des im Rahmen dieses selbständigen Beweisverfahrens eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Tim Th. vom 14.1.2005 beruht der
"(...) Schimmelbefall (...) auf massivem und dauerhaftem Feuchteeintrag aufgrund von Wasserundichtigkeiten des Gebäudes."
Als hauptursächlich für die Durchfeuchtung des Gebäudes hat der Sachverständige Th.
"(...) die mangelhafte Sockelabdichtung im Bereich der bodentiefen
Fensterelemente und Türen ermittelt, in Verbindung mit dem Aufstauen des Niederschlagswassers davor, in Ermangelung einer Dränschicht. (...)"
Das Erfordernis einer Dränschicht ergab sich nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen Th. aus dem vor der Bauplanung eingeholten Baugrundg...