Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrlässige Gewässerverunreinigung: Sorgfaltspflichten bei Lagerung von Heizöl in einem Stahltank im Keller

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Umfang der Sorgfaltspflicht beim Lagern von Heizöl in Stahltanks im Keller.

 

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich muß eine Heizungsanlage auch in ihrer Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Gegen eine nachteilige Veränderung insoweit hat der Betreiber Vorsorge zu treffen.

2. Der Betreiber einer Heizungsanlage in einem (vermieteten) Haus, der Heizöl in einem Stahltank im Keller lagert, muß sicherstellen, daß die Heizungsanlage insbesondere in Bezug auf den Korrosionsschutz diesen Regeln der Technik entspricht. Er muß alles tun, was erforderlich ist, um das Auslaufen des Heizöls aus durch Durchrostung entstandenen Lecks und eine dadurch eintretende Verunreinigung des Grundwassers zu vermeiden.

Bei einem Tank, der circa 12 Jahre alt ist, also aus einer Zeit stammt, in der der allgemeine technische Standard von Tankanlagen noch - erheblich - geringer war als heute, kann nur eine regelmäßige sorgfältige Reinigung des Heizöltanks und der Auffangwanne mit Inaugenscheinnahme von innen im Abstand von fünf bis sieben Jahren einer Korrosion entgegenwirken bzw den Zustand des Tanks offenbaren und Anlaß zu Reparaturarbeiten geben. Jedenfalls bezüglich des Heizöltanks muß der Betreiber sich zur Kontrolle entsprechender Fachleute bedienen.

3. Ein Betreiber, der diese Sorgfaltspflichten verletzt, macht sich gemäß StGB § 324 strafbar, wenn es durch auslaufendes Öl zu einer Verunreinigung des Grundwassers kommt.

 

Normenkette

StGB § 324; WHG §§ 19g, 19i; WasG ND §§ 161, 163

 

Verfahrensgang

AG Hameln (Entscheidung vom 28.02.1994; Aktenzeichen 29 Js 30248/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 541986

NJW 1995, 3197

NVwZ 1996, 206

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