Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 17.07.1998; Aktenzeichen 3 O 71/98) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Juli 1998 verkündete Urteil der der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 98.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen. Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, Spar- und Darlehenskasse oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Beschwer für den Beklagten: über 60.000 DM.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.485,08 DM (davon 1.500 für den Feststellungsantrag) festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Planungsfehlers in Anspruch.
Der Beklagte war für den Neubau und Umbau eines Gästehauses der Klägerin mit Architektenleistungen beauftragt gemäß den Leistungsphasen 3 bis 9 nach § 15 HOAI. Die Bauarbeiten wurden 1989/1990 ausgeführt; die Bauabnahme erfolgte am 3. Mai 1990. Wegen seit diesem Jahr aufgetretener Risse im Neubau nahm die Klägerin die Baufirma M. in einem Vorprozess (3 O 89/93 Landgericht Lüneburg) auf Mängelbeseitigung in Anspruch und verkündete dem Beklagten mit am 12. März 1993 zugestelltem Schriftsatz den Streit. Durch rechtskräftiges Grundurteil des OLG Celle vom 26. November 1996 (16. Zivilsenat) wurde festgestellt, dass die Baufirma zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, sich die Klägerin aber zu 2/3 an diesen Kosten zu beteiligen habe. Nach den Feststellungen des Senats in dem Vorprozess beruhten die Mängel auf einem überwiegenden Planungsverschulden des Architekten, der es versäumt habe, eine fachgerechte Auflagerung der Obergeschossdecke (Einbau eines Ringbalkens auf Trennschicht) vorzusehen. Mit Schlussurteil des Senats vom 9. Dezember 1997 wurde die Baufirma zur Mängelbeseitigung Zug um Zug gegen Zahlung eines Zuschusses der Klägerin zu den Mangelbeseitigungskosten von 29.133,33 DM verurteilt (zuzüglich eines zu ersetzenden Minderwertes von 4.000 DM, der durch Aufrechnung mit Restwerklohn erloschen ist) und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden mit einem von der Klägerin selbst zu tragenden Anteil von 2/3. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Senatsurteile in der Beiakte (3 O 89/93 LG Lüneburg) verwiesen.
Die Klägerin verlangt im vorliegenden Verfahren von dem Beklagten die Zahlung der ihr danach als Schaden verbliebenen Nachbesserungskosten (Anteil der Mängelbeseitigungskosten netto 25.333,33 DM zuzüglich 2/3 der Wertminderung 8.000 DM) sowie die Kosten des Vorprozesses (44.651,75 DM), insgesamt somit 77.985,08 DM sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei wegen des im Vorprozess festgestellten Planungsfehlers zum Schadensersatz verpflichtet. Verjährung, die der Beklagte geltend macht, sei nicht eingetreten, weil die Verkürzung der Verjährung auf 2 Jahre ab Abnahme des Bauwerks gegen das AGBG verstoße und unwirksam sei.
Der Beklagte hat sich im Wesentlichen auf Verjährung berufen und das AGBG nicht für anwendbar gehalten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und dem Feststellungsantrag im Wesentlichen stattgegeben. Den weiter gehenden Feststellungsantrag (Schadensersatz wegen fehlenden Ringbalkens) hat es abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er um vollständige Klagabweisung bittet.
Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen zur Verjährung und Nichtanwendbarkeit des AGBG auf den Architektenvertrag, der lediglich auf den Einzelfall hin formuliert und der Klägerin nicht „gestellt”, sondern im Einzelnen ausgehandelt worden sei. Darüber hinaus gelte § 24 AGBG, denn die Klägerin betreibe ein Hotel- und Gaststättengewerbe. Im Hinblick auf die Prozesskosten des Vorprozesses vertritt der Beklagte die Auffassung, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen zumal sie bereits damals anwaltlich vertreten gewesen und ein Gutachten zu den Ursachen der Risse vorlag, wonach eine Haftung des Beklagten in Betracht gekommen sei. Schließlich hafte er der Klägerin auch nicht deshalb auf Schadensersatz, weil er nach Auftreten der Risse an dem Bauwerk nicht auf seine eigene mögliche Verantwortung hingewiesen habe. Er sei vielmehr in Übereinstimmung mit Sachverständigen und Rechtsanwälten der Auffassung gewesen, dass Ursache der Mängel allein Ausführungsfehler der Baufirma waren, nicht jedoch eigene Planungsfehler. Er behauptet im Übrigen, dass der – unstreitig von der Klägerin unmittelbar beauftragte – Statiker M. die Verantwortung für die Baumängel trage, weil es allein dessen Au...