Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 23.10.1991; Aktenzeichen 12 O 221/91) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 23. Oktober 1991 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts … (12 O 221/91) unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger 20.000 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 11. Juni 1991 Zug um Zug gegen Übereignung der im Depot der Beklagten (Nr. 0574554990) geführten Bond … Anleihe von 1988 zum Nennwert von 20.000 DM (Kenn-Nr. 485260) zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Wert der Beschwer der Beklagten: 20.000 DM.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen unzutreffender Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger waren über 20 Jahre Kunden bei der Beklagten. In dieser Zeit sparten sie Kapital in Höhe von ca. 55.000 DM an, das sie zeitweise in Form von Festgeld, Sparguthaben, festverzinslichen Bundesschatzbriefen oder mündelsicheren Sparbriefen anlegten. Am 16. März 1989 kauften sie bei der Beklagten eine Anleihe der … (DM) Limited zum Nennwert von 20.000 DM, die die Beklagte in ihrer Angebotsliste aufgeführt hatte. Die Anleihe war im Juni 1988 von einer privaten … Bewertungsgesellschaft in einem sogenannten Rating mit „BB” (spekulativer Titel, unterdurchschnittliche Deckung) bewertet, im Dezember 1988 auf „B” (sehr spekulativ, nur geringe Absicherung von Zinsen und Kapital) herabgestuft und im April 1989, nachdem die Anleihe im März 1989 an der … zum amtlichen Handel zugelassen worden war, nur noch mit „CCC” (sehr geringe Schuldnerqualität, Insolvenzrisiko nicht auszuschließen) bewertet worden.
Die Emittentin kann die Zinsen nicht bezahlen, die Kursnotierung an der … wurde ausgesetzt, es läuft ein Vergleichsverfahren.
Die Kläger haben behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten … habe ihnen den Ankauf der Bond-Anleihe vorgeschlagen und dabei versichert, daß ein Risiko nicht bestehe, weil die Anleihe an der Börse zugelassen sei und die Notierung in DM erfolge. Sie sind der Ansicht gewesen, falsch beraten worden zu sein.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.000 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 11. Juni 1991 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, daß … die Risikofreiheit der Anleihe zugesichert habe. Die Kläger hätten in erster Linie eine quellensteuerfreie Anlage kaufen wollen und sich die Bond-Anleihe selbst aus dem ihnen vorgelegten Angebot herausgesucht. … habe nicht jedes Risiko, sondern nur ein Kursrisiko verneint. Außerdem hätten sich weder aus dem Testat einer großen Wirtschaftsprüfergesellschaft, das unstreitig vorlag, noch aus dem Börsenzulassungsprospekt Hinweise auf Schwierigkeiten der Bond-Gruppe ergeben.
Das Landgericht Hannover hat die Klage mit dem am 23. Oktober 1991 verkündeten Urteil, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, abgewiesen, weil die Kläger keinen Beweis für die Zusicherung der Risikofreiheit angetreten hätten und der Beklagten im übrigen eine schuldhafte Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Beratervertrages nicht vorgeworfen werden könne, zumal sie das ungünstige Rating nicht gekannt und auch sonst keinen Wissensvorsprung gehabt habe sowie auf das vorhandene Wirtschaftsprüfertestat und den Börsenzulassungsprospekt habe vertrauen dürfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und entsprechend begründete Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgen.
Die Kläger behaupten, der Klägerin zu 1 sei von … nahegelegt worden, sich mit ihm doch, einmal über günstigere Anlagemöglichkeiten als Sparkonten oder Bonussparverträge zu unterhalten. Sie hätten sich daraufhin gemeinsam bei … eingefunden, der ihre Aufmerksamkeit auf die in der Angebotsliste der Beklagten aufgeführte Bond-Anleihe gelenkt habe. Die vom Kläger zu 2 geäußerten Bedenken gegen eine ausländische Anleihe habe er mit dem Hinweis zerstreut, die Anleihe sei in DM notiert, könne jederzeit veräußert werden, weise gegenüber deutschen Anleihen wie Bundesschatzbriefen kein Risiko auf und habe zudem den Vorzug einer hohen – quellensteuerfreien – Rendite. Die Kläger behaupten ferner, keinerlei Erfahrung mit ausländischen Wertpapieren zu besitzen und nur mit der Beklagten in Bankverbindung gestanden zu haben. Sie bestreiten mit Nichtwissen, daß die Beklagte die Veröffentlichung über die Herunterstufung des Rating zum Zeitpunkt der Vertragsvereinbarung nicht gekannt habe.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte Zug um Zug gegen Übereignung der mit Effektenabrechnung vom 16. März 1989 abg...