Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 25.06.2004; Aktenzeichen 4 O 37/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen IV ZR 34/05)

 

Tenor

1. Das am 25.6.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Hannover wird auf die Berufung der Beklagten teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Folgen eines Brandes des Wohngebäudes auf dem Grundstück der Klägerin in der K. in K. am 25.5.1998. Die Klägerin hatte dieses Grundstück erst kurze Zeit vor dem Brand am 30.7.1997 in der Zwangsversteigerung erworben und bei der Beklagten versichert.

Die Klägerin nimmt die Beklagte, bei der sie feuerversichert war, auf Leistung wegen verschiedener weiterer Schadenersatzansprüche in Anspruch, nachdem in einem Vorprozess bereits umfassend um den Umfang der Eintrittspflicht der Beklagten für den Brandschaden, den die Klägerin erlitten hat, gestritten worden ist (bezüglich der Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die beigezogenen Akten IV ZR 353/02 BGH/U 89/00 OLG Celle/4 O 4233/99 LG Hannover verwiesen).

Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr über die bereits ausgeurteilten Beträge hinaus weiteren Schadensersatz zu leisten. Auch die weiter gehenden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte haben ihre Grundlage in dem Urteil des LG Hannover vom 7.7.2000 (4 O 4233/99, Bl. 66 ff. d.A.) sowie in dem Teilurteil des OLG Celle vom 5.7.2001 (4 O 4233/99, Bl. 235 ff. d.A.) und in dem Schlussurteil des OLG vom 29.8.2002 (4 O 4233/99, Bl. 66 ff. d.A.). Sie beruhen im Wesentlichen auch auf der Begründung der Urteile im Vorverfahren, in denen entschieden worden ist, dass eine Unterversicherung der Klägerin nicht bestanden hat und eine entsprechende Einrede der Beklagten nicht mit Erfolg erhoben werden konnte. Die Klägerin hat nach der Entscheidung des 8. Zivilsenats des OLG Celle zudem das Recht, aufgrund der Zerstörung von nicht mehr als 50 % der Bausubstanz den Ersatz des Brandschadens nach dem Neuwert zu verlangen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Begründungen der Urteile vom 7.7.2000 sowie vom 5.7.2001 und vom 29.8.2002 Bezug genommen.

Die Beklagte hatte im Zuge der Regulierung unstreitig bereits 430.985,31 EUR an die Klägerin gezahlt, weiterhin erfolgte Anfang des Jahres 2002 die Bereitstellung eines weiteren Betrages von 140.953,81 EUR, zudem ist die Beklagte, bei Nachweis der Voraussetzungen des § 17 Nr. 8 BG 98, zur Leistung von noch 302.171,46 EUR verpflichtet. Unter Anrechnung des bereitgestellten Mehrbetrages bedeutet dies einen Betrag von über 870.000 EUR, zu dessen Zahlung die Beklagte bereits jetzt verpflichtet ist.

Die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Versicherungsvertrages hat die Klägerin insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die Beklagte nicht rechtzeitig einen Obmann beauftragt habe, nachdem die von den Parteien benannten Sachverständigen unterschiedliche Schadensquoten bezüglich der zerstörten Gebäude festgestellt hätten, sondern sich stattdessen zu Unrecht auf die Einrede der Unterversicherung berufen habe. Zudem habe sich die Beklagte zu Unrecht nur bereit erklärt, den Zeitwert und nicht den Neuwert der Schadensberechnung zugrunde zu legen; auch dieses Verhalten sei nach den Entscheidungen im Vorprozess nicht zulässig gewesen.

Die Klägerin hat neben dem Antrag auf Feststellung weiterer Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einer Verletzung des Versicherungsvertrags weitere Ansprüche auf Leistung neuer Schadenersatzpositionen geltend gemacht, die sie im Vorprozess noch nicht berücksichtigt hatte. Sie hat insoweit zunächst noch weiteren entgangenen Mietzins von ca. 4.000 EUR begeht, den sie in der Berufungsinstanz jedoch nicht mehr weiterverfolgt.

Sodann hat sie einen Anspruch auf Verzinsung des Betrages von 137.277,82 EUR aufgrund des Schlussurteils vom 29.8.2002 geltend gemacht. Diesen Antrag verfolgt sie auch in der Berufungsinstanz weiter, wobei sie die zunächst vorgenommene Berechnung (Bl. 7 d.A.) allerdings in der Berufungsbegründung (Bl. 174/175 d.A.) grundlegend verändert und modifiziert worden ist. Nunmehr werden insoweit noch 32.959 EUR geltend gemacht.

Außerdem hat die Klägerin Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines restlichen Pauschalbetrages von 38.239,58 EUR für Aufräumkosten begehrt. Dieser Restbetrag soll sich nach einer bereits erfolgten Leistung einer Pauschale für Aufräumarbeiten i.H.v. 140.338,09 DM zusätzlich ergeben. Aufgrund des gerichtlich festgestellten Versicherun...

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