Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 03.09.2008; Aktenzeichen 6 O 286/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das am 3. September 2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Holding der im deutschen Einzelhandel tätigen Unternehmensgruppe T. Der Holding sind vier verschiedene Geschäftsfelder, sog. Sparten, zugeordnet, und zwar die K. T. AG, die P. W. Gesellschaft mbH, die O. GmbH & Co. KG sowie die K. T. ... GmbH (Bl. 2, 73 d. A.). Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des den Sparten entstandenen Schadens aus einem Versicherungsvertrag u. a. der H.T. GmbH mit der Beklagten im Zusammenhang mit von H. durchgeführten Geldtransporten in Anspruch.
Am 18./23. April 2002 schloss die K. T. AG mit der H. T. GmbH einen Transport und Geldbearbeitungsvertrag (Anlage K 1. zum Vorgängervertrag vom 23. September 1996 vgl. Anlage K 162 d. A.). § 1 bestimmt, dass Zahlungsmittel, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer übergibt, im Eigentum des Auftraggebers verbleiben. Gemäß § 3 Ziff. 3 haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber während der für ihn durchgeführten Transporte für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände. Nach § 2 Ziff. 2 endet die Haftung des Auftragnehmers nach ordnungsgemäßer Übergabe der Werte an die von dem Auftraggeber benannte Bank oder sonstige Empfänger. Nach Ziffer 4 umfasst die Haftung auch Verluste durch strafbare Handlungen gegen den Auftragnehmer und Schäden durch Unterlassung und Veruntreuung seitens der Gesellschafter, der Geschäftsführer oder Mitarbeiter des Auftragnehmers. Nach § 8 Ziff. 1 ist H. verpflichtet, einen Versicherungsschutz zu unterhalten und dies nachzuweisen. Gemäß Ziff. 7 tritt der Auftragnehmer alle gegenwärtigen und künftigen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Versicherungsansprüche an den Auftraggeber ab. Im Leistungsverzeichnis heißt es zu II. Ziff. 3. ferner:
"Die Banknoten werden, soweit möglich, zu LZB-gerechten Päckchen verarbeitet und an dem auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag in einer Summe in die Verfügung der LZB-Bank so rechtzeitig übergeben, dass die valutarischen Gutschriften auf dem Konto des Auftraggebers am selben Tag sichergestellt sind. Der Auftragnehmer hat sich über die Summe der von ihm insgesamt eingezahlten Gelder von der empfangenden LZB eine Quittung ausstellen zu lassen und die direkte Einzahlung des Gesamtbetrages mit gleichtägiger Wertstellung auf das Konto des Auftraggebers wie folgt zu veranlassen:
... (Es folgen vier verschiedene Kontoverbindungen)
Für später von der LZB festgestellte Differenzen haftet der Auftraggeber nur, sofern belegt wird, dass diese aus den Geldeinlieferungen des Auftraggebers resultieren. Eine Abwicklung über vom Auftragnehmer eingerichtete Treuhandkonten ist nicht gestattet."
Ferner schloss die P. W. GmbH mit der H. T. GmbH am 6. Dezember 2002 zwei inhaltsgleiche Transport und Geldbearbeitungsverträge für die Regionen A. und H. (Anlagen K 8 und 180). Die Verträge und das Leistungsverzeichnis enthalten inhaltsgleiche Regelungen wie bei der K. T. AG. Insbesondere ist in II. Ziff. 3. des Leistungsverzeichnisses bestimmt, dass eine Abwicklung über vom Auftragnehmer eingerichtete Treuhandkonten nicht gestattet ist.
Die Franchisenehmer von O. schlossen mit der H. T. GmbH ferner entsprechend einem Mustervertrag (Anlage K 12) einzelne Verträge über Geld und Werttransporte (vgl. Vertrag der O. GmbH & Co. KG B., Anlage K 13). In § 2 Ziff. 1 des Vertrages ist geregelt, dass der Transport mit der Übernahme des Transportgutes durch den bestimmungsgemäßen Empfänger endet. § 4 Ziff. 7 regelt, dass die Entsorgung über eine Filiale der Bundesbank zur "Bank AG, Ort, BLZ: ... Kto.-Nr. ..." erfolgt, die bestimmungsgemäßer Empfänger gemäß § 2 Abs. 1 ist. Schließlich bestimmt § 5 Ziff. 1:
"Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass das Transportgut an dem auf die Übernahme folgenden Bankwerktag an den endgültigen Empfänger ausgehändigt wird. Die Übergabe des Transportgutes hat so zu erfolgen, dass die Wertstellung der Bareinzahlungen am selben Tag erfolgt."
Am 4./13. März 2003 schlossen die K. T. und N.F. GmbH und die H. T. GmbH einen Vertrag über den Transport, die Bearbeitung und die Verwahrung von Bargeld und sonstigen Werten (Anlage K 15). In der Anlage 2 zum Vertrag heißt es unter Ziff. 1 u. a.:
"Von der Gesellschaft hereingenommene Bargeldbestände, die aus Einzahlungen von Filialen des Auftragg...