Leitsatz (amtlich)
Die Frist zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) wird beim Kaufvertrag nicht entbehrlich, wenn sich der Verkäufer außergerichtlich gegen die Übernahme der Kosten zur Mängelbeseitigung wendet, sich zur Nacherfüllung bereit erklärt und in dem auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Rechtsstreit einen Klagabweisungsantrag stellt.
Das gilt auch gegenüber einem Gebrauchtwagenhändler, der keine eigene Vertragswerkstatt unterhält.
Normenkette
BGB §§ 281, 437, 440
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 06.12.2005; Aktenzeichen 9 O 210/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.12.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für die Klägerin: 7.184,61 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt u.a. Schadensersatz für die Reparatur eines Audi A2.
Die Klägerin kaufte den streitgegenständlichen Pkw bei der Beklagten als Neufahrzeug ohne Zulassung. In der Internetanzeige war u.a. auf einen Transportschaden vorne rechts hingewiesen. Der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass zur Instandsetzung der Schäden Teile verwendet wurden, die älter als das Fahrzeug sind. Ein Ersatz aller festgestellten Gebrauchtteile durch Neuteile sowie die Erneuerung des beschädigten Längsträgers würde 6.600 EUR brutto kosten.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe, obwohl diese erforderlich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen sei. Die Beklagte sei zu einer Reparatur in eigener Werkstatt nicht berechtigt gewesen, da sie - unstreitig - kein von Audi anerkannter "Alu-Stützpunkt-Partner" sei. Im Falle einer Reparatur durch die Beklagte und eines Weiterverkaufs müsse der Erwerber darüber aufgeklärt werden, eine fachlich vom Hersteller nicht autorisierte Firma habe die Reparatur durchgeführt, was einen weiteren Mangel darstellte. Ferner habe die Beklagte durch die Stellung eines Klagabweisungsantrags zu erkennen gegeben, dass sie ernsthaft und endgültig die Erfüllung eines an sie gerichteten Reparaturverlangens verweigere. Sie habe sich weder von dem in dem Beweissicherungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten noch durch die vorprozessuale Korrespondenz beeindrucken lassen.
Die Klägerin stellt den Antrag, unter Aufhebung des Urteils des LG Lüneburg - 9 U 210/05 - vom 6.12.2005 die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.878,66 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie weitere 305,95 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass es ihr ohne Weiteres möglich sei, eine von Audi autorisierte Werkstatt mit Arbeiten an dem Alu-Längsträger zu beauftragen. Der Klagabweisungsantrag habe sich ausschließlich auf den Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags bezogen.
Im Übrigen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Das LG hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß den §§ 437 Nr. 3, 440, 281 BGB auf Ersatz der Reparaturkosten verneint. Die sich aus den vorgenannten Vorschriften ergebende erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung war nicht entbehrlich.
a) Gemäß § 281 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Dabei sind an die Annahme einer Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen. Es muss deutlich sein, dass sich der Schuldner über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers klar ist undg ewissermaßen als letztes Wort seine Weigerung erklärt, so dass eine Änderung des Entschlusses ausgeschlossen ist (BGH v. 18.9.1985 - VIII ZR 249/84, MDR 1986, 225 = NJW 1986, 661; Staudinger/Otto, BGB, Stand: Januar 2004, § 281 Rz. B 107, m.w.N.; MüKo-Ernst, BGB, 4. Aufl., § 281 Rz. 99). Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden.
aa) Der Senat ist mit dem LG der Auffassung, dass sich eine solche endgültige Nacherfüllungsverweigerung nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 11.11.2004 ergibt. Die Beklagte hat hierin ausgeführt, dass sie zu einer Instandsetzung bereit sei, dieg ebraucht verbauten Bauteile jedoch nur nach ihrer Notwendigkeit und nicht wegen ihres Design austauschen werde. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte unter keinen Umständen zu einer Nacherfüllung bereit gewesen wäre; gegenteilige...