Leitsatz (amtlich)
1. Zur Höhe der Minderungsquote des Reisepreises bei einer Segelkreuzfahrt, wenn von der im Katalog ausgeschriebenen Route und dem entsprechenden Beiprogramm an Landgängen erheblich abgewichen wird (hier: 50 % bei gleichzeitiger Beeinträchtigung durch die Durchführung professioneller Film- und Tonbandaufnahmen auf dem Schiff).
2. Bucht ein Reisender eine aus einwöchiger Segelkreuzfahrt und einwöchigem Badeaufenthalt zusammengesetzte Reise, bei der der Erlebnisteil zur Minderung des Reisepreises berechtigt, ist der auf den mangelfreien Flug entfallende Anteil des Reisepreises mitzumindern.
Normenkette
BGB §§ 651a, 651 f.; ZPO § 93
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 11 O 2885/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil Urteil der 11. Zivilkammer des LG Hannover vom 31.10.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 20.000 Euro.
Gründe
Die Kläger machen Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen im Rahmen einer Segelkreuzfahrt geltend.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
Das LG hat der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte zur Zahlung von 4.478 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.7.2001 verurteilt hat. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Es hat gemeint, den Klägern stehe ein Minderungsanspruch von 50 % gegen die Beklagte bezogen auf die Segelkreuzfahrt und die Flugkosten zu, da die für die erste Urlaubswoche gebuchte Segelkreuzfahrt in erheblichem Maße von der vorgesehenen Reiseroute abgewichen und die Reisenden durch Bild- und Tonaufnahmen belästigt worden seien. Bei dem auf die einwöchige Segelkreuzfahrt entfallenden Reisepreis von 2.079 DM pro Person ergebe dies einen Betrag von 2.079 DM für beide Reisende. Weiterhin seien auch die Flugkosten der Kreuzfahrt zuzuordnen, so dass den Klägern hier unter Berücksichtigung der Quote ein weiterer Anspruch auf Minderung von 999 DM zustehe.
Darüber hinaus hat das LG den Klägern angesichts der Minderungsquote von 50 % auch Ersatz für vertane Urlaubsfreuden nach § 651 f. BGB i.H.v. 100 DM pro Person und Tag der Kreuzfahrt zugesprochen, also insgesamt 1.400 DM.
Ferner hat das LG das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis i.H.v. 1.850 DM kostenmäßig nicht entsprechend § 93 ZPO zu deren Gunsten berücksichtigt. Die Beklagte habe Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Kläger seien nicht verpflichtet gewesen, den von der Beklagten übersandten Scheck i.H.v. 1.850 DM anzunehmen. Der Scheck sei unzureichend gewesen und habe der Klaglosstellung der Kläger dienen sollen, so dass bei Einreichung alle Ansprüche aus dem Reisevertrag abgegolten gewesen wären.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Sie trägt zunächst vor, i.H.v. 1.850 DM keinen Anlass zur Klage gegeben zu haben. Die Einlösung des den Klägern übersandten Schecks hätte deren etwa darüber hinausgehende Rechte nicht berührt. Dass die Kläger den Scheck nicht eingelöst hätten, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Der Rücknahme des Schecks im erstinstanzlichen Termin aus pragmatischen Gründen sei die Erklärung eines entsprechenden Teilanerkenntnisses gefolgt. Dieses Teilanerkenntnis sei ein sofortiges gewesen mit einer Kostenfolge zu Lasten der Kläger. Überdies seien auch keine Zinsen geschuldet, da die Kläger bereits vor Klageerhebung den überreichten Scheck hätten einlösen können.
Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, hinsichtlich der Minderung seien die einzelnen Reiseteile auseinander zu halten. Der Hin- und Rückflug stellten eine loslösbare Teilreiseleistungen dar, die (unstreitig) mangelfrei gewesen seien. Daher sei den Klägern hier keine Minderungsquote anzuerkennen.
Darüber hinaus stehe den Klägern kein weiterer Minderungsanspruch zu, da die Beklagte den Klägern für die Unzuträglichkeiten der Reiseleistung Kreuzfahrt bereits einen Minderungsbetrag von 45 % bezogen auf den insoweit anteiligen Reisepreis mit Zusendung des oben erwähnten Schecks i.H.v. 1.850 DM gezahlt habe.
Ferner hätten die Kläger nichts dazu vorgetragen, dass sie sich auf dem Schiff tatsächlich vergeblich um Abhilfe bemüht hätten.
Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit stehen den Klägern nicht zu, weil eine Minderung von 50 % nicht erreicht sei.
Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Änderung des Urteils des LG Hannover vom 31.10.2001 die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, mehr als 1.850 DM ohne Zinsen an die Kläger zu zahlen.
Die Kläger beantragen, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor, die Beklagte habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der mit dem Scheck angebotene Betrag von 1.850 DM eine angemessene Wiedergutmachung für alle mit der Reise verbundenen Beeinträchtigungen darstelle und ei...