Leitsatz (amtlich)
Zur Frage einer Zusatzvergütung für Ingenieurleistungen bei einer Bauzeitüberschreitung, wenn die Parteien während der Bauausführung diesbezüglich keine Zusatzvereinbarung getroffen haben.
Normenkette
HOAI §§ 73-74; BGB § 631
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 6 O 1390/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Hannover teilweise geändert:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert der Beschwer für die Kläger beträgt 98.594,87 Euro (= 192.834,81 DM).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger machen ggü. dem beklagten Land (im Folgenden: Beklagte) einen Anspruch auf Vergütung von Mehraufwendungen für Ingenieurleistungen infolge einer Bauzeitverlängerung geltend.
Mit Ingenieurvertrag vom 22./26.9.1989 (Bl. 16) beauftragte die Beklagte die Kläger mit der Planung und Betreuung der technischen Ausrüstung für den Neubau eines Laborgebäudes etc. für das Niedersächsische Landesamt für Wasserwirtschaft in X. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Bauzeit beinhaltet der Vertrag nicht. In dessen § 6 ist unter Nr. 6.2 jedoch folgende Regelung enthalten:
„Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten.”
In den den Klägern von der Beklagten übergebenen Hinweisen zum Vertragsmuster für Verträge über technische Ausrüstung heißt es unter Nr. 2.9 nach der fast wortgleichen Wiedergabe der zitierten Klausel weiter (Bl. 53):
„Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich ggü. den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die Objektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausführungszeit erhalten hat.”
Nach Abschluss des Bauvorhabens rechneten die Kläger dieses ggü. dem Staatshochbauamt … mit ihrer (zweiten) Schlussrechnung vom 9.6.1999 (Bl. 38) ab. Die Beklagte glich diese Rechnung bis auf die Kosten der Objektüberwachung, die dadurch entstanden waren, dass sich die Bauzeit verlängert hatte, aus. Mit Schreiben vom 6.9.1999 (Bl. 47) bestätigte die Oberfinanzdirektion … den Klägern in ihrer Funktion als Vermittlerin nach § 11 Nr. 2 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB; vgl. Bl. 29 und 92) das Ergebnis einer gemeinsamen Aussprache dahin gehend, dass die Kläger einen Anspruch auf Honorierung dem Grunde nach trotz fehlender vertraglicher Vereinbarung der Bauzeit geltend machen könnten, und zwar für eine Bauzeitverzögerung vom 15.5.1994 bis zum 15.8.1995 (15 Monate). Gleichzeitig wies die Oberfinanzdirektion die Kläger in diesem Schreiben darauf hin, dass die in der Schlussrechnung vom 9.6.1999 abgerechneten Mehraufwendungen nicht – wie geschehen – auf der Grundlage der HOAI abgerechnet werden könnten, sondern konkret nachgewiesen werden müssten. Dafür sei es erforderlich darzulegen, welche Mitarbeiter in welchem Umfang während welcher Zeiträume für die Bauüberwachung eingesetzt gewesen seien.
Die Kläger machten daraufhin mit Schreiben vom 21.9.1999 (Bl. 49) für die Zeit der anerkannten Bauzeitüberschreitung MwSt. i.H.v. insgesamt 202.295,87 DM geltend (= 2.093,25 Stunden zu je 82,60 DM zzgl. 15 % Mehrwertsteuer und 3.458,05 DM an Nebenkosten). Mit Schreiben vom 8.11.1999 (Bl. 51) akzeptierte die Oberfinanzdirektion … die genannte Stundenzahl und den berechneten Stundensatz, stellte den geltend gemachten Mehraufwendungen einschl. der ihr bekannten Stundenzahl, die die Kläger in der Zeit von September 1992 bis Mitte Mai 1994 für die Bauüberwachung aufgewandt hatten, jedoch das Honorar nach Nr. 3.6 des Ingenieurvertrages (Objektüberwachung) ggü. und veranlasste, dass der sich infolgedessen zugunsten der Kläger ergebende Differenzbetrag i.H.v. 9.461,06 DM an diese überwiesen wurde.
Der von der Oberfinanzdirektion von der Rechnung der Kläger vom 21.9.1999 in Abzug gebrachte Betrag von 192.834,81 DM (= 202.295,87 DM abzgl. des an die Kläger überwiesenen Betrages von 9.461,06 DM) bildet den Gegenstand des Rechtsstreits. Die Parteien streiten darüber, wie der von der Beklagten zu vergütende Mehraufwand für die Zeit der Bauzeitüberschreitung vom 15.5.1994 bis zum 15.8.1995 zu berechnen ist.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass der Beklagten eine Verrechnung mit dem Honorar verwehrt sei, das sie – die Kläger – für die v...