Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung von nachehelichem Krankheitsunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt gem. § 1572 Nr. 2 BGB kann bei einer Ehedauer von etwa 4 ¾ Jahren befristet werden, auch wenn die Erkrankung nach rechtskräftiger Ehescheidung zu einem Zeitpunkt hervorgetreten ist, als der unterhaltsberechtigte Ehegatte noch ein gemeinschaftliches Kind betreut hat.
Normenkette
BGB § 1572 Nr. 2, § 1573 Abs. 5, § 1578 Abs. 1 S. 2 2. Hs. a.F., § 1578b
Verfahrensgang
AG Hildesheim (Urteil vom 26.09.2007; Aktenzeichen 36 F 36322/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 26.9.2007 verkündete Urteil des AG - FamG - Hildesheim geändert und wie folgt gefasst:
Der zwischen den Parteien am 6.11.1996 vor dem AG - FamG - Hildesheim geschlossene Vergleich in Gestalt des diesen abändernden Vergleichs vom 19.1.2000 wird dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt an die Beklagte mit dem 31.12.2010 endet.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Abänderung eines Vergleichs, durch den er sich zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte verpflichtet hat.
Die am 13.9.1991 geschlossene Ehe der Parteien, aus der der am 8.1.1991 geborene Sohn D. hervorgegangen ist, wurde auf den am 16.4.1996 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers durch (insoweit sogleich rechtskräftiges) Urteil des AG Hildesheim vom 6.11.1996 - - geschieden. Durch einen in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich hatte sich der Kläger u.a. verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Ehegattenunterhalt von 1.409 DM (entsprechend 720,41 EUR) zu zahlen. Dieser Vergleich ist durch Vergleich vom 19.1.2000 - - dahin abgeändert worden, dass der vom Kläger geschuldete Unterhalt für die Zeit ab Oktober 1999 auf 974 DM (entsprechend 498 EUR) reduziert wurde. Dabei sind die Parteien von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von 4.459,82 DM, das um berufsbedingte Aufwendungen sowie den Kindesunterhalt reduziert wurde, und von bereinigten Erwerbseinkünften der Beklagten von 675 DM ausgegangen.
Vorliegend begehrt der - inzwischen wieder verheiratete - Kläger die Abänderung des Vergleichs des AG Hildesheim vom 19.1.2000 - - dahin, dass er ab Oktober 2006 nicht mehr verpflichtet ist, der Beklagten Unterhalt zu zahlen. Das AG hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erwerbsfähigkeit der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, dass der titulierte Unterhalt sich aus der Differenz der Einkommen der Parteien rechnerisch weiterhin ergebe und dass der Kläger der Beklagten Unterhalt nunmehr zum Einen aus § 1572 Nr. 2 BGB schulde, weil sie jedenfalls seit Beendigung der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Sohnes D. auf Grund verschiedener Erkrankungen nur eingeschränkt erwerbsfähig sei, zum Anderen aus § 1573 Abs. 2 BGB, soweit nämlich die aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkünfte zum vollen Unterhalt nicht ausreichten. Eine zeitliche Befristung sei nach dem (zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen) Gesetz nicht möglich, weil dies für Unterhaltsansprüche aus § 1572 BGB überhaupt nicht vorgesehen sei und der Kläger neue tatsächliche Umstände, die nunmehr eine Befristung des aus § 1573 Abs. 2 BGB geschuldeten Unterhalts gem. § 1573 Abs. 5 BGB rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen habe. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Abänderungsantrag weiter und führt zur Begründung aus, die zur teilweisen Erwerbsunfähigkeit führenden Erkrankungen seien erst lange nach der Ehescheidung eingetreten und könnten deshalb einen Unterhaltsanspruch wegen Erkrankung gem. § 1572 BGB nicht begründen, ein Aufstockungsunterhaltsanspruch müsse im Hinblick auf die nur fünfjährige Ehe zeitlich begrenzt werden. Das Rechenwerk des AG greift er mit der Berufung nicht an.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
II. Die Berufung ist teilweise begründet.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung die Reduzierung des nachehelichen Unterhalts verfolgt, ist sein Rechtsmittel nicht begründet, denn er kann nicht gem. §§ 313 Abs. 1 BGB, 323 ZPO verlangen, den gerichtlichen Vergleich vom 19.1.2000 abzuändern, weil sich die diesem zugrunde liegenden Tatsachen nicht wesentlich geändert haben. Die Berufung hat jedoch insoweit Erfolg, als der Kläger sich auf eine Befristung des geschuldeten Unterhalts beruft.
1. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten gründet sich, nachdem der gemeinsame Sohn der Parteien im Januar 2006 das 15. Lebensjahr vollendet hat, zwar nicht mehr auf § 1570 BGB, indessen steht ihr - wie vom AG...