Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 30.01.2019; Aktenzeichen 8 O 100/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 30. Januar 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Sharan 2.0 TDi (FIN ...) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt.
b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR freizustellen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines von ihm erworbenen Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb am 8. September 2013 bei der .... GmbH einen gebrauchten PKW VW Sharan 2,0 TDi, Erstzulassung 14. Juni 2012, für 34.700 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem EA 189-Motor ausgestattet, der den sog. Dieselabgasskandal ausgelöst hat.
Vor diesem Hintergrund forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten zu einer Ausgleichszahlung auf, was diese mit Schreiben vom 31. Januar 2018 (Bl. 36 f. d.A.) ablehnte.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte in erster Linie auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeuges resultieren, in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung auf das Fehlen eines Feststellungsinteresses abgestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das am 30. Januar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts (Bl. 610 ff d.A.) Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und es um Hilfsanträge ergänzt.
Er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Verden vom 30. Januar 2019 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Verden zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Verden vom 30. Januar 2019 abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Sharan 2.0 TDi (FIN: ...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandsbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.256,24 EUR freizustellen.
Hilfsweise zum Antrag zu 1. beantragt der Kläger außerdem,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 34.700,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10. Januar 2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Sharan 2.0 TDi (FIN: ...),
4. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für die weitergehenden Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Sharan 2.0 TDi (FIN: ...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandsbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das ihr günstige Urteil erster Instanz als richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache weitestgehend Erfolg.
Dabei war - unabhängig von der fehlenden Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen - nicht auf den primär formulierten Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreites als reinem Prozessantrag abzustellen, weil der Kläger in de...