Leitsatz (amtlich)
Eine Tantieme kann, wenn sie im Anstellungsvertrag in bestimmter Höhe ausdrücklich garantiert wird, auch erfolgsunabhängig geschuldet sein.
Normenkette
BGB §§ 611, 823 Abs. 2; AktG § 93 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 13.12.2006; Aktenzeichen 23 O 40/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.12.2006 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Hannover wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers. Der Kläger, der seit Januar 1972 bei der Beklagten beschäftigt war, gehörte ab dem 1.7.1994 dem Vorstand der Beklagten, ab dem 1.7.1996 als ordentliches Mitglied an. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers war ein Dienstvertrag vom 20./21.9.1994. In einer Zusatzvereinbarung vom 7./12.1.1998 waren die Bezüge des Klägers geregelt. Hierzu heißt es in § 3b des Vertrages:
"... Herr B. erhält ab 1.1.1998 folgende Bezüge:
a) Ein festes ruhegehaltfähiges Jahresgehalt i.H.v. 480.000 DM, das in zwölf gleichen Monatsraten, jeweils monatlich im Voraus, gezahlt wird.
b) Für die Tätigkeit in jeweils abgelaufenem Geschäftsjahr eine Jahressondervergütung (Tantieme), die sich nach den dienstlichen Leistungen sowie nach der Entwicklung des Konzernergebnisses der Bankgesellschaft richtet und nach Feststellung des Jahresabschlusses der Bankgesellschaft zahlbar ist. Die Zahlung eines Mindestbetrages von 187.500 DM wird garantiert.
Mit den vorgenannten Bezügen ist die Tätigkeit von Herrn B. abgegolten. Soweit der Aufsichtsrat darüber hinaus zusätzliche Tantiemen gewährt, geschieht das ohne rechtliche Verpflichtung."
Am 8.3.2001 wurde der Kläger von seinem Amt als Vorstandsmitglied der Beklagten durch deren Aufsichtsrat abberufen und freigestellt; das Dienstverhältnis wurde am 27.6.2001 fristlos gekündigt. Die Wirksamkeit der Kündigung ist rechtskräftig festgestellt.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten u.a. den garantierten Teil der Jahressondervergütung für das Jahr 2001 i.H.v. 187.500 DM mit der Begründung verlangt, insoweit sei ihm eine Tantieme im Dienstvertrag garantiert.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage erstrebt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe jedenfalls im Jahr 2001 keine Leistung mehr erbracht, die Grundlage einer Sonderzahlung hätte sein können. Das Geschäftsergebnis der Beklagten im Jahr 2001 sei nicht positiv gewesen. Dies beruhe auf Versäumnissen und Fehlern des Vorstandes der Beklagten in den vorausgegangenen Geschäftsjahren, für die der Kläger als vormaliges Mitglied des Vorstandes eine Mitverantwortung trage.
Das LG hat der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 47.134,73 EUR - dem auf die Zeit bis zum Ausscheiden des Klägers am 27.6.2001 entsprechenden Teil der Jahressondervergütung für 2001 - stattgegeben. Der Anspruch stehe dem Kläger zu, da er vertraglich als Garantie geschuldet sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger aus § 93 Abs. 2 AktG sowie § 823 Abs. 2 BGB aufrechnet. Sie weist erneut auf das vom Kläger mitzuverantwortende negative Konzernergebnis sowie darauf hin, dass der Kläger sowie andere Vorstandsmitglieder vom LG Berlin wegen Untreue im Zusammenhang mit Kreditvergaben verurteilt worden sind.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist im Hinblick auf die von der Klägerin zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche insbesondere darauf hin, dass die strafrechtliche Verurteilung nicht rechtskräftig ist und die Verurteilung wegen Untreue nur auf einer Vermögensgefährdung beruht. Im Übrigen sei er als Vorstandsmitglied für die Ressorts Kredit und Risikomanagement nicht zuständig und damit auch nicht verantwortlich gewesen. Daher habe das KG eine auch gegen den Kläger erhobene, auf Schadensersatz gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Berufungsvorbringens der Parteien auf den Inhalt der gewechselten Schrittsätze nebst Anlagen verwiesen.
B. Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Mit auch ggü. dem Berufungsvorbringen der Beklagten zutreffender Begründung hat das LG dem klägerischen Begehren teilweise entsprochen und die Beklagte zur Zahlung von 47.134,73 EUR zzgl. Zinsen verurteilt.
I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der zeitanteiligen Sondervergüt...