Tenor
1. Bei einem als Kaufvertrag bezeichneten Vertrag über den Erwerb einer noch zu modernisierenden Altbauwohnung handelt es sich um einen Bauträgervertrag.
2. Auf einem Bauträgervertrag über den Erwerb und die Modernisierung einer Altbauwohnung findet § 3 Abs. 2 MaBV entsprechend Anwendung.
3. Die auf Neubauten zugeschnittenen Raten sind mit der Maßgabe auf Altbauten entsprechend anzuwenden, dass der danach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 MaBV entgegengenommen und der Kaufpreis entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 MaBV in bis zu sieben zulässigen Raten nach Bauablauf zusammengestellt werden kann.
4. Eine zu modernisierende Altbauwohnung ist solange nicht "vollständig fertig gestellt", wie Mängel feststellbar sind.
In dem Rechtsstreit
...
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 09. Oktober 2014 durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20.06.2014 - 16 O 317/12 - geändert und festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage in der Hauptsache erledigt ist.
Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger Euro 262.826,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungswert: Euro 308.835,49.
Gründe
I. Die Kläger haben von der Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Juni 2012 eine gemäß vorliegender Baubeschreibung von der Beklagten zu renovierende Altbauwohnung zum Preis von Euro 391.000,00 erworben. In § 6 des Kaufvertrages haben die Parteien zur Fälligkeit des Kaufpreises Folgendes vereinbart:
"(1) Der Kaufpreis beträgt Euro 391.000,00 (...).
(2) Ein Kaufpreisteil in Höhe von Euro 130.000,00 ist fällig und zahlbar innerhalb einer Frist von einer Woche, die mit der Mitteilung des Notars an den Käufer beginnt nach Eintragung der Auflassungsvormerkung, jedoch frühestens zum 01.07.2012.
Der Rest nach Eintritt der übrigen Voraussetzungen, dass
a) sämtliche zu diesem Vertrag ggf. noch erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
b) das Kaufobjekt (Wohnung) und auch das Gemeinschaftseigentum so wie vorgesehen gemäß Baubeschreibung renoviert sind. Für die vollständige Fertigstellung der Renovierung muss dem Käufer und dem Notar eine Bestätigung durch den bauleitenden Architekten vorliegen.
(...)."
Der Besitz sollte nach § 5 des Vertrags nicht vor Zahlung des Kaufpreises auf die Kläger übergehen. Die Beklagte und die Kläger haben sich in der Urkunde wegen ihrer jeweils bestehenden Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
Mit unter dem 13. Oktober 2012 erstellten Schreiben hat der bauleitende Architekt K. dem Notar gegenüber bestätigt, "dass die geschuldeten Arbeiten fertiggestellt sind". Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 wies der Notar die Kläger darauf hin, dass die zweite Kaufpreisrate fällig sei. Der Beklagten ist daraufhin eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilt worden, aus der sie wegen des noch offenen Teilbetrages von Euro 261.000,00 (Euro 291.000,00 ./. Euro 130.000,00) die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat.
Die Kläger haben sich gegen die Zwangsvollstreckung gewendet und gerügt, dass die zweite Kaufpreisrate nach § 6 des notariellen Kaufvertrages nicht fällig sei. Es liege eine Vielzahl von Mängeln vor, weshalb die Bescheinigung des Architekten über die vermeintliche "vollständige Fertigstellung der Renovierung" unzutreffend und Fälligkeit deshalb nicht eingetreten sei.
Am 16. Januar 2014 hat das Landgericht den Beschluss vom 27. November 2012 über die zuvor angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben und angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von Euro 5.000,00 fortgesetzt werden darf.
Durch Urteil vom 20. Juni 2014 hat das Landgericht sowohl die Klage als auch die von der Beklagten erhobene Widerklage auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten und Feststellung, dass die Kläger ihr zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet seien, die ihr durch das Abnahmeverhalten der Kläger entstanden seien, abgewiesen.
Die Klage sei unbegründet, weil der Kaufpreis nach § 6 Nr. 2 des Kaufvertrages fällig sei. Die Kläger hätten deshalb keinen Anspruch auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Die Vereinbarung der Parteien knüpfe in Abweichung von § 641 BGB nicht ...