Leitsatz (amtlich)

Übernimmt der Bauunternehmer, der die Errichtung einer Turm-Schwimmbadrutsche mit einer Kunststoff-Kugel als Einhausung nebst auskragenden Gestaltungselementen zu bestimmten Preisen angeboten hat, die Ausführungsplanung nebst Statik für eine solche Kugel (sog. Sonderbau, der baubehördlich der Zustimmung im Einzelfall bedarf), trägt er in den Grenzen der Ausschreibung das Risiko, dass sich das BaUWErk aus statischen Gründen nur mit einem erhöhten technischen Aufwand herstellen lässt, dessen Kosten bei Abgabe des Angebots und bei Vertragsschluss so nicht kalkuliert waren.

 

Normenkette

BGB § 631

 

Verfahrensgang

LG Bückeburg (Urteil vom 30.04.2007; Aktenzeichen 2 O 135/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Bückeburg vom 30.4.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Streithelfer der Beklagten hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung eines von ihr geleisteten Werklohnvorschusses nach Scheitern des Vertragsverhältnisses.

Die Klägerin wollte den Rutschenturm eines von ihr betriebenen Freizeitbades in W. umgestalten. Zu diesem Zwecke sollte, was später auch durch Einschaltung eines Drittunternehmens in einer abweichenden Ausführungsart realisiert worden ist, eine kugelförmige Einhausung (GfK-Kugel) mit aufgesetzten Gestaltungselementen, in den Schriftsätzen zum Teil auch als "Bommel" bezeichnet, hergestellt werden. Zur Veranschaulichung wird auf das in Ablichtung vorgelegte Lichtbild vom Januar 2007 verwiesen (Anl. B 4; Bd. I, 190 d.A.).

Die Klägerin ließ das Projekt durch das von ihr eingeschaltete Architekturbüro U. K. ausschreiben und beauftragte die Beklagte auf der Grundlage deren Angebots vom 25.4.2005 über insgesamt 141.590 EUR netto/164.244,40 EUR brutto (Bd. I, 30 bis 55 d.A.). Nach der Leistungsbeschreibung war die Beklagte zur Planung, zur Herstellung, zum Transport und zur Montage der GfK-Kugel verpflichtet. Die Planung sollte nach der allgemeinen Beschreibung "unter Beachtung der Anforderungen und örtlichen Gegebenheiten" erfolgen. Der Auftragnehmer, also die Beklagte, sollte die genaue Lage der vorhandenen Rutschbahnen vor Ort ausmessen, alle nötigen Anschlussdetails und zeichnerischen Darstellungen ausarbeiten und die Planunterlagen, nämlich sämtliche Konstruktionszeichnungen sowie sämtliche Schnitte und Detailzeichnungen dem Architekten zur Freigabe vorlegen. Außerdem war der Auftragnehmer zur "Erstellung einer prüffähigen statischen Berechnung mit Unterlagen für die GfK-Teile und Stahleinbauteile bis Oberkante Betonplattform" verpflichtet (Bd. I, 43 d.A.).

Nach Ziff. 7 der Allgemeinen Vorbemerkungen sollte der Auftragnehmer zur "Lieferung der Ausführungszeichnungen einschließlich Detail- und Schnittzeichnungen unter Berücksichtigung der Auftragleistung und der aus der örtlichen Gegebenheit resultierenden statisch-konstruktiven Belange, mit prüffähigem statischen Nachweis" verpflichtet sein. Die Zeichnungen, so heißt es weiter, seien geschlossen vorzulegen und müssten, soweit sie nicht vom Auftragnehmer selber stammten, von diesem geprüft sein (Bd. I, 37 d.A.).

Die Beklagte erstellte unter dem 12.7.2005 einen Bauzeitenplan, wonach in der 29. und 30. Kalenderwoche des Jahres mit der Planung begonnen und das Werk letztlich in der 13. Kalenderwoche des Folgejahres 2006 abgeschlossen sein sollte. Diese Terminsplanung wurde indes nicht eingehalten. Aus diesem Anlass kam es zu wechselseitigem Schriftwechsel zwischen den Parteien und den übrigen Beteiligten, insbesondere dem von der Klägerin eingeschalteten Architekturbüro K. und der von der Beklagten eingeschalteten Kunststoffprüfstelle Dipl.-Ing. F. (KPF F.) in E., die die statische Berechnung (als Subunternehmen der Beklagten) erstellen sollte. Dem Dipl.-Ing. F. ist im Berufungsverfahren von der Beklagten der Streit verkündet worden (Bd. III, 547 ff. d.A.). Er ist daraufhin dem Rechtstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bd. III, 585 d.A.; im Folgenden daher: Streithelfer).

Unter dem 10.10.2005 wandte sich die Beklagte schließlich an den Architekten K. der Klägerin und wies darauf hin, die ursprüngliche Terminsplanung für die Herstellung der Kugel könne nicht eingehalten werden, da vor dem Fertigungsbeginn baurechtliche Entscheidungen abgewartet werden müssten, die nicht in ihrem, der Beklagten, Verantwortungsbereich lägen. Die Beklagte erläuterte weiterhin Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens zur "Zustimmung im Einzelfall". Das Verfahren erfordere umfangreichere externe Planungen und Gutachten als zuvor angenommen. Des Weiteren schlug die Beklagte in diesem Schreiben zwei Maßnahmen vor, um die Durchlaufzeit des Projektes g...

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