Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 30.08.2006; Aktenzeichen 8 O 449/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.8.2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Verden wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Laufzeit einer Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres sowie die Beitragsfreiheit für die Zeit seiner Berufsunfähigkeit.
Der am 4.9.1949 geborene Kläger schloss mit der Beklagten aufgrund seines Antrags vom 6.8.1985 einen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, jeweils mit einer Laufzeit von 24 Jahren. Das Ende der Laufzeit ist demnach der 1.9.2009.
Am 6.9.1985 (Bl. 19 R., 20 d.A.) beantragte der Kläger den Abschluss eines weiteren Lebensversicherungsvertrags mit einer Laufzeit von 29 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres sowie mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, deren Dauer er nicht angab und die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Auf diesen Antrag hin übermittelte die Beklagte durch den Versicherungsvertreter H. ein geändertes Angebot vom 9.10.1985, das der Kläger unterzeichnete (Bl. 21 d.A.). Hiernach vereinbarten die Parteien eine Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall ab 1.9.1985, Eintrittalter 36, Ablaufalter 65 Jahre, sowie mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die Dauer von 24 Jahren. Dementsprechend stellte die Beklagte den Versicherungsschein aus (Bl. 22 d.A.), wonach die Lebensversicherung am 1.9.2014, die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung am 1.9.2009 endet.
Der Kläger bezieht inzwischen Leistungen aus beiden Versicherungsverträgen.
Der Kläger hat behauptet (Bl. 2-8 d.A.), der Versicherungsvertreter H. habe ihm vor Unterzeichnung des geänderten Angebotes am 9.10.1985 erklärt, die Laufzeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gehe ebenfalls bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, allerdings müsse die Berufsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr eingetreten sein. Deshalb sei die Dauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit 24 Jahren angegeben. Wegen dieser längeren Laufzeit sei ein Risikozuschlag i.H.v. 27,91 DM zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt (Bl. 2 d.A.), festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rentenzahlungen nach Maßgabe der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Nr. 57.1768654.1 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zu erbringen und für die Zeit seiner Berufsunfähigkeit dem Kläger Beitragsfreiheit zu gewähren, sofern die Leistungspflicht der Beklagten vor Ablauf des 60. Lebensjahres eintritt.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 33 d.A.), die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Versicherungsvertreter H. sei im Rahmen der Prüfung des Versicherungsantrags des Klägers wegen dessen Vorerkrankungen darauf hingewiesen worden, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur bis zum Ablauf des 60. Lebensjahres laufen dürfe und dass ein Risikozuschlag zu zahlen sei.
Das LG hat über den Inhalt der Vertragsverhandlungen Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen W. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2006 Bezug genommen (Bl. 111 - 115 d.A.).
Durch das am 30.8.2006 verkündete Urteil (Bl. 137 - 144 d.A.) hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die streitbefangene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ende mit der Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers und Leistungen aus diesem Vertrag seien auch nur bis zu diesem Tag geschuldet. Dies folge aus dem Wortlaut des klägerseits unterzeichneten Angebots der Beklagten vom 9.10.1985 sowie aus dem Versicherungsschein. Abweichungen hätten gesondert schriftlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, weil dies vom allgemeinen Verständnis her als auch bezogen auf die übliche Versicherungspraxis darstelle und nicht der Regelung des § 1 Abs. 3 der BB-BUZ entspreche, wonach der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente mit dem Ablauf der Versicherung erlösche. Das geänderte Angebot habe nicht so verstanden werden können, dass Versicherungs- und Leistungsdauer zusammenfielen.
Soweit der Versicherungsvertreter H. andere mündliche Erklärungen abgegeben habe, sei dies mangels Abschlussvollmacht nach § 45 VVG für den Vertragsinhalt unerheblich.
Es bestehe auch kein gewohnheitsrechtlich begründeter Erfüllungsanspruch des Klägers, so gestellt zu werden, als sei eine Leistungsdauer von 29 Jahren vereinbart worden. Der Zeuge H. habe die Behauptungen des Klägers über seine Äußerungen bei Vertragsschluss nicht bestätigt. Dass der bei dem Gespräch seinerzeit anwesende Zeuge W. das Klagevorbringen gestützt habe, sei nicht glaubhaft, weil der Zeuge Unsicherheiten in seiner Aussage gezeigt und sich auf ein "Schreiben" gestützt habe, ohne sich an Einzelheiten erinnern zu können. Schriftliche Vereinbarungen über die abweichende Laufzeit der Beru...