Verfahrensgang

LG Leipzig (Beschluss vom 12.02.1998; Aktenzeichen 6 HKO 3593/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Leipzig, 6. Kammer für Handelssachen, vom 12.02.1998 (Az.: 06 HKO 3593/97) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die der Antragsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Antragstellerin.

Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist Aktionärin der Antragsgegnerin und begehrt von dieser die Erteilung diverser Auskünfte.

Mit am 01.04.1997 beim Landgericht Dresden eingegangenen Schriftsatz hat die damals anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin gemäß § 132 AktG eine Entscheidung darüber beantragt, „ob der Vorstand (…) Auskünfte, die er in der Hauptversammlung vom 14.03.1997 nicht oder nur unvollständig oder ausweichend erteilt hat, zu geben hat”. Dem Antrag war u.a. als Anlage 1 ein Schreiben der Antragstellerin beigefügt, in welchem sie unter Fristsetzung zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens bestimmte Auskünfte begehrte.

Das Landgericht Dresden wies die Antragstellerin mit Verfügung vom 03.04.1997 auf den vor dem Landgericht bestehenden Anwaltszwang sowie darauf hin, daß gemäß der Sächsichen Zuständigkeitsverordnung das Landgericht Leipzig für den gestellten Antrag ausschließlich zuständig ist.

Mit Schreiben vom 13.04.1997 wies die Antragstellerin als Reaktion auf diese Verfügung u.a. darauf hin, daß es Aufgabe des Landgerichts sei, die Akten an das zuständige Landgericht Leipzig abzugeben.

Unter dem 22.04.1997 versandte das Landgericht Dresden daraufhin die Akten an das Landgericht Leipzig, wo sie am 24.04.1997 eingingen.

Das Landgericht Leipzig hat mit Beschluß vom 12.02.1998 den Antrag auf Auskunftserteilung zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht darauf verwiesen, daß der Antrag unzulässig sei, weil er nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Hauptversammlung, in welcher die Auskunft abgelehnt worden sei, gestellt worden sei. Die Fristwahrung setze die Einreichung des Antrages bei dem zuständigen Gericht voraus. Dabei könne auch dahingestellt bleiben, ob die Anrufung eines unzuständigen Gerichts dann ausreichend sei, wenn dadurch keine nennenswerte Verzögerung eintrete. Im vorliegenden Fall liege gerade eine nennenswerte Verzögerung vor, da die Abgabe an das Landgericht Leipzig nicht „alsbald” erfolgt sei.

Gegen den am 05.03.1998 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin mit am 19.03.1998 beim Oberlandesgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, daß auch der Antrag bei einem unzuständigen Gericht die Frist wahre. Zudem falle die zögerliche Weiterleitung der Akten ausschließlich in die Sphäre des Landgerichts Dresden, das in unzutreffender Weise von einem Anwaltszwang ausgegangen sei. Weiterhin bestehe auch das geltend gemachte Auskunftsrecht. Die Antragsgegnerin habe die Fragen auch im Rahmen einer zwischenzeitlich stattgefundenen Hauptversammlung nicht beantwortet.

Die Antragsgegnerin ist demgegenüber der Ansicht, daß das Landgericht zu Recht von einer fehlenden Fristwahrung ausgegangen sei. Auch sei der Antrag selbst nicht ordnungsgemäß gestellt. Im übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Jedenfalls aber sei durch die ordentliche Hauptversammlung vom 20.03.1998 eine Erledigung eingetreten, da die Fragen der Antragstellerin dort beantwortet worden seien.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung nach §§ 132 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 1 AktG, § 21 Abs. 1 FGG zulässig, insbesondere fristgemäß erfolgt (§§ 16 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war der Antrag zulässig.

a) Zunächst unterliegt das erstinstanzliche Verfahren nach § 132 AktG nicht dem Anwaltszwang, wie sich im Gegenschluß aus §§ 132 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 3 S. 4 AktG sowie aus dem über § 99 Abs. 1 AktG anwendbaren § 13 FGG ergibt (vgl. nur OLG Koblenz, ZIP 1995, 1337 r. Sp.), so daß die Antragstellerin dieses selbst durch Einreichen einer Antragsschrift in Gang setzen konnte.

b) Auch das Argument der Antragsgegnerin, der Antragsschrift sei nicht zu entnehmen, welche Auskünfte die Antragstellerin konkret begehre, und dieser auch nicht die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt gewesen seien, greift nicht durch. Zwar ergeben sich die konkret geltend gemachten Auskunftsansprüche erst aus der Gesamtschau von Antragsschrift und Anlagen. Dies ist indessen unschädlich, da weder das AktG für das hier in Rede stehende Verfahren noch generell das über §§ 132 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. Akt anwendbare FGG eine dem § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende Vorschrift enthalten. Vielmehr ist der Antrag, nicht zuletzt aufgrund des nach § 12 FGG bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes und dem ...

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