Leitsatz (amtlich)
1. Der Umstand, dass eine Bank gegenüber einem Bankkunden als neue Forderungsinhaberin auftritt, führt auch im Zusammenspiel mit dem weiteren Umstand, dass diejenige Bank, die bislang Forderungsinhaberin war, keine Forderungen gegen den Bankkunden erhebt, nicht zu einem Anscheinsbeweis des Inhalts, dass sich die beiden Banken über einen Forderungsübergang einig geworden sein müssen.
2. Die Ladung eine Notars als Zeugen zur Auskunft über den Inhalt eines Notarvertrages ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die beweisbelastete Partei bereits mitgeteilt hat, dass sie keine Schweigepflichtsentbindungserklärung beschaffen kann, weil sich die Parteien des Notarvertrages hierauf nicht verständigen können.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 08 O 3771/12) |
Tenor
I. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018 wird aufgehoben.
II. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
III. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Klägerin wird anheimgestellt zu prüfen, ob - insbesondere auch aus Kostengründen - die Berufung in gleicher Frist zurückgenommen wird.
IV. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 53.933,97 EUR festzusetzen.
Gründe
I. Die klagende Bank begehrt von der Beklagten - zum einen - nach Ansicht der Klägerin aus eigenem Recht - Restforderungen im Umfang von 27.798,55 EUR nebst Zinsen aus einen Existenzgründungsdarlehen zwischen der Beklagten und der B. Bank AG vom 26./27.07.1994 sowie zudem - im Wege gewillkürter Prozessstandschaft - 5.227,09 EUR, 12.545,00 EUR und 8.363,33 EUR jeweils nebst Zinsen aus nach Ansicht der Klägerin bestehenden Rechten der Bürgschaftsbank Sachsen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen, die jeweils aufgrund von gegenüber der B. Bank AG erteilten Bürgschaften bzw. Rückbürgschaften an die B. Bank AG & Co. KG Zahlungen geleistet haben.
Gegen die Beklagte sind zunächst ein Versäumnisurteil vom 22.03.2013, mit der die Beklagte in vollem Umfang zur Zahlung verurteilt worden ist, und ein den Einspruch des Beklagten verwerfendes Urteil vom 14.10.2013 ergangen. Das zuletzt genannte Urteil des Landgerichts ist durch rechtskräftiges Senatsurteil vom 08.01.2015 aufgehoben worden, mit dem das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen wurde. Mit Urteil vom 04.08.2017 hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich des weiteren bisherigen Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellungen unter Buchstabe A des Senatsurteils vom 08.01.2015 sowie im Tatbestand des angefochtenen Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.08.2017 Bezug genommen.
Zur Begründung der Klageabweisung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass ihr der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehe, da sie nicht den Nachweis habe erbringen können, dass auch das Vertragsverhältnis zur Beklagten durch Urkunde des Notars F. vom 08.09.2006 von der Landesbank X. AG zur Erbringung ihrer Einlage in die B. Bank AG & Co. KG eingebracht worden sei. Den von der Klägerin vorgelegten Auszügen aus dem Vertrag sei nicht zu entnehmen, ob auch die Vertragsbeziehung zu der Beklagten von dem dort angeführten "Buchungskreis TI 332" erfasst sei. Eine den Anforderungen des § 18 Abs. 2 BNotO entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung habe die Klägerin trotz Hinweises des Landgerichtes nicht beigebracht, so dass der Notar F. nicht zu vernehmen gewesen sei; auch weitere Beweisangebote habe sie nicht gestellt. Der Nachweis des Übergangs des Vertragsverhältnisses auf die B. Bank AG & Co. KG sei auch unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien nicht entbehrlich; weder liege eine konkludente Zustimmung der Beklagten zum Forderungsübergang vor, noch könne das Bestreiten als treuwidrig angesehen werden. Dies führe dazu, dass die Klägerin nicht nur keine eigenen Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis geltend machen könne, sondern auch nicht solche der Bürgen. Deren Zahlungen seien an die B. Bank AG & Co. KG gerichtet gewesen, von der nicht nachgewiesen sei, dass sie Inhaberin des Darlehensrückzahlungsanspruches gewesen sei, so dass nicht erwiesen sei, dass die Bürgen den Gläubiger der Beklagten befriedigt hätten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Vorbringen der Beklagten sei widersprüchlich und deshalb unbeachtlich gewesen, so dass es nach § 138 Abs. 2 ZPO als zugestanden zu gelten habe. Die Beklagte habe im Rechtsstreit mehrfach eingestanden, dass die B. Bank AG & Co. KG ihr Vertragspartner gewesen sei. Die Klägerin zeigt insoweit vier Textstellen aus Schriftsätzen der Beklagten auf, in denen die B. Bank AG & Co. KG als Vertragspartei benannt wird. Zudem habe die Beklagte vorprozessual zu keinem Zeitpunkt die Forderungsinhaberschaft der B. Bank AG & Co. KG bestritten, sondern vielmehr...