Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Folgeansprüchen nach dem StrRehaG

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG sind alle im genannten Zeitraum ergangenen Kassationsentscheidungen ausreichende Grundlage für die Geltendmachung der Folgeansprüche nach dem StrRehaG.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Entscheidung vom 22.08.2008; Aktenzeichen BSRH 172/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 22. August 2008 (BSRH 172/08) aufgehoben.

2. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid des Regierungspräsidiums (jetzt: Landesdirektion) Chemnitz vom 15. Mai 2008 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Landesdirektion Chemnitz zurückgegeben.

3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die dem Betroffenen durch das Beschwerdevorbringen und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I. Der Betroffene wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 22. Oktober 1979 (1 Bs 21/79) wegen "mehrfachen Diebstahls sozialistischen Eigentums, mehrfacher Beihilfe zum Diebstahl sozialistischen Eigentums, mehrfacher teils versuchter Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums, Beihilfe zum versuchten Vertrauensmissbrauch, mehrfacher Hehlerei und Verstoßes gegen das Devisengesetz" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben wurde gegen ihn ein Tätigkeitsverbot im Antikhandel ausgesprochen, ihm wurde eine Geldstrafe auferlegt und er wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der Betroffene befand sich in dieser Sache vom 12. September 1978 bis zum 05. Mai 1981 in Haft.

Das Bezirksgericht Dresden - 1. Strafsenat - hat mit Beschluss vom 21. Mai 1992 auf den Kassationssantrag des Betroffenen - wegen schwerwiegender Verletzung des Gesetzes (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 StPO/DDR) - das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit - in mehreren näher bezeichneten Fällen - eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl sozialistischen Eigentums, mehrfacher Hehlerei, Diebstahls sozialistischen Eigentums, mehrfachen Diebstahls sozialistischen Eigentums und mehrfacher Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums und zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren erfolgt ist. Daneben wurde der Ausspruch hinsichtlich einer Zusatzgeldstrafe und der Verurteilung zu Schadensersatz ebenfalls teilweise aufgehoben. Gleichzeitig hat das Bezirksgericht eine Entschädigungspflicht für den Zeitraum des Vollzugs der Freiheitsstrafe über zwei Jahre hinaus festgestellt.

Das Regierungspräsidium (jetzt: Landesdirektion) Chemnitz hat mit Bescheid vom 15. Mai 2008 den Antrag des Betroffenen auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17 a StrRehaG abgelehnt, weil die Voraussetzung einer "mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung", für die der Betroffene rehabilitiert worden wäre, nicht vorliege. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, dass die vom Bezirksgericht Dresden mit Beschluss vom 21. Mai 1992 getroffene Kassationsentscheidung nicht mit einer Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG; in Kraft seit dem 04. November 1992) oder nach dem Rehabilitierungsgesetz vom 06. September 1990 in der Fassung des Einheitsvertrages (RehaG - alt) vergleichbar sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 15. Mai 2008 verwiesen.

Hiergegen hat der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht Dresden hat mit Beschluss vom 22. August 2008 den Antrag als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, der Beschluss des Bezirksgerichts vom 21. Mai 1992 stelle keine gerichtliche Entscheidung über eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung im Sinne des Rehabilitierungsgesetzes vom 06. September 1990 (RehaG - alt) oder des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) dar. Insbesondere habe das Bezirksgericht, das die Teilaufhebung auf eine schwerwiegende Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 1 StPO/DDR gestützt habe, nicht festgestellt, dass das gegen den Betroffenen ergangene Urteil des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt politischer Verfolgung gedient habe.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass er aufgrund der Kassationsentscheidung des Bezirksgerichts Dresden vom 21. Mai 1992 Anspruch auf soziale Ausgleichszahlungen, wozu auch der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17 a StrRehaG gehöre, habe. Dies ergebe sich aus der aus § 26 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG folgenden Gleichstellung von Kassationsentscheidungen, die im Zeitraum zwischen dem 03. Oktober 1990 und dem Inkrafttreten des StrRehaG ergangen sind, mit Rehabilitierungsentscheidungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Hinsichtlich der ...

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