Entscheidungsstichwort (Thema)
Umrechnung zusätzlicher Leistungskomponenten bei Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Leitsatz (amtlich)
Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind auch hinsichtlich zusätzlicher Leistungs- komponenten, für die ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist, grundsätzlich nach Maßgabe der BarwerVO in eine dynamische Rente umzurechnen (§ 1587a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4
Verfahrensgang
AG Grimma (Urteil vom 16.08.2007; Aktenzeichen 2 F 0607/05) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird das Urteil des AG - FamG - Grimma vom 16.8.2007 - 2 F 607/05 - in Ziff. 2 seines Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. der Antragstellerin bei der D.. werden auf das Versicherungskonto Nr. des Antragsgegners bei der Rentenanwartschaften von monatlich 111 EUR, bezogen auf den 31.10.2005, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der V werden auf dem Versicherungskonto Nr. des Antragsgegners bei der Rentenanwartschaften von monatlich 18,54 EUR, bezogen auf den 31.10.2005, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der V werden zusätzlich auf dem Versicherungskonto Nr. des Antragsgegners bei der M Rentenanwartschaften von monatlich 0,11 EUR, bezogen auf den 31.10.2005, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 2.000 EUR.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das FamG hat auf den am 2.11.2005 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 15.6.1985 geschlossene Ehe der Parteien durch Endurteil vom 16.8.2007 geschieden. Dabei hat es den Versorgungsausgleich zunächst in der Weise geregelt, dass es vom Rentenkonto der Antragstellerin bei der D angleichungsdynamische Versorgungsanwartschaften von monatlich 111 EUR auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der M übertragen hat; insoweit ist die Entscheidung nicht angefochten und begegnet in der Sache auch keinen Bedenken.
Mit der in zulässiger Weise erhobenen Beschwerde beanstandet die V vielmehr, dass eine bei ihr erworbene Zusatzversorgung der Antragstellerin im Ergebnis fehlerhaft in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sei. Dies ist u.a. darauf gestützt, dass die Auskunft der Beschwerdeführerin vom 4.4.2007 für eine Ehezeit vom 1.7.1983 bis 30.11.2006 (statt richtig vom 1.6.1985 bis 31.10.2005) erteilt, mithin der erworbene Anwartschaftsbetrag der Betriebsrente falsch beziffert worden war. Dabei hatte die Beschwerdeführerin auch - insoweit richtig - angegeben, dass die Anwartschaft der Antragstellerin neben der eigentlichen Betriebsrente eine zusätzliche, insgesamt statische und aus einem individuellen Deckungskapital finanzierte Leistungskomponente i.H.v. monatlich 0,92 EUR enthalte; das FamG hat den vorgenannten Monatsbetrag seinerseits als Deckungskapital angesehen und mit der angegriffenen Entscheidung in eine dynamische Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die Auskunft zur Betriebsrente richtig gestellt und vorsorglich das der zusätzlichen Leistungskomponente zugrunde liegende Deckungskapital mit 98,60 EUR angegeben. Die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich zu der Beschwerde zu äußern.
II. Die Beschwerde ist begründet.
1. Dabei ist hinsichtlich des von der Antragstellerin erworbenen Anrechts auf eine Betriebsrente die vom FamG im Übrigen zutreffend vorgenommene Berechnung lediglich dahingehend zu korrigieren, dass die im angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Monatsrente (123,52 EUR) durch den aus der berichtigten Auskunft der Beschwerdeführerin ersichtlichen Wert (108,24 EUR) zu ersetzen ist. Auf dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich eine nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichende Anwartschaft der Antragstellerin von 37,08 EUR (statt 42,32 EUR), mithin ein Ausgleichsbetrag zugunsten des Antragsgegners i.H.v. 18,54 EUR (statt 21,16 EUR).
2. Richtig zu stellen ist überdies die Bewertung der zusätzlichen Leistungskomponente in der Zusatzversorgung der Antragstellerin, weil die daraus zu erwartende monatliche Anwartschaft jedenfalls nicht identisch mit dem zugrunde liegenden Deckungskapital ist, wie die Berechnung des FamG irrtümlich angenommen hat. Die Beschwerdebegründung errechnet demgegenüber unter Heranziehung der BarwertVO einen Kapitalwert des erworbenen, auch in der Leistungsphase statischen Anrechts von (0,92 EUR × 12 × 4,2 =) 46,37 EUR und ermittelt daraus eine dynamische Rente von (46,37 EUR × 0,0001734318 × 26,13 =) 0,21 EUR, woraus sich ein Ausgleichsbetrag zugunsten des Antragsgegners von 0,11 EUR e...