Leitsatz (amtlich)
1. Der im Rahmen einer Unfallversicherung gebotene Hinweis auf die Vorlage einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung muss sich nicht im Einzelnen dazu verhalten, welche inhaltlichen Anforderungen an eine solche Feststellung zu stellen sind.
2. Auch eine Aufklärung, dass und unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsnehmer dem Einwand der Fristversäumnis Gegenrechte entgegen halten kann, ist nicht geboten. Der Hinweis, dass bei Fristüberschreitung der "Wegfall des Invaliditätsanspruches" drohe, ist ausreichend.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 2366/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 8.487,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.
Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senates im Hinweisbeschluss vom 12.10.2018 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 02.01.2019 geben keine Veranlassung, von der im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung abzuweichen.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht hat die Beklagte die 15-Monats-Frist nicht durch konkludentes Verhalten verlängert. In ihrem Schreiben vom 16.04.2015 wiederholt sie vielmehr ihren Hinweis, dass die bisher vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, einen Leistungsanspruch zu begründen. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger nicht davon ausgehen, die Beklagte werde sich nicht auf das Verstreichen lassen der Frist berufen. Soweit der Kläger auf das Verhalten der Beklagten nach Fristablauf und insbesondere auf die nachträgliche Gutachtenerstellung verweist, wurde hierdurch kein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherungsnehmers hervorgerufen. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss (S. 4 und 5) Bezug.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 522 Abs. 3 in Verbindung mit § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den angekündigten Berufungsanträgen.
Fundstellen
Haufe-Index 12902589 |
VuR 2019, 197 |
ZfS 2019, 518 |