Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 9 O 787/18) |
Tenor
A. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
Der Senat geht davon aus, dass die Berufung der Klägerin unbegründet und diejenige des Beklagten überwiegend begründet ist.
Dabei geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:
Die Parteien streiten nach der rechtskräftigen Feststellung des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages und wechselseitigen Aufrechnungserklärungen noch über den Abrechnungssaldo.
Die Parteien schlossen am 26. Juni 2013 einen Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag in Höhe von 36.558,76 EUR zu einem Sollzinssatz von 12,24 % p.a. (effektiv 14,21 %) für die gesamte Vertragslaufzeit mit festgelegter monatlicher Ratenhöhe und taggenauer Verzinsung. In diesem Darlehensbetrag war eine (zwischenzeitlich zurückbezahlte) Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.064,82 EUR und eine Kreditversicherung in Höhe von 7.293,95 EUR enthalten. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 widerrief der Beklagte mit der Begründung, dass die Klägerin ihn nicht richtig über die Widerrufsfolgen belehrt habe, seine Darlehenserklärung. Mit Urteil vom 31. Januar 2018 (5 U 1529/17) hat der Senat festgestellt, dass die hiesige Klägerin dem am 26. Juni 2013 geschlossenen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung des hiesigen Beklagten vom 22. Februar 2017 bei ihr gegen den hiesigen Beklagten keinen Anspruch mehr auf den dort vereinnahmten Vertragszins und die dort vereinbarte Tilgung hat. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und den dort gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2018, berichtigt durch Beschluss vom 16. Januar 2019, hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden den Beklagten verurteilt, an die Klägerin entsprechend seines Anerkenntnisses 1.109,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 20. März 2018 zu bezahlen. Weiter hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin weitere 7.347,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.456,76 EUR seit dem 20. März 2018 zu bezahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 ff. BGB habe sich der widerrufene Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Der Beklagte sei gemäß § 358 Abs. 2 S. 1 BGB nicht mehr an den Kreditversicherungsvertrag gebunden. Vielmehr sei die Beklagte in dessen Rechte und Pflichten aus dem Kreditversicherungsvertrag eingetreten. Damit sei der Beklagte auch nicht zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Drittgeschäfts aufgewandten Kreditbetrages an die Klägerin verpflichtet. Im Hinblick auf die Berechnung des Wertersatzes der dem Beklagten als Darlehensnehmer überlassenen Darlehensvaluta sei die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zugrunde zu legen. Hier sei nicht auf einen marktüblichen Durchschnittszinssatz abzustellen. Der Beklagte habe sich mit der Klägerin auf den im Darlehensvertrag vereinbarten Vertragszinssatz verständigt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch form- und fristgerecht begründet.
Gründe
Mit der Berufung begehrt die Klägerin weiterhin den von ihr mit der Klageschrift errechneten Rückabwicklungssaldo, soweit dieser nicht vom Beklagten bereits anerkannt bzw. erstinstanzlich zugesprochen wurde. Die mitkreditierte Einmalversicherungsbeitragsprämie sei an den Beklagten ausgekehrt worden und deshalb in den Rückabwicklungssaldo einzubeziehen. Jedenfalls schulde der Beklagte auch Nutzungsersatz für den Zeitraum bis zu dem Widerruf. Der Beklagte habe im Zeitraum von Juli 2013 bis einschließlich Februar 2017 insgesamt 44 Monate Versicherungsschutz in Anspruch genommen. Jedenfalls insoweit stehe der Klägerin umfänglich ein Nutzungsersatzanspruch zu.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 13. Dezember 2018 (9 O 787/18), zu den Tenorierungen Ziffer 2, 3 und 4 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 14.641,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20. März 2018 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.,
2. das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 13. Dezember 2018 (9 O 787/18) insoweit aufzuheben, als der Beklagte über sein Anerkenntnis hinaus verurteilt worden ist und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei der Berechnung des Nutzungsersatzes sei der ausgekehrte Betrag auf die Kreditversicherung nicht anzusetzen. Unabhängig davon habe die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung einen Zinsbetrag von 0,0 EUR je Zinstag vereinbart. Jedenfalls dürfe nicht der Vertragszins angesetzt werden, da diese den Durchschnittszinssatz von 8,81 % p.a. um mehr als 1...