Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Beschluss vom 10.12.2007; Aktenzeichen 7 O 359/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG Chemnitz vom 10.12.2007 - 7 O 359/07 - abgeändert:
Der Streitwert wird bis zum 8.8.2007 auf 7.901,72 EUR und ab dem 9.8.2007 auf 46.107,51 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Das LG hat den Streitwert bis zum 8.8.2007 auf 36.028 EUR und ab dem 9.8.2007 auf 74.233,79 EUR festgesetzt. Dabei hat es auf die Nennbeträge der streitgegenständlichen Sicherungshypotheken abgestellt. Erstmalig mit ihrer Beschwerde legt die Klägerin die Kopie einer löschungsfähigen Quittung der Beklagten vom 19.1.2005 vor, worin die Beklagte der Klägerin ein Erlöschen der durch die Hypothek gesicherten Steueransprüche i.H.v. 28.126,28 EUR bestätigt (Anlage K 10, GA 78).
2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert war auf den Betrag der noch geschuldeten Forderung festzusetzen.
Zwar hat das LG mit einer verbreiteten Meinung den eingetragenen Nennbetrag der Hypothek zugrunde gelegt (Nachweise bei Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16 "Löschung"; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., ZPO, § 6 Rz. 12).
Dies entspricht allerdings nicht dem wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits. Zwischen den Parteien ist allein die Höhe der valutierten Forderungen streitig. Beiden Parteien war die löschungsfähige Quittung bekannt. Damit besteht ein wirtschaftliches Interesse an der Löschung zwischen den Parteien alleine noch in Höhe der Erstforderung, nicht in Höhe der nominalen Eintragung. Dies allein berücksichtigt die strenge Akzessorietät der Sicherungshypothek.
Soweit hiergegen eingewendet wird, es ginge wirtschaftlich um die Befreiung von der eingetragenen Summe, da ein Erwerber vom Grundbuch ausgehen müsse, wird dies weder dem gezeigten wirtschaftlichen Interesse der Parteien, noch dem Charakter der Sicherungshypothek gerecht.
Bei einer Sicherungshypothek bestimmt sich das Gläubigerrecht allein nach der Forderung und nicht nach der Eintragung (vgl. die gesetzliche Definition in § 1184 Abs. 1 BGB). Konsequent ist auch der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen (§ 1185 Abs. 2 i.V.m. § 1138 BGB). Auch ein Käufer oder Kreditgeber wird sich - jedenfalls bei einer Hypothek - an der tatsächlichen Belastung des Grundstücks orientieren und nicht am Nennbetrag. Beim Verkauf eines Grundstücks wird regelmäßig die Ablösung der Hypothekenforderung vereinbart. Bei einer Übernahme der Hypothek durch den Erwerber wird der valutierende Betrag zugrunde gelegt. Der Kaufpreis wird jedenfalls nicht um die nominelle Höhe der Hypothek herabgesetzt (die andere Auffassung bezieht sich - soweit ersichtlich - auf Grundschulden, vgl. OLG Saarbrücken vom 18.1.2001 - 7 W 11/01, MDR 2001, 897; OLG Düsseldorf vom 18.12.1998 - 9 W 92/98, MDR 1999, 506).
Demnach richtet sich der wirtschaftliche Wert des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreites nicht nach dem eingetragenen Betrag der Sicherungshypothek, sondern nach der Valutierung (wie hier auch Herget in Zöller, a.a.O., § 3 Rz. 16 "Hypothek").
Demnach ist vom Betrag der eingetragenen Hypothek die in der löschungsfähigen Quittung vom 19.1.2005 eingetragene Zahlung i.H.v. 28.126,28 EUR abzuziehen. Dies galt bereits vor Klageerweiterung, da sich der Betrag auf die laufende Nr. 5 des Grundbuchblattes, mithin die bereits ursprünglich angefochtene Teilhypothek, bezog.
Fundstellen
MDR 2008, 1005 |
OLGR-Ost 2008, 759 |