Leitsatz (amtlich)
Zur Streitwertbemessung bei behaupteten Datenschutzverstößen des Betreibers einer Website.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 2172/23) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Landgerichtes Leipzig vom 03.07.2024 - 7 O 2172/24 - wird zurückgewiesen. Der Streitwertbeschluss wird von Amts wegen wie folgt abgeändert:
Der Streitwert wird auf 8.500 EUR festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2, die bis 2018 Betreiberin der Website "de...com" war und die Beklagte zu 1., die die Internetseite bis 2023 betrieb, wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auf immaterielle Entschädigung, Feststellung, Unterlassung und Auskunft in Anspruch.
Er hat vor dem Landgericht folgende Anträge gestellt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Ausgleich für Datenschutzverstöße und die Ermöglichung der unbefugten Erlangung persönlicher Daten einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 3.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 2.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
4. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall, der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers Dritten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen.
5. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft über personenbezogene Daten, welche die Beklagten verarbeiten, zu erteilen, insbesondere welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt auf welche Art und Weise und aufgrund welcher Sicherheitslücke, soweit vorhanden, bei der Beklagten oder Partnerunternehmen, an die die Beklagte die Daten weitergeleitet hat, unbefugt erlangt werden konnten.
6. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung i.H.v. 1.054,10 EUR freizustellen.1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,- Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz.
Das Landgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 03.07.2024 die Klage teilweise abgewiesen und den Streitwert wie folgt festgesetzt: Antrag zu 1) mit 3.000,00 EUR, Antrag zu 2) mit 2000,00 EUR, Antrag zu 3) mit 500,00 EUR und Antrag zu 4) mit 2.500,00 EUR und Antrag zu 5 mit 2.500,00 EUR.
Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 22.07.2024 Streitwertbeschwerde im eigenen Namen eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 17.600 EUR festzusetzen. Dabei sei der Antrag Ziffer 1 mit 3.000 EUR zu bemessen; der Antrag Ziffer 2 mit 2.000,00 EUR, der Antrag Ziffer 3 mit mindestens 2.600,- EUR, weil die Sache für die Beklagte von großer Bedeutung und für die Klägerseite von überragender Wichtigkeit und Dringlichkeit sei; der Antrag Ziffer 4 sodann mit 5.000,- EUR. Der Streitwert für die Datenauskunft sei schließlich mit 5.000,- EUR zu beziffern.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.07.2024 nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft und zulässig, hat aber keinen Erfolg. Der Streitwert war von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 7.500,- EUR herabzusetzen.
1. Der - bezifferte - Klageantrag zu 1.) war entsprechend mit 3.000,- EUR zu bemessen.
2. Der - bezifferte - Klageantrag zu 2.) war entsprechend mit 2.000,- EUR zu bemessen.
3. Den Klageantrag zu 3.), mit dem die Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden begehrt wird, ist entsprechend der Streitwertfestsetzung des Landgerichts mit 500,- EUR zu bemessen (OLG Dresden Beschl. v. 31.7.2023 - 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123, beck-online, Rn. 6).
Es ist für den Streitwert von dem an seinem entsprechenden Leistungsantrag orientierten wir...