Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleichssache: Notwendiger Hinweis auf das Unterschriftserfordernis einer Beschwerdeschrift in der Rechtsmittelbelehrung. Einlegung des Wiedereinsetzungsantrages und der Beschwerde bei anhängigem Verfahren in der Beschwerdeinstanz
Leitsatz (amtlich)
1. In der Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 39 FamFG muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeschrift zu unterschreiben ist.
2. Ist ein Beschwerdeverfahren nach dem FamFG - etwa wegen einer unzulässigen Beschwerde oder eines vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeverfahrens - beim Beschwerdegericht anhängig, können der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde auch beim Beschwerdegericht formgerecht eingelegt werden.
Normenkette
FamFG § 64 Abs. 1-2, § 39
Verfahrensgang
AG Plauen (Beschluss vom 21.06.2010; Aktenzeichen 2 F 880/09) |
Tenor
I. Der Beschwerdeführerin wird hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
II. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - xxxx vom 21.6.2010 - 2 F 880/09, abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Erblassers xxx bei der xxx xxx xxx xxx-Nr. xxx, zugunsten der Antragstellerin in der gesetzlichen xxxx ein Anrecht i.H.v 2,7616 Entgeltpunkten (x) bezogen auf den 30.4.1998 übertragen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
Die am 7.12.1970 geschlossene Ehe zwischen der Antragstellerin und dem am 19.11.2009 verstorbenen xxx wurde auf den am 22.5.1998 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil vom 13.1.1999 geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und ausgesetzt.
Das AG hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder aufgenommen. Der Ehemann hatte in der Ehezeit bei der xxxxx ein Anrecht in der xxxx, xxx von 0,0277 Entgeltpunkten erworben. Der Ausgleichswert von 0,0139 Entgeltpunkten hat einen korrespondierenden Kapitalwert von 77,54 EUR. In der xxxx hat er in der Ehezeit ein Anrecht von 24,6024 Entgeltpunkten (x) mit einem Ausgleichswert von 12,3012 Entgeltpunkten (x) erworben, der einem korrespondierenden Kapitalwert von 57.178,54 EUR entspricht. Bei der xx xxxx hat er in der Ehezeit in einer xxxxx ein Anrecht mit einem Kapitalwert von 225,53 EUR erworben.
Die Antragstellerin hat in der Ehezeit bei der xxxx ein Anrecht von 0,5099 Entgeltpunkten erworben. Der Ausgleichswert von 0,2550 Entgeltpunkten entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.422,47 EUR. In der xxx (x) hat sie ein Anrecht von 18,5489 Entgeltpunkten (x) erworben. Der Ausgleichswert von 9,2745 Entgeltpunkten (x) hat einen korrespondierenden Kapitalwert von 43.109,81 EUR.
Das AG hat den Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass es im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragstellerin 12,3012 Entgeltpunkte (x) von dem Anrecht des Ehemannes übertragen hat. Den Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der xxxxx sowie des Anrechts des Ehemannes bei der xxxx xxx hat es nicht durchgeführt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der xxxx, xxx die am 14.7.2010 beim xxx xx ohne Unterschrift eingegangen ist. Nach am 4.10.2010 der Beschwerdeführerin zugestellten Hinweis des Senats, dass die Beschwerdeschrift zwingend zu unterschreiben ist, hat die Beschwerdeführerin am 11.10.2010 eine formgerecht unterschriebene Beschwerdeschrift beim OLG Dresden eingereicht.
II.1. Der Beschwerdeführerin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Beschwerdefrist eine unzulässige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde war nicht unterschrieben. Sie enthielt vielmehr den Hinweis, das Schreiben sei maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift, Namenswiedergabe und Siegel wirksam. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG ist die Beschwerde jedoch von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Nach Hinweis des Senats hat die Beschwerdeführerin eine unterschriebene Beschwerdeschrift am 11.10.2010 eingereicht. Hinsichtlich der diesbezüglich versäumten Beschwerdefrist ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn die Beschwerdeführerin war ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten. Gemäß § 17 Abs. 2 FamFG wird das Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Letzteres ist hier der Fall. Die Rechtsbehelfsbelehrung des AG führt lediglich aus, dass die Rechtsbeschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden muss. Darauf, dass die Beschwerdeschrift unterzeichnet sein muss, weist die Rechtsmittelbelehrung nicht hin. Das ist fehlerhaft. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss neben der Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben...