Verfahrensgang

LG Chemnitz (Beschluss vom 23.08.2007; Aktenzeichen 7 O 4261/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.09.2008; Aktenzeichen VII ZB 99/07)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des LG Chemnitz vom 23.8.2007 (7-O-4261/01) aufgehoben.

Der Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 20.6.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Wert der Beschwerde: 910,21 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von Architektenhonorar i.H.v. 128.760 DM verklagt. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers und die Richtigkeit der Schlussrechnung bestritten, Verjährung eingewandt und schließlich hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen über 233.182,92 DM erklärt.

Das LG hat zunächst nur über die Klageforderung entschieden und insofern der Klage vorbehaltlich der Entscheidung über die Aufrechnungsforderungen weitgehend stattgegeben. Den Gebührenwert hat das LG auf 65.833,94 EUR festgesetzt.

Die Antragsteller waren die anwaltlichen Prozessbevoll- mächtigten des Beklagten im landgerichtlichen Verfahren. Im Nachverfahren waren sie für ihn nicht mehr tätig. Sie haben kurz nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils das Mandat niedergelegt.

Auf ihren Antrag hat das LG den Wert "für den noch anhängigen Teil des Rechtsstreites" auf 119.224,53 EUR festgesetzt.

Die Antragsteller haben sodann die ihnen zustehende anwaltliche Vergütung mit 10.545,97 EUR berechnet und die landgerichtliche Rechtspflegerin um Festsetzung von 1.401,85 EUR gegen den Beklagten ersucht, der vorab bereits 9.144,12 EUR gezahlt hatte. Dabei haben sie im Einzelnen folgende Gebühren, Auslagen und Auslagenvorschüsse angesetzt:

  • 10/10 Prozessgebühr aus 185.058,47 EUR: 1.640,48 EUR
  • 10/10 Verhandlungsgebühr aus 185.058,47 EUR: 1.640,48 EUR
  • 10/10 Beweisgebühr aus 65.833,94 EUR: 1.051,47 EUR
  • Auslagenpauschale: 20,45 EUR
  • Schreibgebühren: 336 EUR
  • 19 % Umsatzsteuer: 890,89 EUR
  • vorgelegte Gerichtskosten: 4.950 EUR
  • Kosten für einen Handelsregisterauszug: 16,20 EUR
  • abzgl. Kostenvorschüsse: 4.177,92 EUR
  • abzgl. Zahlungen auf Gerichtskosten, Auslagen: 4.966,20 EUR
  • Endbetrag: 1.401,85 EUR.

Der Beklagte ist dem Festsetzungsantrag entgegengetreten. Wie die Beweisgebühr seien auch die Prozess- und Verhandlungsgebühr nur aus einem Wert von 65.833,94 EUR zu berechnen. Zur Umsatzsteuer sei mit 16 % zu rechnen. Die Schreibgebühren müsse er nicht bezahlen, da sie durch die Prozessgebühr abgegolten seien. Nach alledem habe er die Forderung der Antragsteller, sofern berechtigt, durch seine Vorschusszahlungen erfüllt.

Die Rechtspflegerin hat 910,21 EUR festgesetzt. Die Schreibauslagen hat sie gestrichen. Zur Umsatzsteuer hat sie teils 16 %, teils 19 % angesetzt. Zur Berechnung der Prozess- und der Verhandlungsgebühr ist sie hingegen von den Wertangaben der Antragsteller ausgegangen.

Namentlich gegen letzteres richtet sich die Beschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses beantragt.

Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen und bitten um erneute Prüfung des Umsatzsteuersatzes.

II. Zu bescheiden ist allein die Beschwerde des Beklagten. Eine Anschlussbeschwerde der Antragsteller ist nicht erhoben, auch nicht zu den Umsatzsteuerbeträgen. Denn dergleichen ist nicht erklärt.

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig, namentlich bei Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 14.9.2007 unter dem 20.9.2007 per Fax beim LG zeitgerecht eingelegt.

Für das Honorar der Antragsteller ist die BRAGO maßgeblich. Denn den - unbedingten - Auftrag zur Prozessvertretung hat der Beklagte ihnen ausweislich der Verteidigungsanzeige spätestens am 1.11.2001, mithin vor dem nach § 61 Abs. 1 S. 1 BRAGO maßgeblichen Stichtag erteilt.

Damit geht einher, dass Grundlage der Vergütungsfestsetzung § 19 BRAGO, nicht § 11 RVG ist. Denn § 61 Abs. 1 S. 1 RVG erklärt die BRAGO nicht nur für die Berechnung der Vergütung, sondern insgesamt, also auch zu ihren Verfahrensvorschriften für anwendbar (vgl. auch BVerwG, B. v. 16.8.2005, 5 KSt 1/05 sowie BGH, B. v. 17.5.2006 - XII ZB 233/05 zur vergleichbaren Sachlage bei § 72 GKG).

§ 19 BRAGO lässt die Festsetzung von Auslagen für Gerichtskosten und Registerauszüge nicht zu, da diese, wegen § 1 Abs. 1 S. 1 BRAGO, nicht zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwaltes zählen (vgl. auch BGH, B. v. 16.7.2003 - XII ZB 193/02). Die Antragsteller haben insofern aber letztlich nichts zur Festsetzung angemeldet, da sie, vom Beklagten unbeanstandet, dessen Vorschusszahlungen zu einem entsprechenden Teil auf diese Auslagen verrechnet haben.

Die antragstellerseits so bezeichneten Schreibgebühren sind abgesetzt, deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Zur Umsatzsteuer ist durchweg mit einem Satz von 16 % zu rechnen. Die Antragsteller machen nicht geltend, den Beklagten auch im Nachverfahren vertreten zu haben. Deren Vergütung für die Vertretung im "Vorverfahren" war nach ...

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