Verfahrensgang
LG Dresden (Beschluss vom 28.07.2006; Aktenzeichen 45 T 12/06) |
AG Dresden (Aktenzeichen HRB 20375) |
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LG Dresden vom 28.7.2006 - 45 T 12/06 - wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens der weiteren Beschwerde steht, ob bei der Anmeldung einer Liquidation ggü. dem Handelsregister die Vertretungsverhältnisse bei der Bestellung mehrerer Liquidatoren auch dann anzugeben sind, wenn zunächst nur ein Abwickler bestellt ist.
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 22.8.2001 gegründete W. + D. GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) wurde am 22.1.2002 unter HRB ... im Handelsregister des AG Dresden eingetragen. Am 30.12.2005 beschlossen die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung der alleinigen Geschäftsführerin S. R. und die Bestellung von S. H. zum Liquidator. Im Gesellschafterbeschluss ist des Weiteren bestimmt, dass der Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei und über Alleinvertretungsbefugnis verfüge.
Mit notarieller Urkunde vom 12.1.2006 meldete der nunmehr als Verfahrensbevollmächtigter auftretende Notar diesen Beschluss wie folgt zur Eintragung in das Handelsregister an:
1. Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Gesellschafter vom30.12.2005 per 31.12.2005 aufgelöst. Die Vertretungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers ist erloschen.
2. Zum Liquidator wurde bestellt:
Herr S. H.
Er hat Alleinvertretungsbefugnis.
Der Liquidator ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Mit Zwischenverfügung vom 23.1.2006 erklärte das AG Dresden ggü. dem Notar, die Eintragung könne bislang nicht im Handelsregister vollzogen werden, weil es an der Anmeldung der allgemeinen Vertretungsregelung für die Liquidatoren fehle.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat das LG Dresden mit Beschluss vom 29.5.2006 (Bl. 64 dA) zurückgewiesen, wobei als Beschwerdeführer der Liquidator angesehen wurde. Diese Entscheidung hat der Senat auf die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 14.7.2006 (Bl. 75 dA) aufgehoben, da Beschwerdeführerin die vom Liquidator vertretene Gesellschaft gewesen sei. Nach Zurückverweisung an die Vorinstanz hat das LG Dresden mit Beschluss vom 28.7.2006 (Bl. 85 d.A.) die Beschwerde als eine solche der Gesellschaft verstanden und zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft.
II. Der Senat hält die weitere Beschwerde für unbegründet, ist aber durch zwei die anstehende Rechtsfrage gegenteilig beantwortenden Beschlüsse des OLG Hamm an einer eigenen Sachentscheidung gehindert und hat die Sache daher dem BGH zur Entscheidung vorzulegen.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.
a) Die gem. § 27 FGG statthafte weitere Beschwerde wurde verfahrensgemäß eingelegt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG genügte, dass die Beschwerdeschrift durch einen Notar unterzeichnet wurde, da dieser in Ausübung der ihm von der Beschwerdeführerin erteilten Vollmacht bereits im Verfahren vor dem Registergericht Anträge gestellt hat (vgl. § 129 FGG).
b) Die Beschwerdebefugnis der Gesellschaft besteht, da diese als Anmeldungsberechtigte durch die registergerichtliche Verfügung i.S.v. § 20 FGG in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Aus § 67 Abs. 1 GmbHG folgt nichts Gegenläufiges, da diese Bestimmung nicht die Antragspflicht auf das Leitungsorgan verlagert, sondern ihrer rein gesellschaftsrechtlichen Zielsetzung gemäß lediglich bestimmt, welches Organ für die Gesellschaft die Anmeldung vorzunehmen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14.7.2006 - 2 W 916/06; OLG Oldenburg v. 3.1.2005 - 3 W 42/04, OLGReport Oldenburg 2005, 103 = GmbHR 2005, 367 [368]; BayObLG v. 31.3.1994 - 3Z BR 23/94, BayObLGReport 1994, 30 = MDR 1994, 566 = GmbHR 1994, 478 [479]; für konstitutive Eintragungen: BGHZ 117, 323 [325]; BGHZ 105, 324 [328]).
2. Der Senat hält die weitere Beschwerde für unbegründet, weil das Registergericht die Eintragung der am 30.12.2005 beschlossenen Rechtsänderungen zu Recht davon abhängig gemacht hat, dass die Beschwerdeführerin auch die abstrakte Vertretungsbefugnis bei Bestellung mehr als eines Liquidators anmeldet (ebenso: OLG Dresden [3. Zivilsenat] v. 4.5.2005 - 3 W 480/04, GmbHR 2005, 1310 mit Anm. Stuppi).
a) Für eine werbend tätige Gesellschaft ist nach allgemeiner Auffassung die abstrakte Vertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer (vgl. § 35 Abs. 2 GmbHG) selbst dann gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG anmeldepflichtig, wenn zunächst nur ein organschaftlicher Vertreter bestellt ist (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., § 8 Rz. 17; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 16. Aufl., § 10 Rz. 3; vgl. ergänzend: BGHZ 63, 261 [264]).
b) Dieselbe Rechtslage besteht nach dem Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und nach deren Regelungszweck bei der Anmeldung der Liquidatoren.
aa) Der Normgeber hat die organschaftliche Stellung von Geschäftsführer...