Leitsatz (amtlich)
Auch gegen eine einstweilige Verfügung, die im Beschlussweg ergangen ist, kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beschwerde mit dem Ziel der Streitwertabänderung eingelegt werden.
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 2 O 1272/18 EV) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.08.2021 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 25.09.2018 - 2 O 1272/18 EV - wird als unzulässig verworfen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Landgericht vom 25.09.2018. Dem war der antragsgemäße Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege gemäß den §§ 936, 937 Abs. 2 1. Alt.; 922 ZPO vorausgegangen. Die Antragsgegnerin hat hiergegen keinen Widerspruch eingelegt.
Allerdings folgte dem hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahren ein Klageverfahren nach, das dieselbe Bildveröffentlichung wie im hiesigen Verfahren mit den gleichen Beteiligten zum Gegenstand hatte. Es wurde vom Ausgangsgericht unter dem Aktenzeichen 2 O 1358/18 zu Lasten des Klägers entschieden, auf die hiergegen gerichtete Berufung wurde das Verfahren vor dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 4 U 1600/20 durch rechtskräftiges Urteil vom 12.01.2021 erledigt. Die Antragsgegnerin macht geltend, der Streitwert sei gemessen an der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu hoch festgesetzt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 13.10.2021 unter II. verwiesen.
II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG der statthafte Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluss. Dennoch ist sie unzulässig, denn sie ist verfristet. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG ist die Beschwerdefrist an die Zeitschranke des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gekoppelt. Ebenso, wie das Gericht nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft oder anderweitiger Erledigung der Streitsache den Streitwert von Amts wegen noch ändern kann, kann auch der Beschwerdeführer nur innerhalb dieser Zeitschranke die Wertfestsetzung angreifen. Diese Sechs-Monats-Frist ist vorliegend weit überschritten. Dabei spielt es keine Rolle, dass gegen einstweilige Verfügungen, die im Beschlusswege erlassen werden, gemäß § 924 ZPO ohne eine Fristbindung Widerspruch eingelegt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Widerspruchseinlegung also formal keine Rechtskraft des eine einstweilige Verfügung erlassenden Beschlusses eintreten kann. Auch spielt es keine Rolle, dass vorliegend ein Hauptsacheverfahren nicht angestrengt wurde, so dass auch die Möglichkeit entfällt, für den Fristbeginn auf die rechtskräftige Beendigung eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzustellen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.04.2019 - 1-15 W 11/19 - nach juris). Letzterer Auffassung kann entgegengehalten werden, dass einstweiliges Verfügungs- und Hauptsacheverfahren insofern wesensungleich sind, als das Verfügungsverfahren lediglich auf die Sicherung eines Rechtes abzielt, das Hauptsacheverfahren dagegen auf die Durchsetzung desselben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.05.2000 - 2 W 25/00; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2016 - VI-W (Kart) 3/15), und daher statt dessen der Aspekt der Rechtssicherheit im einstweiligen Verfügungsverfahren herangezogen wird, um die Frist ab Zustellung des Beschlusses laufen zu lassen (so ausdrücklich OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rz. 12 m.w.N.). Ob der erst- oder zweitgenannten Auffassung zu folgen ist, muss indessen nicht entschieden werden, denn wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die Sache "anderweitig erledigt" im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist. Durch das Klageverfahren im Hinblick auf die streitgegenständliche Bildveröffentlichung - die Sperrung ein- und desselben Posts erfolgte dort lediglich unter einem anderen Datum - ist über das Recht des hiesigen Antragstellers und dortigen Klägers bereits im Januar dieses Jahres rechtskräftig entschieden worden. Ab diesem Zeitpunkt war kein Zustand der Rechtsunsicherheit mehr gegeben, der es rechtfertigen würde, über die Zeitschranke der §§ 68, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG hinaus eine Beschwerde zuzulassen.
2. Der Ausspruch über die Nichterhebung von Kosten und Gebühren beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 14952774 |
JurBüro 2022, 142 |