Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 2 O 1753/20 EV) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 08.12.2020 - Az.: 2 O 1753/20 EV - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 7.000,00 EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin (künftig: Antragstellerin) absolviert bei der Antragsgegnerin seit 01.09.2019, endend am 31.08.2022, eine Ausbildung zur Physiotherapeutin und ist mit jener durch einen entsprechenden Ausbildungsvertrag (Anlage K 1) verbunden. Im Rahmen der Ausbildung zur Physiotherapeutin nimmt die Antragstellerin am Berufsschulunterricht der Antragsgegnerin an der hauseigenen medizinischen Berufsfachschule xxx teil.
Nachdem der spätere Prozessbevollmächtigte mit Anwaltsschreiben vom 03.12.2020 der Direktorin der medizinischen Berufsfachschule xxx der Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, dass die Antragstellerin "durch ärztliches Attest vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit" (vgl. Anlage K 3) sei und die Direktorin aufgefordert hatte, verbindlich mitzuteilen, dass die Antragstellerin sofort wieder an den Ausbildungsinhalten teilnehmen dürfe (Anlage K 3), antwortete die Direktorin der Medizinischen Berufsfachschule der Antragsgegnerin Zx. mit Mail vom 03.12.2020, dass sie den Vorgang prüfen werde, bis dahin die Vorschriften und Vorgaben des Klinikums der Schule und des Landeamtes für Schule und Bildung gelten würden und ohne Mund-Nasen-Schutz sie der Antragstellerin keinen Zutritt gewähren würde (vgl. im Einzelnen Anlage K 4).
Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 16.10.2020 der Fachärztin für Innere Medizin Dr. med. M1 (Anlage K 2) begehrt die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreiten Antragstellerin die Teilnahme am Präsenz-Schulunterricht zu ermöglichen.
Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 08.12.2020 zurückgewiesen und dies damit begründet, eine genügende Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erschließe sich aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 16.10.2020 nicht. Ergänzend wird auf den angegriffenen Beschluss vom 08.12.2020 (Bl. 8 f. d.A.) verwiesen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 10.12.2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin - unter Vorlage einer weiteren ärztlichen Bescheinigung der Ärztin Dr. Dr. med. M2 vom 14.12.2020 (Anlage K 5) - mit ihrer am 22.12.2020 eingegangenen sofortigen Beschwerde (Bl. 13 f. d.A.), welcher das Landgericht mit Beschluss vom 23.12.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt hat.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
1. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Antragstellerin durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, sowohl die vom 16.10.2020 (Anlage K 2) sowie die vom 14.12.2020 (Anlage K 5), das Bestehen einer Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht glaubhaft gemacht hat.
Losgelöst von dem Hausrecht der Antragsgegnerin galt nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Sächsischen Coronaschutzverordnung vom 27. November 2020, dass die Antragstellerin in der zum Klinikum Z gehörenden medizinischen Berufsfachschule der Antragsgegnerin eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hatte. Eine Ausnahme davon setzte nach § 3 Abs. 2 Satz 4 der Sächsischen Coronaschutzverordnung die Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung voraus, so durch Gewährung der Einsichtnahme in einen Schwerbehindertenausweis oder durch ein ärztliches Attest.
Wie das Landgericht völlig richtig gesehen hat, reichen die von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 16.10.2020 und 14.12.2020 aber ersichtlich zur Glaubhaftmachung einer solchen Befreiung nicht aus.
Aus dem Attest muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 26.10.2020 - 26 CE 20.2185; VG Würzburg, Beschluss vom 16.09.2020 - W 8 E 20.1301; Beschluss vom 22.10.2020 - W 8 E 20.1564; Beschluss vom 24.11.2020 - W 8 E 20.1772; ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2020 - 13 B 1368/20; VG Würzburg, Beschluss vom 03.12.2020 - W 8 E 20.1863; VG Regensburg, Beschluss vom 19.11.2020 - RO 14 E 20.2770, alles zitiert nach juris; vgl. auch die inhaltlichen Vorgaben der Sächsischen Landesärztekammer für ein ärztliches Attest unter https://www.slaek...