Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 2 HK O 2108/19) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten zu 2., Dipl.-Ing. Y., wird das Zwischenurteil des Landgerichts Chemnitz vom 30.10.2020, Az.: 2 HK O 2108/19, wie folgt abgeändert:
a) Der Beitritt des Streitverkündeten zu 2., Dipl.-Ing. Y., auf Seiten der Klägerin wird zugelassen.
b) Die Kosten des Zwischenstreits einschließlich der darauf entfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit der Beitritt des Streitverkündeten auf Klägerseite betroffen ist, werden der Beklagten auferlegt.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Streitverkündeten zu 2., Dipl.-Ing. Y., wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Ebenso trägt der Streitverkündete die erstinstanzlichen Kosten, soweit die beabsichtigte Streitverkündung gegenüber der Beklagten betroffen ist.
3. Der Streitwert der Verfahren, des Zwischenstreits sowie der Streitverkündung gegenüber der Beklagten, wird auf jeweils 140.429,46 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Zwischenurteil vom 30.10.2020 hat das Landgericht Chemnitz den Beitritt des Streitverkündeten zu 2., Dipl.-Ing. Y. (im Folgenden: Streitverkündeter), auf der Seite der Klägerin zurückgewiesen und die Streitverkündung des Streitverkündeten vom 08.06.2020 gegen die Beklagte für unzulässig erklärt und zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Zwischenurteil des Landgerichts Chemnitz, dort unter I. (Bl. 198 ff. d. A.), verwiesen.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Streitverkündete gegen dieses, ihm am 03.11.2020 zugestellte Zwischenurteil mit Schriftsatz vom 10.11.2020, eingegangen beim Landgericht Chemnitz am 12.11.2020, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt hat, die Entscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 30.10.2020 aufzuheben, den Streitbeitritt des Streitverkündeten auf Seiten der Klägerin zuzulassen und die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitverkündung des Streitverkündeten (und Streithelfers der Klägerin) zurückzuweisen. Zur Begründung hat der Streitverkündete im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts Chemnitz, wonach ein Streitbeitritt des Streitverkündeten auf der Seite der Klägerin nicht statthaft sei, unzutreffend wäre. Er, der Streitverkündete, habe ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin, da er zum einen möglicherweise mit der Beklagten als Gesamtschuldner hafte. Zum anderen habe er ein Interesse daran, dass im vorliegenden Rechtsstreit festgestellt werde, dass ausschließlich die Beklagte aufgrund bestehender Ausführungsfehler für die geltend gemachten Mängel am Bauwerk einstandspflichtig sei. Weiter sei über die Zulässigkeit der Streitverkündung erst im Folgeprozess zu entscheiden. Die vorliegend erfolgte Streitverkündung gegen die Beklagte sei zudem prozessökonomisch, diene der Verjährungsunterbrechung und ziehe "einen Gleichlauf von Fristen und Tatsachenfeststellungen nach sich". Zu den Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Streitverkündeten vom 10.11.2020 (Blatt 206 ff. d. A.) verwiesen. Das Landgericht Chemnitz hat der sofortigen Beschwerde des Streitverkündeten nicht abgeholfen. Auf den Beschluss des Landgerichts vom 30.11.2020 wird Bezug genommen.
II. 1. Die gemäß §§ 71 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Streitverkündeten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt worden.
2. Die sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als der Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten der Klägerin zuzulassen war. Das Erstgericht hat die Nebenintervention des Streitverkündeten zu Unrecht zurückgewiesen. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde jedoch unbegründet.
Im Einzelnen:
a) Zum Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten der Klägerin
aa) Der Streitverkündete muss nicht der Partei, die ihm den Streit verkündet hat, als Streithelfer beitreten. Vielmehr kann der Streitverkündete auch dem Prozessgegner des Streitverkünders beitreten. Bei einem Widerspruch des Streitverkünders muss aber der Streitverkündungsempfänger, wenn er der Gegenpartei des Streitverkünders beitritt, sein rechtliches Interesse am Beitritt auf der Gegenseite dartun (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 13 W 2806/10 -, m. w. N., juris). Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat dann das Prozessgericht über die Zulässigkeit des Beitritts im Zwischenstreit zu entscheiden.
bb) Vorliegend hat der Streitverkündete ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 66 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht, so dass seine Nebenintervention zuzulassen ist.
(1) Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist erforderlich, dass der Nebeninterven...