Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 46 Abs. 1 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Zu diesen Strafzwecken gehört auch die Generalprävention. Dann bedarf es aber auch der Feststellung, dass derartige Straftaten - hier das Fahren unter Alkoholeinfluss, bei dem Menschen zu Tode kommen - zugenommen haben.
Verfahrensgang
LG Dresden (Entscheidung vom 17.12.2019; Aktenzeichen 8 Ns 143 Js 52107/18) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Dezember 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Pirna hat den Angeklagten mit Urteil vom 31. Juli 2019 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Dresden mit Urteil vom 17. Dezember 2019 als unbegründet verworfen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dresden zurückzuverweisen.
II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig und begründet. Sie führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Rechtsfolgenbemessung im angefochtenen Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrem Antrag vom 23. März 2020 unter anderem folgendes ausgeführt:
"1.
Das Landgericht hat den gesetzlichen Strafrahmen zutreffend bestimmt.
2.
Allerdings ist ihm im Rahmen der Strafzumessung ein Fehler unterlaufen, als es die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte für notwendig erachtet hat.
Gemäß § 46 Abs. 1 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Zu diesen Strafzwecken gehört auch die Generalprävention (MüKoStGB/Miebach/Maier, 3. Aufl. 2016, StGB § 46 Rn. 38). So ist anerkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher eine schwerere Strafe rechtfertigt als sie sonst angemessen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - 1 StR 663/17 -, Rn. 2, juris).
Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an der Feststellung, dass derartige Straftaten, wie das Fahren unter Alkoholeinfluss, bei dem Menschen zu Tode kommen, zugenommen haben. Da die diesbezüglichen Zahlen seit Jahren rückläufig sind bzw. stagnieren, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine allgemein bekannte Tatsache handelt.
Auf die Rüge der Verteidigung, das Gericht habe den Tod des Vaters des Opfers zu Lasten des Angeklagten gewürdigt, kam es daher gar nicht mehr an. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Wortlaut der Urteilsgründe nicht zwingend ergibt. Nach hiesigem Verständnis wurde nur das Leid der Mutter des Opfers dargestellt, die den Tod zwei ihrer engsten Angehörigen zu verschmerzen hat, ohne den Tod des Vaters des Opfers dem Angeklagten zuzurechnen.
Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafe anders ausgefallen wäre, wenn das Gericht die generalpräventiven Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, war das Urteil aufzuheben."
Dem schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.
III.
Die Entscheidung erging einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 14705899 |
ZfS 2020, 525 |
SVR 2021, 299 |