Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung: Zusatzgebühr bei Einziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Sinn der Nr. 4142 VV-RVG liegt darin, dass der Rechtsanwalt eine besondere Vergütung für seinen Einsatz erhält, der sich auf die Bewahrung des Eigentums des Mandanten bezieht. Danach wird die Gebühr bereits durch die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst, wenn eine Einziehung in Betracht kommt.

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Beschluss vom 25.09.2006; Aktenzeichen 2 Qs 59/06)

 

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil auch das Landgericht durch einen Einzelrichter entschieden hat (§§ 56 Abs. 2 Satz l, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

Ergänzend zu der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Landgerichts merkt der Senat Folgendes an:

Entgegen der Auffassung der Staatskasse in ihrer Beschwerdebegründung vom 09. Oktober 2006 ist es nicht notwendig, dass sich "zunächst zwei konträre Rechtsauffassungen (Staatsanwaltschaft/Angeklagter) gegenübergestanden haben" und das "bloße Abnicken" des Pflichtverteidigers bei einer unstreitigen Einziehung in der Verhandlung keinen Gebührenanspruch auslösen könne. Der Sinn von Nr. 4142 VV RVG besteht darin, dass der Rechtsanwalt eine besondere Vergütung für seinen Einsatz erhält, der sich auf die Bewahrung des Eigentums des Mandanten bezieht. Danach wird die Gebühr bereits durch die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Einziehung in Betracht kommt. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte und sein Verteidiger ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 07. Dezember 2005 mit der formlosen Einziehung einverstanden erklärt haben. Denn ein großer Teil der Arbeit eines Rechtsanwalts besteht im Aktenstudium und in der Beratung, also auch in nach außen nicht sichtbaren Handlungen. Mit der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass zu den im Strafprozess unumgänglichen Überlegungen zur Schuld- und Straffrage eine weitere, die Eigentums- und Vermögenslage des Mandanten berührende Thematik hinzugetreten ist, die regelmäßig Mehrarbeit verursacht (vgl. KG Berlin NStZ-RR 2005, 358 [359]).

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2571198

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