Verfahrensgang
AG Leipzig (Entscheidung vom 30.05.2005; Aktenzeichen 334 AR 0106/03) |
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 30. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.677,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 26. November 2001, dem Antragsgegner in deutscher und ungarischer Sprache zugestellt am 13. Juni 2002 und rechtskräftig seit 29. Juni 2002, stellte das Stadtgericht Kecskemét den Antragsgegner als Vater der am xx. xxxxxxx 1995 geborenen Antragstellerin fest und verurteilte ihn rückwirkend ab 1. Januar 1998 zu laufenden Unterhaltszahlungen. Das Amtsgericht Leipzig erklärte mit Beschluss vom 30. Mai 2005 das Urteil im Unterhaltsausspruch in Deutschland für vollstreckbar; dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am 10. Juni 2005 zugestellt.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2005, Eingang beim Amtsgericht Leipzig am 21. Juni 2005, legte der Antragsgegner Widerspruch ein; beigefügt war ein Beschluss vom 24. November 2004, demzufolge an diesem Tag das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 stellte der Antragsgegner durch seinen Rechtsanwalt klar, dass sein Widerspruch als sofortige Beschwerde gelten solle und begründete diese im Wesentlichen damit, das Urteil des Stadtgerichts Kecskemét verstoße gegen den ordre public, weil seine Vaterschaft ohne Abstammungsbegutachtung festgestellt worden sei. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab (Beschluss vom 7. Oktober 2005).
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Die Vollstreckbarkeit des Urteils des Stadtgerichts Kecskemét vom 26. November 2001 richtet sich nach dem HUÜ 1958 (Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958, BGBl. II 1961, 1005), welchem die Bundesrepublik Deutschland am 18. Juli 1961 und die Republik Ungarn am 19. Dezember 1964 beigetreten ist. Das Verfahren ist geregelt durch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I 1961, 1033) in der durch Art. 2 § 8 des SchiedsVfG vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, 3234, 3235) gegebenen Fassung. Danach unterliegt der vom Amtsgericht Leipzig getroffene Beschluss vom 30. Mai 2005 der sofortigen Beschwerde (§ 2 Abs. 4 AusführungsG). Die Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist eingehalten; das Rechtsmittel kann auch privatschriftlich eingelegt werden (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
2.
Gemäß Art. 2 des HUÜ 1958 sind Unterhaltsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, ohne Nachprüfung ihrer Gesetzmäßigkeit anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, wenn die entscheidende Behörde zuständig war, dem Antragsgegner durch Zustellung der Klagschrift rechtliches Gehör eingeräumt wurde und die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Alle diese Voraussetzungen wurden vom Amtsgericht im Rahmen des Vollstreckungsverfahren (§ 2 Abs. 1 AusführungsG i.V.m. §§ 1063 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO) in rechtlich bedenkfreier Weise festgestellt.
Nach Art. 2 Nr. 5 HUÜ 1958 ist eine Anerkennung jedoch ausgeschlossen, wenn die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung des Staats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich unvereinbar ist. Hierauf hebt die Beschwerde ab, indes erfolglos. Da die ausländische Entscheidung grundsätzlich in materieller Hinsicht nicht nachprüfbar ist, muss der ordre public - Vorbehalt auf krasse Ausnahmefälle beschränkt bleiben (Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 328, Rn.152a). Ein Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das in Anwendung des ausländischen Rechts gefundene Ergebnis im konkreten Fall dem Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutschen Vorstellungen untragbar erscheint (BGHZ 138, 331, 334; Senat, Beschluss vom 30. November 2000 - 10 UF 542/00 Zöller/Geimer, a.a.O., Rn.152b). Dies gilt auch für das Verfahrensrecht: Nur wenn das erststaatliche Verfahren mit grundlegenden Verfahrensmaximen des deutschen Prozessrechts unvereinbar ist, kann der ausländischen Entscheidung die Anerkennung verweigert werden (BGHZ 48, 327, 333; Zöller/Geimer, a.a.O., Rn.155a). Zwar ist die Vaterschaftsfeststellung nicht unmittelbar Gegenstand der Vollstreckbarkeitserklärung, sie ist jedoch als dem Unterhaltsanspruch vergreiflich inzident zu prüfen (OLG Hamm FamRZ 2004, 719). In einem nach deutschem Recht vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Kindschaftsverfahren müssen im Regelfall ein Blutgruppengutachten und eventuell weitere zur Überzeugungsbildung notwendige medizinische Gutachten eingeholt werden (BGH FamRZ 1997, 49; FuR 2000, 260).
Auch das Stadtgericht Kecskemét hat sich hierum bemüh...