Leitsatz (amtlich)
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden Rohmessdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird.
Verfahrensgang
AG Marienberg (Entscheidung vom 24.06.2020; Aktenzeichen 1 OWi 580 Js 41582/19) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Marienberg vom 24. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Marienberg hat den Betroffenen mit Urteil vom 24. Juni 2020 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Geldbuße in Höhe von 130,00 € verurteilt.
Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen mit der Verfahrens- sowie der Sachrüge begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Mit Beschluss vom 9. November 2020 hat der zuständige Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat keine Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen ergeben. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h. Die Erwägungen zur Bemessung der Geldbuße sind nicht zu beanstanden.
2.
Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 OWiG entspricht, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist durch die Nichtspeicherung von Rohmessdaten schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil das Amtsgericht gemäß § 261 StPO ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs entschieden hat und der Betroffene und seine Verteidigung insoweit hinreichend Gelegenheit hatten, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern. Das Amtsgericht hat gerade keine Tatsachen verwertet, zu denen der Betroffene nicht gehört worden wäre. Die Einwendungen des Betroffenen zur Verwertbarkeit der Messung hat das Amtsgericht zur Kenntnis genommen und sich im Urteil sehr ausführlich mit diesen auseinandergesetzt. Der Umstand, dass das Amtsgericht den Ausführungen des Betroffenen nicht gefolgt ist, stellt keine Versagung rechtlichen Gehörs dar.
3.
Soweit der Betroffene aufgrund der bei dem verwendeten Messverfahren TraffiStar S350 erfolgten Löschung bzw. Nichtspeicherung von sogenannten Rohmessdaten unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 hinsichtlich des Messergebnisses ein Beweisverwertungsverbot und einen Verstoß gegen ein faires Verfahren geltend macht, ist die insoweit zu erhebende Verfahrensrüge zulässig erhoben. Insbesondere trägt die Rechtsbeschwerde - durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen - hinreichend vor, dass der Betroffene der Verwertung des Messergebnisses rechtzeitig in der Hauptverhandlung widersprochen hat. Die Rüge ist jedoch nicht begründet.
Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes, welcher generell eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf eine effektive Verteidigung (Artikel 60 Abs. 1 Verfassung des Saarlandes i.V.m. Artikel 20, Artikel 14 Abs. 3 VerfSL) mit der Folge eines Verwertungsverbotes gesehen hat, wenn zum Nachteil eines Betroffenen ein Messergebnis verwendet wird, dessen zugrunde liegende Rohmessdaten nicht zum Zweck der Ermöglichung einer nachträglichen Befundüberprüfung und Plausibilisierung gespeichert wurden, kann nicht gefolgt werden.
Der Senat schließt sich insoweit der - soweit ersichtlich außerhalb des Saarlandes in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte einheitlich vertretenen - Auffassung an, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines - wie vorliegend - standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig ist und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird. So sind der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes bislang folgende Oberlandesgerichte entgegengetreten (vgl. a...