Verfahrensgang
LG Leipzig (Entscheidung vom 27.02.2018; Aktenzeichen 2 KLs 305 Js 13416/11 jug) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verteidigerin wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. Februar 2018 aufgehoben.
Die aus der Staatskasse an Rechtsanwältin U. M. zu zahlende Vergütung wird auf ihren Antrag vom 23. Dezember 2015 auf 2.582,74 € (zweitausendfünfhundertzweiundachzig 74/100 Euro) festgesetzt.
Die aus der Staatskasse an Rechtsanwältin U. M. zu zahlende Vergütung wird auf ihren Antrag vom 23. März 2016 auf 4.416,63 € (viertausendvierhundertsechzehn 64/100 Euro) festgesetzt.
Die aus der Staatskasse an Rechtsanwältin U. M. zu zahlende Vergütung wird auf ihren Antrag vom 11. Juli 2016 auf 4.791,04 € (viertausendsiebenhunderteinundneunzig 4/100 Euro) festgesetzt.
Auf ihre Anträge bereits ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sowie Vorschüsse im Sinne von § 58 RVG sind anzurechnen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Gründe
I.
Dem ehemaligen Angeklagten P. R. wurde im vorliegenden Verfahren Rechtsanwältin U. M. als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Mit den oben genannten Anträgen hat die Verteidigerin die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren beantragt. Unter anderem hat die Verteidigerin für die Hauptverhandlungstage vom 16. November 2015, 27. November 2015 und 18. Dezember 2015 jeweils Terminszuschläge gemäß Nr. 4117 VV-RVG in einer Gesamthöhe von 768,00 €, für die Hauptverhandlungstage vom 07. Januar 2016, 24. Februar 2016, 09. März 2016 und 16. März 2016 Terminszuschläge gemäß Nr. 4116 VV-RVG in einer Gesamthöhe von 512,00 € und für die Hauptverhandlungstage vom 13. Juni 2016, 15. Juni 2016, 01. Juli 2016, 04. Juli 2016 und 08. Juli 2016 jeweils Terminszuschläge gemäß Nr. 4116 VV-RVG in einer Gesamthöhe von 640,00 € geltend gemacht. In den jeweiligen Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen vom 22. März 2016, 01. April 2016 und 03. August 2016 wurden diese Gebühren nicht anerkannt. Gegen alle diese Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse legte die Verteidigerin jeweils Erinnerung ein. Hinsichtlich des Hauptverhandlungstages vom 08. Juli 2016 nahm sie jedoch die Erinnerung wieder zurück.
Die Hauptverhandlung wurde an diesen Tagen wie folgt durchgeführt:
a)
Hauptverhandlung am 16. November 2015: 09:00 Uhr bis 14:41 Uhr, fünf Stunden 41 Minuten,
Unterbrechung 10:24 Uhr 14:35 Uhr
b)
Hauptverhandlung am 27. November 2015: 09:00 Uhr bis 15:40 Uhr, sechs Stunden 40 Minuten, Unterbrechung 11:50 Uhr bis 13:32 Uhr
c)
Hauptverhandlung am 18. Dezember 2015: 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr, fünf Stunden,
Unterbrechung 11:11 Uhr bis 13:43 Uhr
d)
Hauptverhandlung am 07. Januar 2016: 09:00 Uhr bis 14:29 Uhr, fünf Stunden 29 Minuten,
Unterbrechung 10:07 Uhr bis 13:07 Uhr
e)
Hauptverhandlung am 24. Februar 2016: 09:00 Uhr bis 14:18 Uhr, fünf Stunden 18 Minuten,
Unterbrechung 09:54 Uhr bis 13:32 Uhr
f)
Hauptverhandlung am 09. März 2016: 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr, fünf Stunden,
Unterbrechung von 11:27 Uhr bis 13:42 Uhr
g)
Hauptverhandlung am 16. März 2016: 09:00 Uhr bis 15:17 Uhr, sechs Stunden 17 Minuten,
Unterbrechung von 12:18 bis 13:35 Uhr
h)
Hauptverhandlung am 13. Juni 2016: 09:00 Uhr bis 14:54 Uhr, fünf Stunden 54 Minuten,
Unterbrechung von 11:50 Uhr bis 13:00 Uhr
i)
Hauptverhandlung am 15. Juni 2016: 09:00 Uhr bis 14:07 Uhr, fünf Stunden sieben Minuten,
Unterbrechung von 11:39 bis 13:36 Uhr
j)
Hauptverhandlung am 01. Juli 2016: 09:00 Uhr bis 15:15 Uhr, sechs Stunden 15 Minuten,
Unterbrechung von 11:00 Uhr bis 13:30 Uhr
k)
Hauptverhandlung am 04. Juli 2016: 09:00 Uhr bis 15:55 Uhr, sieben Stunden 55 Minuten,
Unterbrechung von 11:46 Uhr bis 13:45 Uhr.
Das Landgericht hat am 27. Februar 2018 die Erinnerungen der Verteidigerin gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse vom 22. März 2016, 01. April 2016 und 03. August 2016 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verteidigerin, der der Einzelrichter des Landgerichts nicht abgeholfen hat.
II.
1.
Die Beschwerde der Verteidigerin ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Über das Rechtsmittel hat der Einzelrichter zu entscheiden, da die angefochtene Entscheidung von dem Einzelrichter des Landgerichts erlassen wurde (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
2.
Die weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Verhandlungsunterbrechungen nicht von der Verhandlungsdauer in Abzug gebracht werden durften. Das Oberlandesgericht Dresden vertritt in gefestigter Rechtsprechung, dass auch längere Sitzungspausen grundsätzlich nicht von der Verhandlungsdauer in Abzug zu bringen sind. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidigerin die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hätte nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist. Es kann nicht darauf ankommen, ob ein Verteidiger in einer Sitzungspause mittels technischer Hilfsmittel einen...